Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05
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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
(BS MPA NRW)
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 3 Grundsätze, Organisation
§ 4 Betriebsleitung
§ 5 Aufsicht
III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 6 Grundsatz
§ 7 Betriebsvermögen
§ 8 Finanzierung
§ 9 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 10 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Rücklagen
§ 12 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und
Jahresabschluss
§ 14 Zahlungsverkehr
§ 15 Controlling
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Rechtsform und
Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
(1) Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421/SGV. NRW. 2005) und § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397/ SGV. NRW. 630) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung " Materialprüfungsamt - Nordrhein-Westfalen" (MPA NRW) geführt.
(2) Der Landesbetrieb
hat seinen Sitz in Dortmund und eine Betriebsstelle in Erwitte.
§ 2
Aufgaben
(1)
Der Landesbetrieb hat die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen
und Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die Allgemeinheit gegen Gefahren zu
sichern und die Wirtschaft in der Qualitätssicherung zu unterstützen. Der
Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen
und das Betriebsvermögen zu erhalten.
(2)
Der Landesbetrieb prüft, überwacht und zertifiziert Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte, Werkstücke, Konstruktionen,
Maschinen, technische Systeme sowie Qualitätsmanagementsysteme und kalibriert
Mess- und Prüfgeräte. Er wirkt mit bei der Akkreditierung bzw. Anerkennung von
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.
(3) Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Dienstleistungsverzeichnis festgelegt.
(4) Der Landesbetrieb
kann im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten
durchführen. Er kann sich auch an der Erstellung technischer Regelwerke
beteiligen.
(5) Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben aufgeben.
II. Abschnitt
Geschäftsführung
und Aufsicht
§ 3
Grundsätze, Organisation
(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbständig wahr.
(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.
(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
(2)
Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung
nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser
Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der
Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
(3)
Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher
Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen
selbst zu übernehmen.
(4)
Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des
Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten
regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der
Aufsichtsbehörde.
(5)
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 5
Aufsicht
(1)
Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1.
die Übernahme neuer oder die Aufgabe bestehender Aufgaben (§ 2 Abs. 5),
2.
der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und
Aufgabenstrukturen (§ 3 Abs. 2),
3.
die Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 3)
4.
Preisgestaltungen (§ 8 Abs. 2), die nicht die variablen Kosten decken,
5.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 8 Abs. 4),
6.
der Wirtschaftsplan (§ 9).
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 6
Grundsatz
(1) Der Landesbetrieb soll sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen.
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft
als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen
und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die
Aufsichtsbehörde - ggfs. unter
Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes – zu treffen.
§ 7
Betriebsvermögen
Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1.1.1995 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.
§ 8
Finanzierung
(1)
Leistungen nach § 2 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen
Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht.
(2)
Die Entgelte sind auf Kostendeckung auszurichten und dazu nach kaufmännischen
Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Marktpreise zu bemessen.
(3)
Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten
nicht übersteigen.
(4)
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 9
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn
einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.)
dargestellt.
(4)
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.
(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs
erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten
Haushaltsvermerke sind zu beachten.
§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2)
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und
Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen
zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind
gegenseitig deckungsfähig.
(3)
Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan
ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten werden,
soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags
bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes
ausgewiesenen Betrag führt.
(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 11
Rücklagen
Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.
§ 12
Versicherungsschutz
Der
Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs-
einschließlich Umwelt- und einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer
Feuerversicherung (Inhalt). Weitergehender Versicherungsschutz kann genommen
werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe
zweckmäßig erscheint. Im übrigen gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des
Landes.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13
Buchführung und Jahresabschluss
(1)
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und
Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264
Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.
(2)
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
(3)
Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei
sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen
aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die
Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.
Insbesondere sind
darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung
in den Geschäftsbereichen,
b) das Ergebnis und die
Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter
Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des
Eigenkapitals und der Rücklagen.
2. die voraussichtliche
Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben
(Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und
der Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und
der Rücklagen.
(4)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff.
Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer
ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof
kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des
Prüfungsumfangs gemacht werden.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
(6)
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss
mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt
als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§ 14
Zahlungsverkehr
(1)
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das
Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren
teil.
(2)
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2
zu § 79 LHO).
§ 15
Controlling
Der
Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung,
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den
wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.
VI. Abschnitt
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§ 16
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie v. 22.12.1994 (MBl. NRW. 1995 S. 249/SMBl. NRW.7132)
aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2003 S. 752