Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 23 vom 24.8.2006 Seite 415 bis 428
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr vom 21.06.2006 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr vom 21.06.2006
923
Satzung der
in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung
Präambel:
Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR am 28. September 2004 die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
errichtet und die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch Satzung geregelt.
Die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 die bisherige Satzung
geändert und die folgende Satzung erlassen.
Inhaltsübersicht
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen.................................................................................................... 3
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz...................................................................................................... 3
§ 2 Übertragene Aufgaben........................................................................................................ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen......................................................................................................... 3
II. Handlungsfelder.................................................................................................................... 5
§ 4 Allgemeine Regelung.......................................................................................................... 5
§ 5 SPNV.................................................................................................................................. 6
§ 6 Tarif und Beförderungsbedingungen................................................................................... 6
§ 7 Verkehrsintegration............................................................................................................. 7
§ 8 Verkehrsplanung................................................................................................................. 8
§ 9 Finanzierung des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)................................................................... 8
§ 10 Einnahmenaufteilung......................................................................................................... 9
§ 11 Marktforschung................................................................................................................. 9
§ 12 Vertrieb.......................................................................................................................... 10
§ 13 Stadtbahn........................................................................................................................ 10
§ 14 Schlichtung..................................................................................................................... 10
III. Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen........................................................................ 11
§ 15 Neutralität....................................................................................................................... 11
§ 16 Kooperationsverträge..................................................................................................... 11
§ 17 Sonstige Abkommen....................................................................................................... 11
§ 18 Durchführung des Verkehrs............................................................................................. 12
IV. Organe der VRR AöR....................................................................................................... 12
§ 19 Organe............................................................................................................................ 12
§ 20 Verwaltungsrat................................................................................................................ 12
§ 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats........................................................................... 14
§ 22 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats........................................................ 17
§ 23 Verwaltungsratssitzungen................................................................................................ 17
§ 24 Vorstand......................................................................................................................... 18
§ 25 Vergabeausschuss........................................................................................................... 20
§ 26 Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen........................................................................... 21
§ 27 Ausschuss für Tarif und Marketing................................................................................. 21
§ 28 Ausschuss für Verkehr und Planung................................................................................ 22
§ 29 Unternehmensbeirat........................................................................................................ 23
V. Finanzwirtschaft.................................................................................................................. 24
§ 30 Stammkapital, Wirtschaftsjahr........................................................................................ 24
§ 31 Wirtschaftsführung und Finanzmanagement..................................................................... 24
§ 32 Finanzplanung................................................................................................................. 25
§ 33 Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots.................................................................... 25
§ 34 Weitere Finanzierung des ÖPNV.................................................................................... 26
§ 35 Finanzierung der VRR AöR............................................................................................ 26
§ 36 Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen... 26
VI. Personalwirtschaft............................................................................................................. 27
§ 37 Personal der VRR AöR................................................................................................. 27
§ 38 Arbeitsplatzsicherung..................................................................................................... 28
§ 39 Personalvertretung.......................................................................................................... 28
VII. Schlussbestimmungen....................................................................................................... 28
§ 40 Bekanntmachungen.......................................................................................................... 28
§ 41 Rechtsnachfolge.............................................................................................................. 28
§ 42 Inkrafttreten..................................................................................................................... 28
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Unternehmen führt den Namen
„Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR)“ und ist eine rechtsfähige Anstalt
öffentlichen Rechts i.S. der § 114a der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NW), § 1 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV).
(2) Die VRR AöR ist nicht
dienstherrenfähig.
(3) Der Sitz der VRR AöR ist Essen.
(1) Die VRR AöR ist Träger der ihr vom
Zweckverband übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen
Personennahverkehrs. Die VRR AöR kann durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem
Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs übernehmen. Sie wird nach Maßgabe
der §§ 4 bis 18 tätig.
