Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 2 vom 23.1.2015 Seite 43 bis 64
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung ’15) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-3 - 20-64-00.01 - v. 1.1.2015 |
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Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung ’15) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-3 - 20-64-00.01 - v. 1.1.2015
79023
Entgelte
für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung ’15)
RdErl.
d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – III-3 - 20-64-00.01 -
v. 1.1.2015
Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Die Forstwirtschaft soll dabei allgemein im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut werden.
Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). § 11 des Landesforstgesetzes (LFoG) regelt den Inhalt der Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dabei wird unterschieden zwischen Rat und Anleitung, welche kostenfrei zu erbringen sind, und der tätigen Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes. Diese erfolgt gegen Entgelt.
Gemäß § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2015 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.
1
Leistungen der tätigen Mithilfe
1.1
Einzelleistungen für Waldbesitzende - Leistungsbereiche und deren
Einzelleistungen
1.1.1
Waldentwicklung
1.1.1.1
Auszeichnen von Beständen
1.1.1.2
Visuelle Baumkontrolle
1.1.1.2.1
Entwicklung und Erstellung eines Kontrollkonzeptes
1.1.1.2.2
Durchführung der visuellen Baumkontrolle inklusive Dokumentation
1.1.1.2.3
Vermittlung eines Unternehmers einschließlich eventueller Ausschreibung
1.1.1.2.4
Einsatz und Kontrolle der Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen
einschließlich Rechnungsprüfung
1.1.1.2.5
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch Beschäftigte des Landesbetriebs
Wald und Holz NRW
1.1.1.3
Mithilfe bei der Vorbereitung und Abnahme der Forsteinrichtung
1.1.1.4
Durchführung der Forsteinrichtung einschließlich Materialbeschaffung
1.1.1.5
Mitwirkung bei externen Audits
1.1.2
Planung und Durchführung von Maßnahmen
1.1.2.1
Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung)
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs
- Analyse oder Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens
- Teilnahme an Versammlungen oder Ausschusssitzungen
1.1.2.2
Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen, fachlichen Stellungnahmen oder
einzelbetrieblichen Planungen für die Vorbereitung und Ausführung forstlicher
Maßnahmen und Betriebsarbeiten für den Waldbesitz
1.1.2.3
Vermittlung, Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bei forstlichen Maßnahmen
(Waldbesitzer, Selbstwerber, Unternehmer) einschließlich
- Vorbereitung der Maßnahme
- Einweisung der Arbeitskräfte
- Kontrolle des Arbeitskräfteeinsatzes und der Maßnahmenumsetzung
- Zusammenstellung der Daten für die Rechnungslegung
- Rechnungsprüfung
1.1.2.4
Materialbeschaffung (beispielsweise Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des
Angebots und der Lieferung)
1.1.3
Holzverkaufshilfe
Aushalten und Vollvermessung des Holzes mit Erstellung der ADV Holzliste sowie Polterkennzeichnung und gegebenenfalls Geokoordination
1.1.3.1.1
im Festmaß
1.1.3.1.2
im Raummaß
1.1.3.2
Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der
ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung
1.1.3.3
Holzverkaufsvermittlung einschließlich
- Akquise von Abnehmern
- Verhandlung mit Abnehmern
- Rechnungsstellung
- Polterkennzeichnung
- Vorzeigung
- Einweisung, Abfuhrkontrolle
- Kontrolle des Werksmaßes
1.1.3.3.1
Holzverkäufe von Laubholz (Lbh-L-LAS alle Losgrößen) sowie
Nadelholz-Sortimenten mit Losgrößen von mehr als 25 Kubikmeter je
Einzelrechnung außer Industrieholz und Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.1.3.3.2
Holzverkäufe von Laubholz- und Nadelholz-Industrieholz bis 100 Kubikmeter pro
Los sowie Nadelholz -Sortimenten mit Losgrößen von 25 bis 100 Kubikmeter je
Einzelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.1.3.3.3
Holzverkäufe von Laubholz-Industrieholz und Nadelholz-Sortimenten mit Losgrößen
von mehr als 100 Kubikmeter je Einzelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.1.3.3.4
Holzverkäufe von Laubholz- und Nadelholz im Sortiment Energieholz (ENL, ENK,
ENS) /Brennholz.
1.1.3.3 5
Meistgebotsverkäufe
1.1.3.3.6
Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung
1.1.4
Ermittlung von Werten
1.1.4.1
Waldwertschätzungen
1.1.4.2
Waldbewertungen
1.1.4.3
Sonstige Gutachten und Bewertungen
1.1.5
Aus-und Fortbildung, Schulungen
1.1.5.1
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
1.1.5.2
Durchführung individueller Auftragsschulungen
1.1.6
Serviceleistungen
1.1.6.1
Sonstige Serviceleistungen für den Waldbesitz
1.1.6.1.1
Leistungserbringung durch mittlerer Dienst
1.1.6.1.2
Leistungserbringung durch gehobener Dienst
1.1.6.1.3
Leistungserbringung durch höherer Dienst
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.
