Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.5 v. 23.12.2014 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.5 v. 23.12.2014
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales
– Az.: II 1 – 2602.5
v. 23.12.2014
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.2 Zuwendungsempfangende
1.3 Weiterleitung von Zuwendungen
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.6 Besondere Zuwendungsbestimmungen
1.7 Verfahren
Programmteil
2 Investitionspriorität – Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben
2.1 Kommunale Koordinierung
2.2 Starthelfende
2.3 Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
2.4 Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund
2.5 Produktionsschule. NRW
2.6 Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen
2.7 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
2.8 Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
3 Investitionspriorität – Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel
3.1 Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung
3.2 Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
3.3 Weiterbildungsberatung
3.4 Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen
3.5 Fachkräfte
3.6 Beschäftigtentransfer
4 Investitionspriorität – Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
4.1 Jugend in Arbeit plus
4.2 Öffentlich Geförderte Beschäftigung / Sozialer Arbeitsmarkt
4.3 Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
5 Investitionspriorität – Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die
5.1 Bestätigung erworbener Kompetenzen.
5.2 Lebens- und Erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung
6 Investitionspriorität – Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege.
6.1 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel
6.2 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk
7 Investitionspriorität – Technische Hilfe
7.1 Regionalagenturen
8 Prioritätsachsenübergreifende Maßnahmen
8.1 ESF-kofinanzierte Einzelprojekte
9 Inkrafttreten
Allgemeiner Teil
1.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu den im „Operationellen Programm zur Umsetzung
des Europäischen Sozialfonds in NRW 2014 - 2020“ durchzuführenden arbeits-
und sozialpolitischen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis- Verordnung).
1.1.2
Beihilferahmen
Die beihilferechtliche Relevanz der Maßnahmen der Regelförderprogramme dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft. Soweit bei der Bewilligung noch Maßnahmen der Bewilligungsbehörden erforderlich sind, ist dies bzw. der beihilferechtliche Bezug (z.B. De-minimis- Verordnung) bei den betroffenen Programmen im Programmteil angegeben.
1.1.3
Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen unterstützen.
Prioritätsachse |
Bezeichnung der Prioritätsachse |
zugehörige Investitionsprioritäten gem. Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013 |
Programmteil Nr. |
A |
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben |
2.1 bis 2.8 |
Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel |
3.1 bis 3.6 |
||
B |
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung |
Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit |
4.1 bis 4.3 |
C |
Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen |
Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen |
5.1 |
Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung |
6.1 und 6.2 |
||
D |
Technische Hilfe |
|
7.1 |
1.1.4
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.1.5
Der in dieser Richtlinie verwandte Begriff Pauschalen entspricht dem gem. Artikel
67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von der Europäischen Union verwandten Begriff Standardeinheitskosten.
1.2
Zuwendungsempfangende
Alle natürlichen und juristischen Personen können Zuwendungen erhalten, soweit im Programmteil keine anderen Regelungen getroffen sind.
1.3
Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV zu § 44 LHO zugelassen.
In Fällen der Weiterleitung liegt der Bewilligung ein Musterweiterleitungsvertrag bei bzw. kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Weitere Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sind im Programmteil programmspezifisch geregelt.
1.4.1
Bagatellgrenzen bei Bewilligungen
Die nach Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen kommen nicht zur Anwendung, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist.
Die Bagatellgrenze gem. Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO kommt zur Anwendung.
1.4.2
Zielgruppen
Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute.
1.4.3
Gebietskulisse
Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.
1.4.4
Die ANBest-ESF sowie die programmbezogenen sonstigen Zuwendungsbestimmungen des Programmteils sind bei der Zulassung
des vorzeitigen Maßnahmebeginns beizufügen.
1.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
1.5.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
1.5.3
Bemessungsgrundlage
1.5.3.1
Pauschalen
Die Bemessung von Zuwendungen auf Basis von Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben erfolgt anhand folgender Pauschalen, soweit nicht im Programmteil andere Pauschalen festgelegt sind:
Gliederungspunkt |
Funktion |
Pauschalen pro |
|
Monat |
Jahr |
||
1.5.3.1.1 |
Projektleitung großer Projekte |
7.630 € |
91.560 € |
1.5.3.1.2 |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit (Zuwendung gem. erstem Bewilligungsbescheid bis 750.000 €) |
7.050 € |
84.600 € |
1.5.3.1.3 |
Herausgehobene Projektmitarbeit |
6.630 € |
79.560 € |
1.5.3.1.4 |
Projektmitarbeit |
6.110 € |
73.320 € |
1.5.3.1.5 |
Assistenz |
4.810 € |
57.720 € |
Für Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal).
Bei Maßnahmen mit einer Projektleitung gem. Nr. 1.5.3.1.1 können herausgehobene Projektmitarbeitende auf der Basis der Pauschalen von Nr. 1.5.3.1.2 anerkannt werden, wenn diese (Teil-) Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei Letztempfangenden gegeben, wenn die weitergeleitete Zuwendung mindestens 200.000 € beträgt.
Der Begriff „Zuwendung“ gem. Nr. 1.5.3.1.1 und Nr. 1.5.3.1.2 stellt auf den ersten Zuwendungsbescheid ab.
Selbstständig tätige Unternehmer und Honorarkräfte sind den Funktionen entsprechend zuzuordnen.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Pauschale anteilig gewährt.
Bei der Antragsprüfung bzw. bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen.
1.5.3.2
Mit den Pauschalen nach Nr. 1.5.3.1
sind alle arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben abgedeckt.