(2) Die VRR AöR nimmt für den Zweckverband
die ihr zur Durchführung übertragenen Aufgaben wahr.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Gesetzes besteht aus dem straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) und dem schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV). SPNV sind die Verkehre, die auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbracht werden. ÖSPV sind die Verkehre, die auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erbracht werden.
(2) Verbundverkehrsunternehmen sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit
1.entweder
a) im ÖSPV aufgrund eigener Genehmigung (§ 13 oder § 13a
PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den §§ 42 und
43 PBefG durchführen
oder
b) im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen
und
2. einen Kooperationsvertrag mit dem VRR abgeschlossen haben, der die Beteiligung an der Finanzierung der Verbundaufgaben vorsieht
oder
entsprechende Regelungen im Verkehrsvertrag vereinbart haben
und
3. den Verbundtarif anwenden und in die Einnahmenaufteilungssystematik des VRR eingebunden sind.
(3) ÖSPV-Unternehmen sind Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. a).
(4) SPNV-Unternehmen sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen.
(5) Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR oder auf der Grundlage einer Genehmigung gem. PBefG erbringen, den Verbundtarif anwenden und nicht alle in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, sind sonstige Verbundunternehmen.
(6) Kommunale Verbundverkehrsunternehmen sind ÖSPV-Unternehmen, deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter oder Eigentümer fast ausschließlich Verbandsmitglieder (oder nach Maßgabe des § 19 Absatz 10 der Zweckverbandssatzung Gebietskörperschaften im Gebiet des Zweckverbandes VRR) sind.
(1) Die VRR AöR ist der Mobilitätsdienstleister
im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (siehe anliegende Karte). Die VRR
AöR sorgt für die Mobilität der Bürger im Verbundgebiet durch eine integrierte
Verkehrsgestaltung des ÖV sowie durch Vernetzung und Integration der Verkehrssysteme
und der Verkehrsträger (Anstaltszweck).
In diesem Rahmen fördert die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR das Ziel, für die Bevölkerung im Verbundgebiet
ein bedarfgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes
ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen, durch koordinierte Planung und
Ausgestaltung des ÖPNV-Leistungsangebotes, durch einheitliche und
nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter
Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung, durch einheitliche
Qualitätsstandards sowie durch Verbesserung des Übergangs vom Individualverkehr
auf den ÖPNV, durch Vereinfachung des Zugangs zum ÖPNV auf der Grundlage einer
engen Vernetzung aller Verkehrsträger die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
Vor diesem Hintergrund ergreift die VRR
AöR politische Initiativen, wirkt meinungs- und imagebildend zugunsten eines
marktgerechten und wirtschaftlichen ÖPNV, arbeitet mit den verkehrspolitisch
Verantwortlichen im VRR und im Land NRW sowie im Bund zusammen und beteiligt
sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen zur Verbesserung der
Mobilität.
(2) Die VRR AöR übernimmt gegen
angemessenen Finanzierungsbeitrag (§ 36) die durch Verträge mit den
Verkehrsunternehmen festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination des
Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann
die VRR AöR Richtlinien erlassen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien bzw. bei
der Fortschreibung bestehender Richtlinien werden Vertreter der kommunalen
Aufgabenträger und/oder der Verbundverkehrsunternehmen eingebunden.
Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die
lokalen Aufgabenträger die Richtlinien bei der Aufstellung ihrer
Nahverkehrspläne und im Rahmen der Betrauung von ÖSPV-Unternehmen mit
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bzw. im Rahmen von Vergabeverfahren
berücksichtigen.
(4) Die VRR AöR unterstützt das Land NRW,
die Gebietskörperschaften im Land NRW sowie im Land NRW tätige
Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsverbünde und sonstige
Einrichtungen, insbesondere in technischen Angelegenheiten, bei der
Verbesserung der Verkehrs- bzw. Vertriebs-Infrastruktur, sofern eine
ausreichende Finanzierung gesichert ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Die VRR AöR ist wirtschaftlich tätig
und bietet mobilitätsbezogene Dienstleistungen und mobilitätsbezogene Produkte
an.
