Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 2.3.2005 Seite 267 bis 288
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 - |
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Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 -
20024
Richtlinien über die
Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005
- B 2711 - 1.7 - IV A 3 -
Mein RdErl.
v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:
1
In § 13 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Verwertung der auszusondernden
Dienstkraftfahrzeuge erfolgt grundsätzlich im Wege der Versteigerung. Die
auszusondernden Dienstkraftfahrzeuge sind gegen vorbereitete
Übernahme/Übergabe-Bescheinigungen in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster
der Anlage 3 in sauberem Zustand mit dem dazu gehörigen Fahrzeugbrief, der
Abmeldebescheinigung, der letzten AU- Bescheinigung, evtl. Prüfbücher und dem
vorhandenen serienmäßigen Zubehör der vom Finanzministerium durch besonderen
Erlass bestimmten Stelle zu übergeben; Beschriftungen, Sonderlackierungen sowie
dienstspezifische Sonderausstattungen sind vorher zu entfernen bzw. so
umzuändern, dass bei einer weiteren Verwendung durch private Erwerber der
Anschein einer amtlichen Benutzung nicht entstehen kann. Noch brauchbare
Sonderausstattungsgegenstände sind soweit wie möglich zurückzubehalten und für
andere Dienstkraftfahrzeuge zu verwenden. Ändert sich durch den Ein- oder
Ausbau einer Sonderausstattung die Fahrzeug- oder Aufbauart, ist eine
Berichtigung des Fahrzeugsbriefs bei der zuständigen Stelle zu veranlassen (§
27 Abs. 1 StVZO). Die Abmeldung des Kraftfahrzeugs bei der Zulassungsstelle ist
Sache der abgebenden Dienststelle. Erfolgt die Abmeldung nach Übergabe des
Kraftfahrzeuges an die Versteigerungsstelle, ist dieser der Fahrzeugbrief
zusammen mit der Abmeldebestätigung unverzüglich zu übergeben, bzw. zuzusenden.
Das Finanzministerium bzw. die von ihm bestimmte Stelle veranlasst die
Feststellung des Schätzwertes, setzt den Zeitpunkt der Versteigerung fest und
macht sie öffentlich bekannt.
(4)
Abweichend von Absatz
3 sind total beschädigte und deshalb nicht mehr fahrbereite
Dienstkraftfahrzeuge freihändig zum Höchstgebot zu veräußern, wenn der
Kraftfahrzeugbeauftragten im Aussonderungsgutachten unter Angabe des
Mindestwerts des auszusondernden Dienstkraftfahrzeugs eine solche Maßnahme
vorgeschlagen und die oberste Landesbehörde der Aussonderung und Veräußerung
zugestimmt hat. Die Meldepflichten der Eigentümer und Halter bei endgültiger
Stilllegung eines Kraftfahrzeugs nach den §§ 27, 27 a der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind zu beachten. Satz 1 gilt auch in
sonstigen Fällen, in denen ein Transport des auszusondernden
Dienstkraftfahrzeugs zum Versteigerungsgelände nach Auffassung der
Kraftfahrzeugbeauftragten unwirtschaftlich ist.
2
In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(RdErl. v. 7.6.1985, SMBl. NRW. 203206)“ durch den Klammerzusatz
„(RdErl. v. 3.11.2003, SMBl. NRW. 203206)“ ersetzt.
- MBl.
NRW. 2005 S. 268