Soweit daneben zusätzlich maßnahmebezogene Sachausgaben im Programmteil zugelassen sind, gilt Nr. 4 der ANBest-ESF.
1.5.3.3
Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen
Landesprogrammen oder aufgrund
von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung
nach dieser Richtlinie bis
zur Höhe der nach den anderen
Förderregelungen gewährten Leistungen ausgeschlossen.
1.5.3.4
Finanzierungsbeteiligung durch Bürgerschaftliches Engagement Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann
als
fiktive Ausgabe in die
Bemessungsgrundlage einbezogen
werden. Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung
bei den Zuwendungsempfangenden erbracht
werden.
Die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden:
Pro geleisteter Arbeitsstunde 10 €.
Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch Stundenzettel. Die Stundenzettel sind jedem Begleitbogen beizufügen.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Die Zuwendung wird auch bei Anrechnung der fiktiven Ausgaben nur bis zur Höhe der Ausgaben gem. Nr. 1.5.3.1 und Nr. 1.5.3.2 gewährt.
1.5.3.5
Finanzierungsbeteiligung durch Freistellung von Personal
Soweit sich Dritte in Form einer Freistellung von Personal an der Finanzierung beteiligen, kann die eingebrachte Leistung pro Arbeitsstunde mit 42 € als Kofinanzierung anerkannt werden. Diese bleibt bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht.
Der Nachweis der Arbeitsleistung erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln. Die Stundenzettel sind jedem Begleitbogen beizufügen.
1.5.3.6
Finanzierungsbeteiligung durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sofern Teilnehmende Leistungen nach dem SGB II in Form des vollen Regelsatzes erhalten und diese Leistungen als Kofinanzierung in die geförderte Maßnahme einfließen, ist pro Monat und Teilnehmenden eine Pauschale in Höhe von 300 € anzusetzen.
Diese bleibt bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht.
Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat. Der Nachweis erfolgt durch Teilnehmendenlisten und Erklärung der Teilnehmenden, dass sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.
1.5.4
Zweckgebundene Spenden
Dritter bleiben bei der Bemessung
der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil ersetzen.
Ist eine Kommune Zuwendungsempfangende, muss ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleiben, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist.
1.6
Besondere Zuwendungsbestimmungen
Die ANBest-ESF (Anlage 2) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und ersetzen die ANBest-P und ANBest-G.
1.7
Verfahren
Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden.
1.7.1
Antragsverfahren
1.7.1.1
Die Antragsunterlagen stehen im Internet unter www.esf.nrw.de zur Verfügung oder können
bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert werden.
1.7.1.2
Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung
zu stellen. Grundsätzlich ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Ausnahmen sind in der Anlage
1 geregelt.
Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, soll diese dem Antrag beigefügt sein bzw. ist diese nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde nachzureichen.
1.7.1.3
Im Rahmen der Antragsprüfung hat die Bewilligungsbehörde die administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellenden zu prüfen. Diese ist in der Regel dann gegeben, wenn die mit dem Antrag vorzulegende „Bescheinigung in Steuersachen“ (ehemals
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes gem. § 1 Nr. 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mindestens ausweist, dass keine Steuerrückstände bestehen.
Soweit die Bewilligungsbehörde aus anderen Maßnahmen hinreichende Kenntnis von der administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat, kann sie auf die Vorlage der Bescheinigung verzichten. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
1.7.1.4
Die Prüfung der fachlichen Leistungsfähigkeit erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung.
1.7.1.5
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal
entweder
a) nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder
b) in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Arbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
1.7.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt.
1.7.3
Auszahlungsverfahren
Bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wird die Zuwendung auf Anforderung innerhalb von 90 Tagen durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt.
1.7.4
Prüfung des Zwischen-
und Verwendungsnachweises
1.7.4.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der Grundlage
der unter Nr. 7 und 8 der ANBest-ESF genannten Unterlagen.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall die Übersendung einfacher Kopien als Nachweise zulassen. Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen.
Die Prüfung der Pauschalen gem. Nr. 1.5.3.1 erfolgt anhand der schriftlichen Anweisung gem. Nr. 1.1 der ANBest-ESF.
Die Prüfung wird wie folgt ergänzt:
- Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner vollen Arbeitszeit im Projekt, so haben der Zuwendungsempfangende und die bzw. der im Projekt direkt Beschäftigte jeweils mit der Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu erklären, dass die Bestimmungen der Anweisung gem. Nr. 1.1 der ANBest-ESF eingehalten wurden.
- Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit einem Anteil seiner Arbeitszeit direkt im Projekt, so reicht die Vorlage der Stundenzettel gem. Nr. 1.2 der ANBest-ESF aus.
1.7.4.2
Die Bewilligungsbehörde hat nach Vorlage des Zwischen- oder Verwendungsnachweises insbesondere folgende Punkte unter Beachtung
der Nr. 11 VV zu § 44 LHO zu prüfen:
- ordnungsgemäße Umsetzung entsprechend der EU- und nationalen Vorgaben (insbesondere der vorliegenden Förderrichtlinie und des Bewilligungsbescheides),
- Entstehung und Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich Zeitraum und Projektbezug),
- richtige Berechnung der Zuwendung,
- Einhaltung des Prüfpfades,
- Beachtung des Vergaberechtes (soweit relevant),
- Umsetzung der Publizitätsbestimmungen.