(1) Die VRR AöR plant, organisiert und
gestaltet den schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) im Sinne des § 3
Abs. 2 ÖPNVG NRW aus. Sie schließt hierzu mit SPNV-Unternehmen Verkehrsverträge
ab.
(2) Zur Ausgestaltung des SPNV entwickelt
die VRR AöR Konzepte und Standards, insbesondere für Sicherheit, Service,
Qualität und Fahrzeuge.
(3) Das fahrplan- und kapazitätsmäßige SPNV-Angebot
zur Bedienung der Allgemeinheit und dessen Mitfinanzierung durch die VRR AöR
gemäß § 33 ist jährlich in einem vom Verwaltungsrat zu beschließenden SPVN-Etat
festzulegen. Im SPNV-Etat sind das SPNV-Leistungsangebot und dessen finanzielle
Auswirkungen für das Folgejahr / die Folgejahre darzustellen.
(4) Soweit die Planung, Organisation und
Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV das Gebiet anderer Zweckverbände
bzw. Kooperationräume berührt, arbeitet die VRR AöR mit diesen Zweckverbänden
bzw. mit den dort zuständigen Einrichtungen zusammen. § 6 Abs. 1 ÖPNVG NRW
bleibt unberührt.
§
6
Tarif und Beförderungsbedingungen
(1) Die VRR AöR wirkt gemäß § 5 Abs. 3
ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die
Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs,
und auf einheitliche Beförderungsbedingungen hin.
(2) Hierzu bildet die VRR AöR gemäß §§ 5
Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG einen Gemeinschaftstarif und einheitliche
Beförderungsbedingungen und wirkt auf deren Anwendung und Fortentwicklung hin.
(3) Die VRR AöR unterstützt im Sinne von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW die Bildung von
landesweiten und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs.
(4) Die VRR AöR kann verbundeinheitliche
Sonderangebote erstellen.
(5) Die VRR AöR hat bei den
Genehmigungsbehörden die Anträge namens und im Auftrag der den Verbundtarif
anwendenden Verkehrsunternehmen zu stellen.
(1) Der VRR AöR wirkt gemäß § 5 Abs. 3
ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hin, insbesondere auf
a)
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV
b)
einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,
c)
einheitliche Fahrgastinformation- und Betriebssysteme und
d)
ein übergreifendes Marketing.
(2) Zur Sicherstellung eines
koordinierten Verkehrsangebots im ÖPNV sorgt die VRR AöR für eine Verbesserung
des Leistungsangebotes und der Beförderungsqualität, insbesondere
-
für eine Abstimmung der Verkehrsunternehmen mit dem Ziel, die
Umsteigeverbindungen und Anschlussbeziehungen zu optimieren
(Anschlusssicherung)
-
für eine einheitliche und wieder erkennbare Benutzeroberfläche im ÖPNV sowie
-
für eine Abstimmung der Sicherheitsbelange der Verkehrsunternehmen, der
Sicherheitsbehörden sowie sonstiger Akteure im ÖPNV
(3) Zur Sicherstellung einheitlicher
Produkt- und Qualitätsstandards erarbeitet die VRR AöR in Abstimmung mit den
Verkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern Produkt- und
Qualitätsrichtlinien. Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass diese Richtlinien im
Verbundgebiet Anwendung finden.
(4) Zur Sicherstellung einheitlicher Fahrgastinformations- und Betriebssysteme
hält die VRR AöR insbesondere ein eigenes Auskunfts- und Kommunikationssystem
im Sinne einer Mobilitätsberatung vor. Die VRR AöR wirkt auf eine Verbesserung
der Fahrgastinformation in der gesamten Wegekette hin und erarbeitet hierzu in
Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern
verbundeinheitliche Standards und Richtlinien.
