Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 7.1.2005 Seite 1 bis 28
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 7.12.2004 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 7.12.2004
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt v. 7.12.2004
1
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen für das
Haushaltsjahr 2005
Aufgrund der §§ 1 Abs.
3, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in
der Fassung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 161) in Verbindung mit §§ 77 ff.
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), hat der Verwaltungsrat der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen am 7.12.2004 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen
sowie der eingehenden Einzahlungen und der zu leistenden Auszahlungen und
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgesetzt
1. in dem Ergebnisplan
mit
dem Gesamtbetrag der
Erträge von 12.340.300,00
Euro
dem Gesamtbetrag der
Aufwendungen von 12.178.138,00
Euro
2. in dem Finanzplan mit
den Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit von 8.835.593,00 Euro
den Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit von 7.110.253,00 Euro
den Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit von 0,00 Euro
den Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit von 1.424.626,00 Euro
den Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von 0,00 Euro
den Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von 160.000,00 Euro
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der
Kredite zum Ausgleich des Finanzplans und zur Sicherung der Liquidität wird
festgesetzt auf
0,00 Euro
(ohne Umschuldungen)
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 Euro
festgesetzt.
§ 4
Steuersätze
entfällt
§ 5
Haushaltssicherungskonzept
entfällt
§ 6
Bewirtschaftungsregeln
(1) Grundsatz der
Gesamtdeckung:
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die
Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen.
(2) Übertragbarkeit:
Die
Aufwandsermächtigungen im Ergebnisplan und konsumtive Auszahlungsermächtigungen
im Finanzplan werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben
sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar.
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand
oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Sind Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben
die entsprechenden Ermächtigungen für die Erträge und Aufwendungen oder
Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zweckes verfügbar.
(3) Gegenseitige
Deckungsfähigkeit:
a) Alle Aufwendungen des Ergebnisplans werden
für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
b) Alle Auszahlungen für die
Verwaltungstätigkeit werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche
gilt für alle Auszahlungen für Investitionen.
c) Minderauszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit können zugunsten von Mehrauszahlungen für
Investitionstätigkeit in Anspruch genommen werden. Mehrerträge können zugunsten
von Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden.
2
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Die Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 79 Abs. 5 GO NRW dem
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 7.12.2004
angezeigt worden.
Hinweis:
Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene
Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
- der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne, den 7. Dezember
2004
Der
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Rainer Christian B e u t e l
- MBl. NRW. 2005 S. 26