Die Prüfung für Projekte mit Teilnehmenden umfasst darüber hinaus:
- Vollständigkeit der geforderten Angaben inkl. der unterschriebenen Selbsterklärung der Teilnehmenden sowie die richtige Übertragung in das digitale Begleitsystem,
- die Vorlage der unterschriebenen datenschutzrechtlichen Erklärungen.
Auf Basis einer Stichprobe erfolgt in Einzelfällen eine Prüfung vor Ort bei den Zuwendungsempfangenden.
1.7.5
Zu beachtende Vorschriften
1.7.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Rückforderung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
1.7.5.2
Bagatellgrenzen bei Rückforderungen
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn diese 250 € ohne Zinsen für die Gesamtmaßnahme nicht übersteigt.
1.7.5.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein- Westfalen, die Europäische Kommission, die Prüfbehörde für den ESF und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
Programmteil
Prioritätsachse A –
Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte
2
Investitionspriorität – Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben
2.1
Kommunale Koordinierung
2.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf.
2.1.2
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte
2.1.3
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
2.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
2.1.3.3
Förderhöhe
Pauschal werden 50 %
- von Nr. 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und
- von Nr. 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 3 weitere Stellen gewährt.
2.2
Starthelfende
2.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Starthelfende, die im Bereich Ausbildungsmanagement, insbesondere für die
- Suche geeigneter Jugendlicher,
- Vermittlung auf offene Ausbildungsstellen,
- Begleitung neu geschlossener Ausbildungsverträge und
- Suche von Ausbildungsstellen für geeignete Jugendliche tätig sind.
2.2.2
Zuwendungsempfangende
Westdeutscher Handwerkskammertag e.V.
2.2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.2.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
2.2.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
2.2.3.3
Förderhöhe
Pauschal 80 % von Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.
2.3
Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
2.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen Bildungsträger und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein- Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung.
2.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
- es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
- die Zuwendungsempfangenden den Ausbildungsvertrag abschließen.
2.3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.3.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung.
2.3.3.3
Förderhöhe
Der pauschale Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, pro Auszubildendem 10.800 € pro Jahr (bzw. 900 € pro Monat).
2.3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.3.4.1
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion
des Ausbildungsbetriebes eintritt.
2.3.4.2
Die
Teilnehmenden erhalten während
der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch
nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
Die Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt zunächst für ein Jahr. Sollte die oder der Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt nicht in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer durch das Land sichergestellt.
2.3.4.4
Vorzeitige Beendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350 €, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird. Die ermäßigte Pauschale darf bis zum darauf folgenden 31.7. (Ende des laufenden Ausbildungsjahres) gewährt werden, soweit der Durchführungszeitraum nicht vorher endet.
2.3.4.5
Der Zuwendungsempfangende hat jedem Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr ein betriebliches Praktikum im Umfang von 6 bis 12 Wochen zu ermöglichen. Sollte die Auszubildende oder der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt sein,
so gilt Satz 1 für jedes weitere
Ausbildungsjahr.
2.4
Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund
2.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen Betrieben.
2.4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
2.4.2.1
Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in der Regel weniger
als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.
2.4.2.2
Der Antragstellende erklärt bei Verbünden
zwischen Betrieben, dass die Verbundpartner unterschiedliche natürliche oder juristische Personen sind.
2.4.2.3
Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner bzw. bei den Verbundpartnern mindestens 6 Monate
und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens 12 Monate beträgt.
2.4.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.4.3.2
Bemessungsgrundlage
Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) des Auszubildenden
2.4.3.3
Förderhöhe
Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von max. 4.500 € gewährt.
2.4.4
Verfahren
2.4.4.1
Antragsverfahren
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
- eine Bestätigung der Kammer, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann (Muster unter www.esf.nrw.de),
- ein Kooperationsvertrag (Muster unter www.esf.nrw.de) und
- ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
2.4.4.2
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich auf Anforderung je zur Hälfte zum 30.11. im Jahr der Bewilligung (1. Teilbetrag) und zum 30.11. des Folgejahres (2. Teilbetrag).
Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung des
-
Teilbetrages:
Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) und
vom
Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
-
Teilbetrages:
Vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
Die Erklärungen stehen als Muster auf www.esf.nrw.de zur Verfügung.
2.4.4.3
Wird ein vorzeitig beendetes
Berufsausbildungsverhältnis wiederbesetzt, gilt der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt.
2.4.4.4
Nachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung erfolgt über die Erklärungen gem. Nr. 2.4.4.2.
2.5
Produktionsschule. NRW
2.5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von produktionsorientierten Maßnahmen.
2.5.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt im folgenden Umfang als erteilt:
Der Antragsteller hat mit dem Antrag bzw. nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zu einem separaten Zeitpunkt zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit, eines zugelassenen kommunalen Trägers oder eines Trägers der kommunalen Jugendhilfe kofinanziert wird.
2.5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.5.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.5.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
2.5.3.3
Förderhöhe
Je Teilnehmendem und Monat wird eine Pauschale von 600 € gewährt.
Sinkt die Zahl der beantragten Teilnehmenden im Verlauf der Maßnahme unter die Hälfte, so verbleibt eine Zuwendung für 50 % der beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist ggfs. aufzurunden.
2.5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.4.1
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung berücksichtigt.
2.5.4.2
Teilnehmendenabbruch
Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden.
2.5.4.3
Nachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung wird durch eine wöchentlich von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste dokumentiert.
2.6
Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen
2.6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von betrieblicher Erstausbildung in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen, in einem Ausbildungsberuf, der sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder dem Altenpflegegesetz (AltPflG) richtet.