(5) Zur Sicherstellung eines
übergreifenden Marketings im VRR betreibt die VRR AöR Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung für den Verbundverkehr auf
der Basis einer gemeinsamen Marke. Hierzu erarbeitet die VRR AöR Konzepte und
Richtlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen Benutzeroberfläche,
insbesondere für ein verbundeinheitliches Vertriebssystem, und schreibt die
Marketing-Strategie des VRR auf Basis aktueller Marktforschungsergebnisse fort.
(1) Die VRR AöR stellt gemäß § 8
ÖPNVG einen Nahverkehrsplan für den SPNV auf und koordiniert ihn gemäß §
9 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG NRW mit den Nahverkehrsplänen benachbarter Zweckverbände
unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen.
Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die
Mitglieder des Zweckverbandes VRR gemäß § 8 Abs. 2 ÖPNVG NRW den
VRR-Nahverkehrsplan beachten.
Der Nahverkehrsplan ist Grundlage für den
SPNV-Etat.
(2) Die VRR AöR betreibt
Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß §§ 7 und
8 ÖPNVG NRW und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen
zur Verbesserung der Mobilität.
(3) Die VRR AöR nimmt als Träger öffentlicher Belange zu den Anträgen im Sinne
des Planungsrechts Stellung. Dabei stimmt sie sich mit den kommunalen
Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen ab. Ebenso nimmt sie in
technisch – wirtschaftlicher Hinsicht Stellung zu Anträgen der kommunalen
Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen für investive
Maßnahmen des straßengebundenen ÖPNV nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen auf den
SPNV haben. Dabei unterstützt sie die Planungstätigkeit der kommunalen
Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen.
§
9
Finanzierung des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)
(1) Die VRR AöR finanziert die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der ÖSPV-Unternehmen auf Basis der
europarechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Weiterhin obliegt der VRR AöR die
Förderung der Fahrzeuge im ÖSPV nach Maßgabe des Absatzes 5.
(2) Die VRR AöR ermittelt in Zusammenarbeit mit den bedienten Aufgabenträgern und den ÖSPV-Unternehmen die Höhe der Beträge für den Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und gleicht diese aus, sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein Ausgleich geleistet wurde. Dazu erstellt die VRR AöR für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene Geschäftsjahr die Ergebnisrechnung:
a) Der Verbundetat weist die auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie errechneten Ausgleichsbeträge sowie die Finanzierungsbeträge je Gebietskörperschaft, ÖSPV-Unternehmen und Betriebszweig aus. Dazu stellen die ÖSPV-Unternehmen Anträge nach der Finanzierungsrichtlinie.
Weitere Grundlage des Verbundetats sind die Aufwands-, Ertrags- Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten aller im Verbund zu erbringenden ÖSPV-Leistungen. Dazu fragt die VRR AöR bei den ÖSPV-Unternehmen die erforderlichen Plandaten ab.
b) Die Ergebnisrechnung stellt die Ist-Ausgleichsbeträge auf der Basis der Verwendungsnachweise den Soll-Ausgleichsbeträgen sowie den Ist- und Soll-Finanzierungsbeträgen gegenüber und ermittelt eine evt. Überkompensation der ÖSPV-Unternehmen.
Dazu ermitteln die ÖSPV-Unternehmen die Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten für ihre im Verbund erbrachten ÖSPV-Leistungen (Ist-Daten).
c) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt die Finanzierungsrichtlinie. Die von den ÖSPV-Unternehmen übermittelten Daten sind entsprechend § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
(3) Die VRR AöR stellt die Höhe der Finanzierungsbeträge der durch Rats- oder Kreistagsbeschluss, Nahverkehrsplan oder auf sonstige Weise durch die Aufgabenträger definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Verbundetat fest.
Wird kein Einvernehmen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Ausgleich erzielt, gilt § 14 entsprechend.
(4) Die VRR AöR kann von den ÖSPV-Unternehmen weitere Daten abfragen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind
Abs. 2 Buchst. c Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der VRR AöR obliegt die ÖPNV-Fahrzeugförderung nach § 13 ÖPNVG NRW. Näheres regelt die Richtlinie zur Fahrzeugförderung.
