Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780
Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v.3.7.2003 - 323- 32 - 10 - |
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Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v.3.7.2003 - 323- 32 - 10 -
7124
Versicherungsfreiheit
von Angestellten der Handwerkskammern des
Landes Nordrhein-Westfalen in der
Sozialversicherung
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v.3.7.2003 - 323- 32 - 10 -
Den
Angestellten der Handwerkskammern ist nach § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die
zwischen ihnen und der Kammer durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung
entweder
a)
nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden
Versorgung gleichgestaltet ist oder
b)
in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen
ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und
für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der
Stellung angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen
ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt
sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen
Verhältnis steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten
festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.
Sofern
die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des
Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten
in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte
Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers
aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
in einer Lebensversicherung aufzustocken.
Aufgrund
des § 5 Abs. l Satz 2 SGB VI entscheide ich, dass bei den vorgenannten
Angestellten unter den genannten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz l Nr.
2 vorliegen.
Wegen
der Versicherungsfreiheit der Beamten und Beamtinnen in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwiesen.
Der
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v.16.7.1992 (SMBl. NRW. 7124) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 752