2.6.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.6.2.1
Regelungen für die Ausgaben für Kinderbetreuung: Die Teilnehmenden erklären, dass
- die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder im Zusammenhang mit der Teilnahme der Mutter oder des Vaters an der Maßnahme notwendig ist.
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- das Kind mit dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
- die Kinderbetreuung nicht durch Dritte gefördert wird.
- die Kinderbetreuung nicht durch Personen erfolgt, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben.
2.6.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.6.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.6.3.2
Bemessungsgrundlagen
- Personal- und Sachausgaben
- Ausgaben für Kinderbetreuung
2.6.3.3
Förderhöhe
- pro Teilnehmendem und Monat pauschal 300 € für eine Vorlaufphase von max. 6 Monaten
und bei Übergang
in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit
für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der betrieblichen Ausbildung.
Die Gesamtdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Ein- und Austrittsmonat gelten dabei jeweils als voller Monat.
- pro Teilnehmendem und Monat pauschal 130 € Ausgaben für Kinderbetreuung.
2.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.6.4.1
Teilnehmendenlisten
Es sind Teilnehmendenlisten zu führen.
Wechsel von Teilnehmenden sind in den Listen zu dokumentieren.
2.6.4.2
Ausgaben für Kinderbetreuung
Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, werden die Ausgaben für die Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.
2.6.4.3
Der Zuwendungsempfangende setzt mit dem Unternehmen, das den Praktikumsplatz zur Verfügung
stellt, eine schriftliche Vereinbarung auf, die Praktikumszeiten, Praktikumsbetreuung im Betrieb, möglichst fachliche Qualifizierungsinhalte des ersten Ausbildungsjahres festlegt und eine
qualifizierte Praktikumsbescheinigung verlangt. Die Vereinbarung ist vom Unternehmen, dem Zuwendungsempfangenden und dem Teilnehmenden zu unterzeichnen.
2.6.4.4
Der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit ist nicht
förderschädlich. Gegenüber
der Bewilligungsbehörde ist dies schriftlich anzuzeigen.
2.7
100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
2.7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die berufliche Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderungen, z.B. mit Körperbehinderung, Sinnesbehinderung / Kommunikationsbehinderung, psychischer Behinderung, Mehrfachbehinderung.
2.7.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.7.2.1
Der Antragstellende
- ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt,
- kann auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten (Einrichtungen gem. § 35 SGB IX = Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke in Nordrhein-Westfalen) und
- verfügt über freie Kapazitäten.
Der Antragstellende schließt den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen und führt die Ausbildung verantwortlich durch.
2.7.2.2
Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO.
Die praktische Ausbildung ist so konzipiert, dass mehr als die Hälfte der praktischen Ausbildung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes erfolgt.
Der jeweilige Bildungsträger akquiriert den Betrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag ab, in dem die beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit) vereinbart werden.
2.7.2.3
Die
Ausbildung ist dem Bedarf
der Zielgruppe entsprechend mit sozialpädagogischer Betreuung, Stütz- und Förderunterricht sowie Fallsteuerung/Coaching durch die Zuwendungsempfangenden zu flankieren.
2.7.2.4
Die Förderdauer beträgt maximal
24 Monate.
Als notwendige Voraussetzung muss die Förderzusage der Arbeitsverwaltung (z.B. Agentur für Arbeit) vorliegen.
2.7.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.7.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.7.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
2.7.3.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt pauschal 640 € je Ausbildungsplatz und Monat.
2.7.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.7.4.1
Teilnehmendenabbruch
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.
2.7.4.2
Nachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung wird durch eine einmal im Monat von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste dokumentiert.
2.8
Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
2.8.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Prüfungsgebühren für Zwischen- und Abschlussprüfungen bei den Kammern entsprechend ihrer Gebührenordnung zur Kammerprüfung nach § 2 der Berufskollegsanrechnungs- und - zulassungsverordnung (BKAZVO).
2.8.2
Zuwendungsempfangende
Zuständige Schulträger; Letztempfangende der Zuwendung sind die mit den Prüfungsgebühren belasteten Jugendlichen.
2.8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt insoweit als erteilt, dass der Antrag vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt wird.
2.8.3.1
Der Nachweis über das Vorliegen
der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen.
2.8.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.8.4.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
2.8.4.2
Bemessungsgrundlage
2.8.4.2.1
Prüfungsgebühren
2.8.4.3
Förderhöhe
2.8.4.3.1
Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnungen der zuständigen Kammern.
2.8.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage der Gebührenbescheide bzw. Rechnungen der zuständigen Kammern.
3
Investitionspriorität – Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel
3.1
Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung
3.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung. Diese orientiert sich an folgenden Punkten:
- Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Beratungsschecks.
- Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie.
- Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf.
- Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan.
- Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten.
- Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.
Als Ergebnis der Beratung zur Fachkräftesicherung liegt grundsätzlich ein betrieblicher Handlungsplan vor.
3.1.2
Zuwendungsempfangende
Unternehmen als natürliche und juristische Personen mit Arbeitsstätten in NRW.
3.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
3.1.3.1
„De-minimis-Regelung“ gem. der VO (EU) Nr. 1407/2013.
3.1.3.2
Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn
der Potentialberatung stattgefunden hat.
3.1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.1.4.2
Bemessungsgrundlage
Ausgaben für einen Beratungstag.
Ein Beratungstag umfasst 8 Stunden. Die Aufteilung eines Beratungstages ist zulässig.
3.1.4.3
Förderhöhe
50 % der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) für maximal 15 Beratungstage, jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag.