Rat und Anleitung sind folgendermaßen definiert:
Rat ist die gelegentliche, fachliche und allgemeine Auskunft, Anregung oder Information durch Dienstkräfte des Landesbetriebs Wald und Holz NRW in Fragen der Waldbewirtschaftung gegenüber dem Waldbesitz ohne Berücksichtigung einzelbetrieblicher und wirtschaftlicher Interessen.
Anleitung ist eine forstfachliche Tätigkeit exemplarischer Art, die vor allem unerfahrene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in die Lage versetzen soll, die mit der Waldbewirtschaftung verbundenen Arbeiten selbständig fortzuführen.
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen:
- Forstschutz im Sinn von § 52 des Landesforstgesetzes sowie andere hoheitliche Maßnahmen,
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers,
- Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze und
- Jagdausübung.
1.2
Basis- und Leistungspakete für Forstliche Zusammenschlüsse und
Waldgenossenschaften
1.2.1
Basispaket
1.2.1.1
für Forstliche Zusammenschlüsse
1.2.1.2
für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
a) Biologische Produktion
Waldentwicklung mit Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bezogen auf
- Verjüngung der Bestände und deren Pflege
- Jungwuchspflege
- Astung
Auszeichnen
b) Forsteinrichtung
Mithilfe bei der Vorbereitung und Abnahme der Forsteinrichtung
Durchführung der Forsteinrichtung einschließlich Materialbeschaffung
c) Unterstützung des Zusammenschlusses und seiner Mitglieder in den Bereichen:
- Präventiver Forstschutz
- Vorschläge zur Wegeunterhaltung einschließlich deren fachlicher Begleitung
- Materialbeschaffung
- Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Geschäftsführung
- Jahresabschlussbericht
- Teilnahme an Versammlungen oder Exkursionen
- Mithilfe bei Zertifizierungen
1.2.2
Leistungspakete
1.2.2.1
Holzernte
- Vermittlung, Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
- Lieferung der Daten für die Rechnungsstellung
- Gegebenenfalls Rechnungsprüfung
1.2.2.2
Aufmessen des Holzes
Aushalten und Vollvermessung des Holzes mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung sowie gegebenenfalls Erfassung der Geokoordinaten
1.2.2.2.1
im Festmaß
1.2.2.2.2
im Raummaß
1.2.2.2.3
Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der
ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung sowie gegebenenfalls Erfassung der Geokoordinaten
1.2.2.3
Holzverkaufsvermittlung einschließlich
- Akquise von Abnehmern
- Verhandlung mit dem Abnehmer
- Rechnungsstellung
- Polterkennzeichnung
- Vorzeigung
- Einweisung, Abfuhrkontrolle
- Kontrolle des Werksmaßes
1.2.2.3.1
Holzverkäufe von Laubholz (Lbh-L-LAS alle Losgrößen) sowie
Nadelholz-Sortimenten mit Losgrößen von mehr als 25 Kubikmeter je
Stapelrechnung außer Industrieholz und Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.2.2.3.2
Holzverkäufe von Laubholz- und Nadelholz-Industrieholz bis 100 Kubikmeter je
Los sowie Nadelholz -Sortimenten mit Losgrößen von 25 bis 100 Kubikmeter je
Stapelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.2.2.3.3
Holzverkäufe von Laubholz-Industrieholz und Nadelholz-Sortimenten mit Losgrößen
von mehr als 100 Kubikmeter je Stapelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS)
1.2.2.3.4
Holzverkäufe von Laubholz- und Nadelholz im Sortiment Energieholz (ENL, ENK,
ENS) /Brennholz.
1.2.2.3.5
Meistgebotsverkäufe
1.2.2.3.6
Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung
1.2.2.4
Neubau und Instandsetzung von Wegen sowie Kompensationskalkung
- Vorbereitung der Maßnahme
- Vorschlag zur Vergabe der Arbeiten
- Einsatz und Kontrolle der Unternehmer
- Gegebenenfalls Rechnungsprüfung
1.2.2.5
Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung)
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs
- Analyse und Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens
- Teilnahme an Versammlungen und Ausschusssitzungen
2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe
Die in Nummer 1.1. aufgeführten Leistungen können als Einzelleistung gebucht werden.
Darüber hinaus können Forstliche Zusammenschlüsse und Waldgenossenschaften das Basispaket Nummer 1.2.1. sowie weitere Leistungspakete gemäß Nummer 1.2.2. in Verbindung mit dem Basispaket vertraglich vereinbaren.
2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag können Waldbesitzende jede Leistung nach Nummer 1.1. in
einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs vereinbaren.
Die Einzelleistung „Holzverkaufsvermittlung“ gemäß Nummer 1.1.3.3. kann nur in Verbindung mit den Einzelleistungen „Aufmessen des Holzes“ nach Nummer 1.1.3.1. oder 1.1.3.2. gebucht werden.
