Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 2 vom 23.1.2015 Seite 43 bis 64
Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010- 10/15 v. 22.1.2015 |
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Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010- 10/15 v. 22.1.2015
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Studentenwohnheimbestimmungen
(SWB)
RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010- 10/15
v. 22.1.2015
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 21.2.2013 (MBl. NRW. S. 98), geändert durch RdErl. vom 19.2.2014 (MBl. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.1
Städtebauliche Qualitäten, Barrierefreiheit und energetischer Standard“
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohnheime für Studierende dürfen nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen zu den städtebaulichen Qualitäten gemäß Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 Anlage 1 WFB, zur Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 WFB und zum energetischer Standard gemäß Nummer 1.7 Anlage 1 WFB erfüllt sind."
2. Nummer 3.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei zählen Wohnheimplätze in Wohngemeinschaften (Nummer 3.3.2) pro Person.“
3. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3
Wohnqualität
Wohnheimplätze für die Studierenden sind wie folgt auszustatten:
3.3.1
Individualwohnheimplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum,
einen Sanitärraum und eine Kochgelegenheit erhalten. Der Wohnschlafraum zur
Nutzung durch eine Person soll die Größe von 14 Quadratmetern nicht
unterschreiten.
3.3.2
Wohnheimplätze in einer Wohngemeinschaft für zwei und mehr Personen sind mit
einem Vorraum, ausgestattet mit Kochgelegenheit und einem Essplatz pro Person,
einem Wohnschlafraum pro Person von je mindestens 14 Quadratmetern und mit
Sanitärräumen für maximal je zwei Studierende zu errichten.
3.3.3
Zusätzlich sind für jedes Wohnheim mit bis zu 60 Wohnheimplätzen außer den
Wohnheimplätzen Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt für die Bewohner vorzusehen,
deren Gesamtfläche insgesamt mindestens 1 Quadratmeter pro Wohnheimplatz
beträgt. Für größere Wohnheime mit mehr als 60 Wohnheimplätzen und mehreren
Eingängen sind darüber hinaus zusätzlich 0,5 Quadratmeter pro weiteren
Wohnheimplatz hinzuzurechnen. Insgesamt müssen pro Wohnheim nicht mehr als 100
Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche errichtet werden. Darüber hinaus sind in
jedem Wohnheim Wasch- und Trockenräume in angemessener Größe vorzuhalten.
3.3.4
Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben b) und c) kann in Abstimmung mit dem
für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium eine Abweichung von den
Flächenvorgaben zugelassen werden, wenn dies aus planerischen Gründen im Sinne
eines ausgewogenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zweckmäßig ist und durch
geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann.“
4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b) werden die Überschrift und die Tabelle wie folgt gefasst:
„b) pro Wohnheimplatz für jede weitere Person:
1 |
2 |
3 |
In Gemeinden mit Mietniveau |
Neubau |
Neuschaffung im Bestand |
M 1 |
27 500 Euro |
22 000 Euro |
M 2 |
32 500 Euro |
26 000 Euro |
M 3 |
37 500 Euro |
30 000 Euro |
M 4 |
41 250 Euro |
33 000 Euro“ |
b) Vor den Wörtern „Das jeweilige Mietniveau“ wird mit neuer Zeile folgender neuer Buchstabe c) eingefügt:
„c) pro weiterem Bad 4 000 Euro.“
c) Der Satz „Bei nachfolgenden platzbezogenen Vorgaben zählt ein Wohnheimplatz für zwei Personen jeweils doppelt (pro Nutzer).“ wird gestrichen.
d) Im letzten Satz wird nach dem Wort „(Passivhausstandard),“ die Angabe „2.5.2.7 WFB (Zusatzdarlehen im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten),“ eingefügt und nach der Angabe „Nummer 4 WFB“ die Wörter im Klammerzusatz durch die Wörter „Darlehen für die Standortaufbereitung“ ersetzt.
5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Komma durch ein Satzschlusszeichen ersetzt.
b) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 13 Absatz 1 WFNG NRW findet keine Anwendung. Studierende haben ihre Wohnberechtigung gegenüber dem Fördernehmer oder Träger der Einrichtung durch eine Studienbescheinigungen nachzuweisen. Der Fördernehmer oder Träger der Einrichtung hat eine Belegungsliste zu führen, der die jeweils aktuellen Studienbescheinigungen der Bewohner beizufügen sind.“
6. Nummer 6.1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt durch die Angabe „Satz 1 (Tabelle) oder Satz 2“.
7. In Nummer 10 Buchstabe b) wird nach der Angabe „2.5.2.6“ die Angabe „ , 2.5.2.7“ eingefügt.
8. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 22. Januar 2015 in Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 54