3.1.5
Verfahren
3.1.5.1
Der Antrag soll mit dem von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular bei der regional zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden.
3.1.5.2
Will ein Unternehmen bei negativer
Stellungnahme der Beratungsstelle einen Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden Formular zu erfolgen.
Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gem. Nr. 3.1.3 gilt für diese Anträge nicht.
3.1.5.3
Das Unternehmen erklärt
im Antrag, dass es für die Förderung keine anderen
Bundes- oder Landesprogramme in Anspruch genommen hat.
3.2
Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
3.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten und Berufsrückkehrenden dienen.
Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks.
3.2.2
Zuwendungsempfangende
Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen.
3.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
3.2.3.1
Vorlage des Originalbildungsschecks.
3.2.3.2
Auf dem Bildungsscheck ist der Antragstellende als möglicher Anbieter vermerkt.
3.2.3.3
Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt
der Bildungsmaßnahme abdecken
und für die dort namentlich benannte Person
erbracht werden.
3.2.3.4
Der Bildungsscheck wurde vor Kursbeginn ausgestellt.
3.2.3.5
Der Anteil der Kosten für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung
gedeckt sind, wurde erbracht.
3.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.2.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Kursentgelte (Teilnahme- und Prüfungsentgelte).
Anmeldegebühren und Zertifikatskosten zählen zu den Kursentgelten.
3.2.4.3
Förderhöhe
50 % des Kursentgeltes pro Bildungsscheck, höchstens jedoch der auf dem Bildungsscheck vermerkte Höchstbetrag.
3.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.2.5.1
Kursentgelte im Sinne dieser Richtlinie sind für den
a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens) die Nettokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte ohne Umsatzsteuer).
b) individuellen Zugang (= einzelne Beschäftigte und Berufsrückkehrende) die Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte inkl. Umsatzsteuer).
Die Steuerung erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.
3.2.5.2
Bei vereinbarter Ratenzahlung für Kurse über den auf dem Bildungsscheck ausgewiesenen Höchstbetrag ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 50 % des Höchstbetrages nachgewiesen wird.
3.3
Weiterbildungsberatung
3.3.1
Gegenstand der Förderung
3.3.1.1
Gefördert werden Weiterbildungsberatungen von Unternehmen, Berufsrückkehrenden und Beschäftigten im Rahmen des Programms
Kompetenzentwicklung durch
Bildungsscheckverfahren.
3.3.1.2
Gefördert wird die Beratung
zur Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen.
3.3.2
Zuwendungsempfangende
Von den Regionen benannte und dem für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassene Beratungseinrichtungen als natürliche und juristische Personen.
3.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.3.1
Voraussetzungen zu Nr. 3.3.1.1 und Nr. 3.3.1.2
Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos.
3.3.3.2
Voraussetzungen zu Nr. 3.3.1.1
Soweit die antragstellende Person die Voraussetzungen zum Erhalt des Prämiengutscheins im Rahmen der Bildungsprämie erfüllt, geht dieser dem Bildungsscheck vor.
3.3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
3.3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben einer Beratung.
3.3.4.3
Förderhöhe
3.3.4.3.1
Bildungsscheck
3.3.4.3.1.1
Pauschal 65 € pro Beratung von Unternehmen.
3.3.4.3.1.2
Pauschal 32,50 € pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden.
3.3.4.3.2
Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung von Unternehmen
3.3.4.3.2.1
Pauschal 81,50 € pro Beratung eines
Unternehmens in der Beratungsstelle.
3.3.4.3.2.2
Pauschal 147 € pro Beratung eines Unternehmens an dessen Arbeitsstätte.
3.4
Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen
3.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die individuelle Beratung zur Unterstützung bei der Gestaltung der beruflichen Entwicklung.
3.4.2
Zuwendungsempfangende
Beratungseinrichtungen, die vom für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassen wurden.
3.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beraterin oder der Berater muss für die Beratung durch das für Arbeit zuständige Ministerium akkreditiert sein.
3.4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
3.4.4.2
Bemessungsgrundlage
Beratungsstunde (= Zeitstunde)
3.4.4.3
Förderhöhe
Je Beratungsstunde wird eine Pauschale von 49,00 € gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird pro Ratsuchendem auf max. 9 begrenzt.
3.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.4.5.1
Abrechnung der Beratung
Die Abrechnung erfolgt je angefangener Beratungsstunde.
Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen. Für die Abrechnung sind die einzelnen Beratungszeiten zu einer Gesamtberatungszeit zu summieren. Die Abrechnung erfolgt anhand der dargestellten Gesamtberatungszeit.
3.4.5.2
Dokumentation der Beratung
Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
3.5
Fachkräfte
3.5.1
Gegenstand der Förderung
Vorhaben zur Sicherung und Gewinnung von Fachkräften.
3.5.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die AG Einzelprojekte hat die Förderung des Projektes beschlossen.
3.5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.5.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
3.5.3.3
Förderhöhe Max. 50 %
3.5.3.3.1
der projektbezogen benötigten Funktionen als Pauschalen gem. Nr. 1.5.3.1.
3.5.3.3.2
der benötigten maßnahmebezogenen Sachausgaben gem. Nr. 1.5.3.2.
3.5.4
Verfahren
Die Vorhabenbeschreibung ist an das für Arbeit zuständige Ministerium zu senden.
Nach Vorlage der fachlichen Einschätzung erfolgt die Förderentscheidung der AG Einzelprojekte durch Umlaufbeschluss.
Der Einreichende wird durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte informiert.
Bei positivem Beschluss kann der Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden.