2.2
Übernahme von Leistungspaketen
2.2.1
Das Leistungspaket „Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben “ (technische
Betriebsleitung) umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- Kontrolle des Wirtschaftsvollzugs
- Analyse und Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens
Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen sichergestellt, gilt dies nicht als technische Betriebsleitung im Sinne des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswald-gesetzes und ihrer Verordnungen.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Einzelleistungen der Nummer 1.1. können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.
Für Waldgenossenschaften, die nach dem Gemeinschaftswaldgesetz zum Abschluss eines Betriebsleitungsvertrags verpflichtet sind, ist mit der Zahlung des Entgeltes für das Basispaket das Entgelt für das Leistungspaket nach Nummer 1.2.2.5. (technische Betriebsleitung) abgegolten.
2.2.2
Für Gemeinden und Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz umfasst
die Beförsterung im Sinne des Landesforstgesetzes und des
Gemeinschaftswaldgesetzes mindestens folgende Leistungen:
- Auszeichnen von Beständen,
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bei forstlichen Maßnahmen (Waldbesitzer, Selbstwerber, Unternehmer),
- Aushalten und vollständiges Aufmessen des Holzes im Festmaß/Raummaß mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterzeichnung und gegebenenfalls Geokoordination
- Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung,
Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen sichergestellt, gilt dies nicht als Beförsterung im Sinne des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und ihrer Verordnungen.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1. können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach dem Muster des Handbuchs abzuschließen. Sie setzt bei Waldgenossenschaften die Übernahme des Leistungspaketes 2.2.1. technische Betriebsleitung voraus.
2.2.3
Verträge über „Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen“ umfassen
mindestens die Leistungen des Basispakets gemäß Nummer 1.2.1.
Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach dem Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2.3.1
Für öffentlichen Wald und Waldgenossenschaften nach Gemeinschaftswaldgesetz,
die Mitglied in forstlichen Zusammenschlüssen sind, kann zusätzlich das
Leistungspaket „Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben“ (technische
Betriebsleitung) gemäß Nummer 1.2.2.5. vereinbart werden. Weitere Leistungen
aus dem Katalog der Nummern 1.1. und 1.2.2. können zusätzlich vereinbart
werden.
2.2.4
Das Leistungspaket „Holzverkaufsvermittlung“ gemäß Nummer 1.2.2.3. kann -
mit Ausnahme der „Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung“ nach
Nummer 1.2.2.3.6. - nur in Verbindung mit dem Leistungspaket „Aufmessen
des Holzes“ nach Nummer 1.2.2.2. gebucht werden.
3
Entgelte
3.1
Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter
Berücksichtigung der Selbstkosten werden nachfolgende Entgelte
festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben -
einschließlich Reisekosten - abgegolten. Die Entgelte enthalten keine
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.
3.2
Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 1.1.)
3.3
Entgelte für Basis- und Leistungspakete (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 1.2.)
Das Entgelt ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen. Für zusätzlich vereinbarte Einzelleistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2. zu zahlen.
3.4
Entgelte für die Forsteinrichtung
3.4.1
In Verträgen über Ständige Tätige Mithilfe ist die Forsteinrichtung im
Basispaket enthalten. Mit den Entgelten für das Basispaket sind auch die Kosten
der Beschaffung der erforderlichen aktuellen digitalen Geobasisdaten und
Geofachdaten im Rahmen der Durchführung der Forsteinrichtung abgegolten.
Als Entgelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern 3.4.2. bis 3.4.4. nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zu zahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 Prozent des Rechnungsbetrages.
3.4.2
Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in
Höhe von 20 Prozent der Selbstkosten der Forstbehörde
- bei Körperschaftswald,
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen,
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan,
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in Nordrhein-Westfalen 100 Hektar nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 1.1.2.1. mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 1.2.1. abgeschlossen hat.
3.4.3
Forstbetriebe, die einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 1.1.2.1. mit der
Forstbehörde abgeschlossen haben, zahlen für die Beschaffung der erforderlichen
aktuellen digitalen Geobasisdaten und Geofachdaten und deren Aufbereitung einen
Festbetrag je Hektar forstliche Betriebsfläche, der sich aus den jeweiligen
Gebühren der Abteilung 7 der Bezirksregierung Köln – Geobasis NRW - und den
Kosten des Landesbetriebs Wald und Holz NRW zusammensetzt.
3.4.4
Die Erstellung des Abschnitts 6 „Naturschutz und Landschaftspflege“ des
Betriebsplanes beziehungsweise des Betriebsgutachtens erfolgt für alle
Waldbesitzer kostenlos.
3.4.5
Für den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs (http://www.wald-und-holz.nrw.de).
3.5
Experimentierklausel
Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten.
4
Schlussbestimmungen
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31.
Dezember 2017 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 55