Die VRR AöR teilt die im VRR erzielten
Einnahmen auf. Die VRR AöR schließt die dafür erforderlichen Vereinbarungen ab.
Näheres regeln der VRR-Einnahmenaufteilungsvertrag und die
Einnahmenaufteilungsrichtlinie.
(1) Die VRR AöR betreibt als Grundlage
für die Erledigung ihrer Aufgaben, insbesondere für Marketing und verbundbezogene
Planungen, die notwendige Marktforschung. Art und Umfang dieser
Marktforschungsvorhaben müssen dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit gerecht
werden.
(2) Die VRR AöR stellt die Ergebnisse
ihrer Marktforschung den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen unter
Beachtung der wettbewerblichen Grundsätze, insbesondere des
Diskriminierungsverbots, der Wettbewerbsneutralität und des Schutzes von
Betriebsgeheimnissen, zur Verfügung.
Die VRR AöR erarbeitet Konzepte und
Rahmenvorgaben für das verbundeinheitliche Vertriebssystem. Der Rahmen für das
Vertriebssystem umfasst die Struktur, die Vertriebswege, das Erscheinungsbild
der Verkaufsstellen, die Fahrausweisgestaltung eine verbundkompatible
technische Ausstattung und Maßnahmen zur Einnahmensicherung.
(1) Der VRR AöR obliegen Projektierung
und Errichtung der betriebstechnischen Ausrüstung der Stadtbahn in Abwicklung
von bereits vor dem 31. Juli 1995 bestehenden bzw. eingegangenen
Rechtsgeschäfte. Als Antragstellerin und Empfängerin der dafür benötigten
Zuwendungsmittel des Landes einschließlich begleitender Planungs- und
Vorbereitungsmittel ist die VRR AöR in Rechtsnachfolge zur VRR GmbH gehalten,
bei der Erstellung und der Ausrüstung mit den örtlich betroffenen kommunalen
Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen nach Maßgabe bestehender
oder abzuschließender vertraglicher Regelungen zusammenzuarbeiten.
(2) Für sich hieraus ergebende Ansprüche
gegen die VRR AöR in Rechtsnachfolge der VRR GmbH tritt die stadtbahnbauende
Gebietskörperschaft ein, auf deren Gebiet das Vorhaben realisiert wurde. Zu
diesem Zweck schließt die VRR AöR mit den stadtbahnbauenden
Gebietskörperschaften jeweils gesonderte Verträge ab.
Die VRR AöR trifft bei Nichteinigung über das Leistungsangebot und/oder die Finanzierung von Verkehrslinien, die mehrere Aufgabenträger betreffen, die abschließende Entscheidung. Dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im Rahmen der Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW. Die VRR AöR gibt sich zu diesem Zweck eine Verfahrensordnung, die auch Entscheidungskriterien enthält.
III. Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen
Die VRR AöR ist den Grundsätzen der Gleichbehandlung
und Diskriminierungsfreiheit verpflichtet. Sie wirkt gegenüber den
Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 2, den im Rahmen der
ÖSPV-Finanzierung antragstellenden ÖSPV-Unternehmen sowie den an
Vergabeverfahren im SPNV teilnehmenden SPNV-Unternehmen betriebs- ,
interessen- und wettbewerbsneutral.
(1) Die VRR AöR schließt mit allen den
VRR-Verbundtarif (Gemeinschaftstarif) anwendenden Verkehrsunternehmen
Kooperationsverträge ab. Der Verbundtarif setzt sich aus dem VRR-Regeltarif,
den Übergangs-, Gemeinschafts- und Anerkennungstarifen, dem NRW-Tarif sowie
Sondervereinbarungen zusammen.
(2) Die den Verbundtarif anwendenden
Verkehrsunternehmen sind:
a)
Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die
Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines
SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den
Vorschriften des AEG erbringen
b)
Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die
Allgemeinheit im ÖSPV aufgrund eigener
Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
PBefG) nach den §§ 42 und 43 PBefG durchführen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Kooperationsverträge müssen mindestens die Ausgestaltung der Anwendung des
VRR-Verbundtarifs, die Zusammenarbeit im VRR zur Umsetzung der Verbundaufgaben
gemäß dieser Satzung und die Finanzierung der Verbundaufgaben der VRR AöR
regeln.