3.6
Beschäftigtentransfer
3.6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kann der Transfer von Arbeitslosigkeit Bedrohter in eine neue Beschäftigung durch Beratung und flankierende Tätigkeiten.
3.6.2
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
3.6.2.1
Voraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
- Die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums muss vorliegen.
- Es muss sich um ein Unternehmen handeln, dass
- gem. EU-Kriterien als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) einzustufen ist. Die KMU-Eigenschaft ist vom Unternehmen zu erklären,
- von Insolvenz bedroht oder insolvent ist. Der Nachweis ist z. B. durch einen Beschluss des Amtsgerichts zu erbringen oder
- sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung hat. Der Nachweis ist zu erbringen.
- Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein.
3.6.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Für nach anderen Bundes- oder Landesprogrammen geförderte identische Fördergegenstände kann keine Aufstockung nach diesem Programm erfolgen.
- Nach diesem Programm ist eine ergänzende Förderung von nach § 110 SGB III finanzierten Transferagenturen ausgeschlossen.
- Die Förderung soll bis zu 12 Monate dauern.
3.6.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.6.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.6.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
3.6.3.3.
Förderhöhe
3.6.3.3.1
Beratung
Pauschal 80 % von Nr. 1.5.3.1.3 pro Jahr und Stelle.
3.6.3.3.2
Flankierende Tätigkeiten
Pauschal 80 % von Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle. Personalschlüssel: Untergrenze 1:60 TN.
3.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ein vermittlungsorientiertes Projektkonzept hat spätestens bis vier Wochen nach dem genehmigten Maßnahmebeginn vorzuliegen. Erst dann kann die Förderung ausgezahlt werden.
Prioritätsachse B –
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut
4
Investitionspriorität – Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
4.1
Jugend in Arbeit plus
4.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
1. die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die individuelle Beratung und Begleitung der Jugendlichen während der Beschäftigungsphase,
2. Koordinierung einschließlich der damit verbundenen Verwaltungs-, Dokumentations-, Reise- und Koordinierungsaufgaben, Teilnahme an Fortbildungen und Erfahrungsaustausch.
4.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuweisung von Jugendlichen erfolgt durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter.
4.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1.3.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
Ist eine Kommune Zuwendungsempfangende, ist die Förderung als Anteilfinanzierung zu gewähren.
4.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
4.1.3.3
Förderhöhe
In jedem Fall ist mindestens eine 0,5 Stelle zu besetzen.
4.1.3.3.1
Beraterinnen, Berater und Kammerfachkräfte für Beratungstätigkeiten Pauschal
Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.
4.1.3.3.2
Koordinatoren für Koordinierungstätigkeiten Pauschal
Nr. 1.5.3.1.3 pro Jahr und Stelle.
4.1.3.3.2.1
Ist eine Kommune
Zuwendungsempfangende, ist ein Eigenanteil i.H.v. 10% gem. Nr. 1.5.4 für Nr. 4.1.3.3.1 und Nr. 4.1.3.3.2 vorzusehen.
4.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1.4.1
Dokumentation der Beratung
Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
4.2
Öffentlich Geförderte Beschäftigung / Sozialer Arbeitsmarkt
4.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben durch
- Coaching, Projektleitung und Qualifizierung und
- einen individuellen Lohnkostenzuschuss.
4.2.2
Zuwendungsempfangende
Öffentliche oder gemeinnützige Träger.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an öffentliche oder gemeinnützige Träger möglich.
4.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
4.2.3.1
Voraussetzungen
- Die Förderung der Projektleitung, des Coachings und der Qualifizierung kann im Rahmen einer (durch SGB II) geförderten Beschäftigungsphase bis zu 24 Monate gewährt werden.
- Ein vorgelagertes Coaching ist darüber hinaus bis zu 3 Monaten förderfähig.
- Soweit das Coaching bei einer sozialversicherungspflichtigen (nicht geringfügigen) Beschäftigung des Teilnehmenden über das Projektende hinaus erforderlich ist, ist eine Fortsetzung bis zu 6 Monaten möglich. Ein Antrag auf Verlängerung soll möglichst 6 Monate vor Projektende gestellt werden.
4.2.3.2
Ausschluss
Die Förderung von Personalkosten des Jobcenters für die Durchführung des Coachings oder der Qualifizierung ist ausgeschlossen.
4.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.2.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
4.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
4.2.4.3
Förderhöhe
4.2.4.3.1
Coach
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 65.988 € pro Jahr und Stelle.
Für die Teilnehmerbetreuung wird als Orientierungswert ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt.
4.2.4.3.2
Projektleitung
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 76.140 € pro Jahr und Stelle.
Als Orientierungswert für die Leitung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt.
4.2.4.3.3
Qualifizierung
Notwendige Qualifizierungsmaßnahmen durch externe Dienstleister sind zu beantragen.
Für diese maßnahmebezogenen Sachausgaben gilt Nr. 1.5.3.2 bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € je Teilnehmendem und Jahr. In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme bis zu 5.000 € möglich.
Soweit die Qualifizierung von Beschäftigten des Zuwendungsempfangenden erbracht wird, die nicht direkt im Projekt mitarbeiten, kann die durch Stundenzettel dokumentierte Leistung gem. Nr. 1.5.3.5 beantragt und abgerechnet werden. Hierfür können max. 60 Stunden je Teilnehmendem und Jahr beantragt werden.
4.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.2.5.1
Im Anschluss an die gesetzliche Regelförderung ist die Beantragung eines individuellen Lohnkostenzuschusses möglich. Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit
zuständigen Ministerium im Einzelfall.
