Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der STEAG Fernwärme GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3- v. 20.1.2015 |
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der STEAG Fernwärme GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3- v. 20.1.2015
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Bestimmung
der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Zulassungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung
der STEAG Fernwärme GmbH
zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim
RdErl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3-
v. 20.1.2015
1.
Die STEAG Fernwärme GmbH, Essen, plant den Bau und Betrieb einer
Fernwärmeleitung zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim
zur Verbindung der Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr, ergänzt um eine
Anschlussleitung zur Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Oberhausen.
Aufgrund des Überschreitens der Prüfwerte nach § 3c UVPG für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, unterliegt das Vorhaben der Nummer 19.7.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) geändert worden ist (UVPG). Das Vorhaben bedarf der UVP-Vorprüfung und der Zulassung in einem Verfahren nach § 20 UVPG.
2.
Für die Durchführung der UVP-Vorprüfung, die erstmalige Zulassung sowie auch
für spätere gegebenenfalls erforderliche Zulassungen von Änderungen gemäß § 20
UVPG des Vorhabens „Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen
Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim“ der STEAG
Fernwärme GmbH und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG wird
gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber.
2008 S. 155), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, die
Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der
im Anhang II Nummer 7.8.1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten
Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf
und Münster berührende Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf und
Warmwasser (Fernwärmeleitung).
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 82