Die VRR AöR kann Kooperationsabkommen und
andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, ÖPNV-
bzw. SPNV-Aufgabenträgern, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder ähnlichen
Institutionen abschließen.
§
18
Durchführung des Verkehrs
Die Durchführung des Verkehrs im Sinne
des PBefG und des AEG ist nicht Aufgabe der VRR AöR. Sie obliegt den im
Kooperationsraum tätigen Verkehrsunternehmen.
(1) Die Organe der VRR AöR sind:
a.
der Verwaltungsrat,
b.
der Vorstand
c.
der Vergabeausschuss
d.
der Ausschuss für Wirtschaft- und Finanzen
e.
der Ausschuss für Tarif- und Marketing
f.
der Ausschuss für Verkehr - und Planung
g.
der Unternehmensbeirat.
Die Organe gemäß Buchst. a – c haben im
Umfang ihrer Zuständigkeiten nach dieser Satzung Entscheidungskompetenz, im
Übrigen fassen die Organe nur Empfehlungsbeschlüsse.
(2) Entscheidungen der Organe gemäß Abs.
1 Buchst a - c, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes des
Zweckverbandes VRR unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis
erfolgen (§ 5 Abs. 4 ÖPNVG NW).
(3) Entscheidungen der Organe gemäß Abs. 1 Buchst a - c zu Stadtbahnangelegenheiten im Rahmen der Satzung
können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der von
Stadtbahnangelegenheiten betroffenen Verbandsmitglieder gefasst werden.
(1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für
die durch die Gemeindeordnung NW (GO NW), die Kommunalunternehmensverordnung
(KUV) und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er
die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand
über alle Angelegenheiten der VRR AöR Berichterstattung verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1.
die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag
der Verbandversammlung.
2.
die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR.
3.
die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen.
4.
die Erteilung von Weisungen an die Vertreter der VRR AöR in Gremien der
Beteiligungsgesellschaften.
5.
die Gründung von Gesellschaften.
6.
die Geschäftsordnung für den Vorstand.
7.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, einschließlich SPNV- Etat und
Verbundetat, und des Jahresabschlusses
8.
die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung.
9.
die Bestellung des Abschlussprüfers.
10.
die Ergebnisverwendung.
11.
die Entlastung des Vorstandes.
12.
die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Entgeltgruppe 15.
13.
die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um
mehr als 250.000,00 EUR.
14.
die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere
a)
den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand (Verteilung der Geschäftsbereiche
und Stabsstellen auf die Vorstandsressorts, Abgrenzung der Vorstandsressorts),
b)
die Vertretungsbefugnis
c)
die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandssprecher
d)
die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht.
Im Fall der Ziffern 3 und 4 unterliegt
der Verwaltungsrat den Weisungen der Verbandsversammlung.
Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig
für die Entscheidung über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des
Vergabeausschusses fallen.
(3) Ferner ist der Verwaltungsrat
zuständig für
1.
strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen
2.
Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
gemäß § 8 Abs. 1.
3.
die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 5 Abs. 3.
4.
die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung
gemäß § 9 .
5.
Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 10 von erheblicher
finanzieller Tragweite.
6.
Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung des ÖSPV gemäß § 9 von erheblicher
finanzieller Tragweite.
7.
den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 3
8.
die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundstarifs und der
Beförderungsbedingungen
9.
die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik, Tarifstruktur,
Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der Beförderungsbedingungen
(4) Bei Entscheidungen des
Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung der
Verbandsversammlung erforderlich:
1.
Entscheidungen über den Nahverkehrsplan gemäß Abs. 3 Ziffer 2
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
3.