4.2.6
Verfahren
Anträge sind über die jeweils zuständige Regionalagentur an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Diese kann eine Stellungnahme von der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) anfordern.
4.3
Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
4.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender sowie Beschäftigter mit aufstockenden SGB II-Leistungen.
4.3.1.1
Erwerbslosenberatungsstellen
Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her.
4.3.1.2
Arbeitslosenzentren
Die Einrichtungen bieten mit ihrem niedrigschwelligen Ansatz Begegnungsmöglichkeiten und soziale Kontakte, durch die negative Auswirkungen von Arbeitslosigkeit (Marginalisierung) zumindest abgemildert werden können und schließen die Betroffenen für weiterführende Beratungsangebote auf.
4.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.2.1
Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung.
4.3.2.2
Ausreichende und angemessene Räumlichkeiten, regelmäßige Öffnungszeiten. Diese Voraussetzung orientiert sich an folgenden
Vorgaben:
- Erwerbslosenberatungsstellen: separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen.
- Arbeitslosenzentren: Räumlichkeiten zur Durchführung von Gruppenangeboten mit mindestens 20 Teilnehmenden, separater Raum für vertrauliche Gespräche.
- Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren: regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens 5 Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden.
4.3.2.3
Fachpersonal für Erwerbslosenberatungsstellen:
Mindestens Abschluss eines Bachelor-Studienganges oder Fachhochschulabschluss. Anderweitig erworbene Qualifikationen sind auf Antrag förderfähig.
4.3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.3.3.1
Finanzierungsart
4.3.3.1.1
Erwerbslosenberatungsstellen Anteilfinanzierung
4.3.3.1.2
Arbeitslosenzentren
Festbetragsfinanzierung
4.3.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
4.3.3.3
Förderhöhe
4.3.3.3.1
Erwerbslosenberatungsstellen
Pauschal werden 80 %
- von Nr. 1.5.3.1.3 pro Jahr für max. eine Leitungsstelle und
- von Nr. 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für max. 3 weitere Stellen gewährt.
4.3.3.3.2
Arbeitslosenzentren
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 15.600 € pro Jahr.
Prioritätsachse C –
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen
5
Investitionspriorität – Förderung des gleichen
Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen,
nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung
flexibler Bildungswege unter anderem
durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen.
5.1
Lebens- und Erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung
5.1.1
Organisation, fachliche Begleitung und Beratung
5.1.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung.
5.1.1.2
Zuwendungsempfangende
- Arbeit und Leben – Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.V.,
- Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.V.,
- Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.V.
5.1.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.1.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.1.1.3.2
Personal- und Sachausgaben
5.1.1.3.3
Förderhöhe
Pauschaler Festbetrag in Höhe von 39.780 € pro Jahr.
5.1.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung, Weiterbildung geht zur Schule und
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
5.1.2.1
Gegenstand der Förderung
5.1.2.1.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung Gefördert werden Maßnahmen
a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompetenzen oder
b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife
in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung.
5.1.2.1.2
Weiterbildung geht zur Schule
Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen.
5.1.2.1.3
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
Gefördert werden Qualifizierungen,
a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen,
b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder
zum Gegenstand haben.
5.1.2.2
Zuwendungsempfangende
Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen
5.1.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
5.1.2.3.1
Alle Maßnahmen
Voraussetzungen:
- Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nr. 5.1.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen.
- Die unter Nr. 5.1.1.2 genannten Einrichtungen bieten eine fachliche Beratung an.
Die Vorlage eines Finanzierungsplans einschließlich der damit zusammenhängenden Angaben, z.B. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich.
Ausschluss:
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1.000 €. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.
- Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.
5.1.2.3.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung
Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind.
Dieses Ziel wird beispielsweise durch
- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben,
- Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen,
- individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl oder
- Bewerbungstrainings erreicht.
5.1.2.3.3
Weiterbildung geht zur Schule
Voraussetzungen:
- Die Maßnahmen zielen auf Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Erziehungsberechtigte ab.
- Förderfähige Maßnahmetypen:
- Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie.
- Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl (z.B. Methoden der Arbeitsorganisation, Motivationsstrategien, Berufsplanung, Gesundheit als Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit).
- Soziale Kompetenz (z.B. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Partizipationskompetenz).
- Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit (z.B. Training zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie).
- Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (z.B. berufsbezogener Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, IT, Medien).
5.1.2.3.4
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
Voraussetzungen:
Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche (inkl. Berufsrückkehrende) konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
5.1.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.2.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.1.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
5.1.2.4.3
Förderhöhe
Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 39,50 € gewährt.
6
Investitionspriorität – Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme
der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung
des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung
der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege.
6.1
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie
und Handel
6.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.
6.1.2
Zuwendungsempfangende
Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger.
6.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
6.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben des jeweils Lehrenden.
6.1.3.3
Förderhöhe
Pro Lehrgangstag wird ein pauschaler Festbetrag in Höhe von 125 € gewährt.
6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1.4.1
Der Lehrgangstag wird durch eine Teilnehmendenliste dokumentiert.
6.2
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk
6.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
6.2.1.1
die laufenden Ausgaben
für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich des Handwerks.
6.2.1.2
Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Programms.
6.2.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.;
Letztempfangende sind die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
6.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.2.3.1
Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein- westfälischen Handwerkskammern eingetragen ist.
Abweichend hiervon sind Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein– Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem anderen Bundesland als förderfähig anzusehen.
6.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.2.4.1
Finanzierungsart
Förderung nach Nr. 6.2.1.1: Anteilfinanzierung Förderung nach Nr. 6.2.1.2: Vollfinanzierung
6.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Förderung nach Nr. 6.2.1.1: Kostensatz je Lehrgang gem. Ermittlung des Heinz-Piest-Instituts (HPI)
Förderung nach Nr. 6.2.1.2: Personal- und Sachausgaben
6.2.4.3
Förderhöhe
6.2.4.3.1
Förderung nach Nr. 6.2.1.1:
Max. 80 % des HPI-Kostensatzes je Lehrgang und Teilnehmenden als Pauschale
6.2.4.3.2
Förderung nach Nr. 6.2.1.2:
6.2.4.3.2.1
Personal- und Sachausgaben: Pauschal 100 % von Nr. 1.5.3.1.4
pro Jahr und Stelle.
6.2.4.3.2.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade sind gem. Nr. 1.5.3.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30.000
€ förderfähig.
Prioritätsachse D – Technische Hilfe
7
Investitionspriorität – Technische Hilfe
7.1
Regionalagenturen
7.1.1
Fördergegenstand
Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in den Regionen Nordrhein-Westfalens.
7.1.3
Zuwendungsempfangende
Träger der Regionalagenturen und Regionalagenturen
7.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Regionalagenturen stellen sicher, dass
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen.
- Anfragen zu Programmen der Landesarbeitsmarktpolitik beantwortet werden können.
- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen.
- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
7.1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
7.1.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
7.1.4.3
Förderhöhe
7.1.4.3.1
Leitung der Regionalagenturen
Pauschal 85 % von Nr. 1.5.3.1.2 pro Jahr und Stelle.
7.1.4.3.2
Mitarbeitende der Regionalagenturen Pauschal 85 % von Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.
7.1.4.3.3
Maßnahmebezogene Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit sind gem. Nr. 1.5.3.2
mit 50 % der Ausgaben
bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 € förderfähig.
8.
Prioritätsachsenübergreifende Maßnahmen
8.1
ESF-kofinanzierte Einzelprojekte
8.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die
· keinem Programm dieser Richtlinie zuzuordnen sind,
· aus ESF-Mitteln kofinanziert werden und
· einen positiven Beschluss der AG Einzelprojekte haben.
8.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die AG Einzelprojekte hat die Förderung des Projektes beschlossen.
Bei der Beschlussfassung orientiert sich die AG Einzelprojekte an folgenden Punkten:
- Innovationsgehalt des Förderkonzepts,
- besonders überzeugende Verbindung landespolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit, Nachhaltigkeit, Transnationalität oder
- Transfer erfolgreicher Projektansätze in eine andere Finanzierung oder
- herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESF-Programms und der Landespolitik.
8.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
8.1.3.1
Finanzierungsart
Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Finanzierungsart.
8.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
8.1.3.3
Förderhöhe
Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Förderhöhe.
8.1.3.3.1
Es sind die Pauschalen gem. Nr. 1.5.3.1
anzuwenden.
8.1.3.3.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben gem. Nr. 1.5.3.2 können
zur Anwendung kommen.
8.1.4
Zuständigkeiten und Verfahren
8.1.4.1
AG Einzelprojekte
Die AG Einzelprojekte ist zwischengeschaltete Stelle im Rahmen der Umsetzung des ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, alle Projekte, die außerhalb von Programmen zur Förderung unter Beteiligung des ESF beantragt werden, zu prüfen und eine Förderentscheidung zu treffen.
Die AG Einzelprojekte setzt sich für
- Projekte der Arbeitspolitik aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Gruppenleitungen der für Arbeit zuständigen Abteilung,
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung des Fachreferats.
- alle anderen Projekte aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung des zuständigen Fachressorts.
Die Vertretung der Mitglieder ist möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
8.1.4.2
Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte
Die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte ist Bestandteil der Verwaltungsbehörde für den ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beschlussfassung der AG Einzelprojekte zuständig.
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört u.a. auch,
- bei eingeschränkt positiven Beschlüssen, die Überarbeitung zu begleiten und die Förderfähigkeit zu bestätigen.
- zuwendungsrechtliche Fragen während des Bewilligungsverfahrens und der Projektumsetzung abschließend zu entscheiden.
8.1.4.3
Verfahren
Der Antragstellende sendet eine Projektkonzeption, bestehend aus inhaltlicher Beschreibung des geplanten Projekts und ausführlichem Finanzierungsplan, an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte im für Arbeit zuständigen Ministerium.
Zur Projektkonzeption wird die Stellungnahme des zuständigen Fachreferats herangezogen. Bedarfsweise erfolgt die Einholung eines Gutachtens einer externen Stelle.
Mit der Stellungnahme des Fachreferats sowie einer im Bedarfsfall erforderlichen zuwendungsrechtlichen Einschätzung der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte wird die Projektkonzeption zur Entscheidung der AG Einzelprojekte vorgelegt. Die AG Einzelprojekte entscheidet im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss.
Den Beschluss teilt die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte dem Antragstellenden mit. Bei positivem Beschluss kann der Förderantrag bei der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte gestellt werden.
Die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte übersendet den Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde. Der begleitende Erlass ist zu beachten. Die beteiligten Ressorts weisen die für die Kofinanzierung benötigten Landesmittel der zuständigen Bewilligungsbehörde zu.
9
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23.12.2014 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2023.
- MBl. NRW. 2015 S. 82