Entscheidungen über die Weiterentwicklung des Systems zur Finanzierung
des ÖSPV
4.
Entscheidungen über Strukturreformen im Gemeinschaftstarif, sofern erhebliche zusätzliche
finanzielle Belastungen der Mitglieder des Zweckverbandes VRR zu erwarten sind
5.
Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 14
§
21
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 42 stimmberechtigten
Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Der Verbandsvorsteher
als Vorsitzender
2.
41 stimmberechtigte und
41 stellvertretende Mitglieder
Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung
im Verwaltungsrat vertreten. Sollte im Einzelfall die Anzahl der Mandate einer
Fraktion der Verbandsversammlung nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat
ausreichen, erhält ein Mitglied dieser Fraktion Gaststatus im Verwaltungsrat.
(2) 4 stimmberechtigte und 4
stellvertretende Mitglieder müssen dem Unternehmensbeirat
angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von der Verbandsversammlung
auf der Grundlage einer Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats gewählt; die
Verbandsversammlung kann die Vorschlagsliste zurückweisen.
Die Vorschlagsliste des
Unternehmensbeirats muss mindestens je acht Namen, aufgeteilt nach Vorschlägen
für eine ordentliche Mitgliedschaft und Stellvertretung, enthalten.
Wird die Vorschlagsliste dreimal von der
Verbandsversammlung zurückgewiesen, ist die Verbandsversammlung bei der Wahl
der Mitglieder aus dem Unternehmensbeirat nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates
gemäß Absatz 1 Ziffer 2 und die stellvertretenden Mitglieder werden für
die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der
Gemeindeordnung NW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat
angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus
der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus.
(4) Als ständige Gäste nehmen an den
Sitzungen des Verwaltungsrates teil:
a)
ein Vertreter des Personalrates,
b)
ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von
Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat
c)
ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von
Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat.
Liegt in der jeweils ersten Sitzung des
Verwaltungsrates zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der
Gewerkschaften zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die
Gewerkschaftsvertreter zu b) und c) durch die Verbandsversammlung bestimmt.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrats können
nicht sein:
a)
Bedienstete der VRR AöR,
b)
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen
des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR mit mehr als 50 v.H.
beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
c)
Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht
über die VRR AöR befasst sind.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt
der Verbandsvorsteher. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen ersten,
einen zweiten und einen dritten Stellvertreter. Sie werden vom Verwaltungsrat
gewählt.
Die Vertreter werden in entsprechender
Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie
seine Stellvertreter sollen verschiedenen Mitgliedern des Zweckverbandes VRR
angehören.
(7) Erklärungen des Verwaltungsrates
werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem
Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem ersten
Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter
bzw. im Falle dessen Verhinderung von seinem dritten Stellvertreter abgegeben.
(8) Gegenüber dem Vorstand vertritt der
Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich und außergerichtlich. Er
vertritt die VRR AöR auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand
handlungsunfähig ist.
(9) Im Falle einer kurzfristigen
Verhinderung kann sich ein Verwaltungsratsmitglied durch ein anderes Mitglied
des Verwaltungsrates vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch ein
stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied, das der gleichen Fraktion angehört,
nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder des Verwaltungsrates,
die sich in Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten
lassen, berechtigt, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich durch Fax
oder E-mail, in Ausnahmefällen auch fernmündlich, mitzuteilen, welches Mitglied
des Verwaltungsrates sie zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung
zur Vertretung ist zu Beginn einer Sitzung zu Protokoll zu geben.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NW mindestens regelt:
a)
die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,
b)
die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
c)
das Verfahren bei Abstimmungen,
d)
die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,
e)
die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
f)
die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
g)
das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen,
h)
den Auslagenersatz und die Entschädigung für die Mitglieder des
Verwaltungsrates.
Die Geschäftsordnung gilt entsprechend
für die Ausschüsse.
§
22
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates
sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des
Verwaltungsrates einen pauschalierten Auslagenersatz. Bei mehreren
Sitzungsteilnahmen an einem Tag werden höchstens zwei Pauschalbeträge gezahlt.
(2) Ferner erhalten der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung.
(3) Näheres wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf
schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die
Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den
Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung
zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens
dreimal im Geschäftsjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn
es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der
Beratungsgegenstände verlangt.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr
als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue
Verwaltungsratssitzung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt
einzuberufen. Diese Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung
hierauf hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates
kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag.
Der Stichentscheid steht dem jeweiligen Stellvertreter nicht zu. Gibt der
abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt diese
Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(6) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl bedürfen folgende Beschlüsse:
a)
die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
b)
die Erhöhung des Finanzbeitrags des Zweckverbandes VRR für SPNV-Leistungen, die
nicht von Transfermitteln im Sinne von § 31 Absatz 2 dieser Satzung bzw § 17
ZVS gedeckt sind
c)
Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung des ÖSPV nach § 9
d)
die Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen
e)
Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Verträge gemäß § 16
f)
den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 3
g)
Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten
gemäß § 4 Absatz 5
h)
die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 1 und
der Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14
Buchst. a
(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates
sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die öffentliche
Erörterung von Verhandlungsgegenständen im Interesse der VRR AöR, des
Zweckverbandes, eines seiner Mitglieder oder zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen Dritter untunlich erscheint.
(8) Näheres wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und
leitet die VRR AöR eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind und die nicht durch
Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat oder einem anderen Gremium
zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge
rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Der Vorstand besteht aus zwei
Personen.
Der Verwaltungsrat bestellt ein
Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher.
Der Sprecher des Vorstandes repräsentiert
den Vorstand und die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann diese
Aufgabe im Einzelfall übertragen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied führt die
laufenden Geschäfte seines Vorstandsressorts eigenverantwortlich nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung.
Die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsressorts werden im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß §
20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a festgelegt.
Im Falle der Verhinderung eines
Vorstandsmitglieds werden die laufenden Geschäfte des jeweiligen
Vorstandsressorts gemeinsam vom anderen Vorstandsmitglied und dem
fachlich zuständigen Prokuristen wahrgenommen.
Ist auch das zweite Vorstandsmitglied
verhindert, wird der Vorstand durch zwei Prokuristen, von denen mindestens
einer dem jeweils fachlich zuständigen Ressort angehören muss, vertreten.
(5) Die AöR wird nach außen vertreten
durch den Vorstand gemeinsam, durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gemeinsam.
Der jeweils zuständige Vorstand oder in
dessen Vertretung der fachlich zuständige Prokurist muss mitzeichnen.
(6) Ressortübergreifende Angelegenheiten
werden vom Vorstand gemeinsam verantwortet. Kann bei ressort-übergreifenden Angelegenheiten
im Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Sprecher.
(7) Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens zum Inhalt haben muss:
a)
Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers, Geschäftsführung,
b)
Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene,
einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten
c)
Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung einschließlich der
internen Abstimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten
d)
Anordnungsbefugnisse.
Der jeweils aktuelle
Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst.
a ist Anlage der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(8) Der Vorstand wird auf höchstens fünf
Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
führt das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung eines
Nachfolgers fort.
Der Widerruf der Bestellung bzw. die
vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der
Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat
stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.
(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen
des Verwaltungsrates, des Unternehmensbeirates, der Ausschüsse sowie an
den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR teil und gibt die
geforderten Auskünfte. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des
Verwaltungsrates vor.
Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat
in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus
wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mündlich
oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(1) Der Vergabeausschuss ist ein
Ausschuss der VRR AöR mit eigener Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 41 Abs.
2 Satz 1 GO NW. § 57 Abs. 4 Sätze 2, 3 und 4 GO NW gelten entsprechend.
(2) Der Vergabeausschuss entscheidet
abschließend in folgenden Angelegenheiten:
1.
Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens im SPNV.
2.
Entscheidung über die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss
3.
Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Verwaltungsvereinbarungen mit Aufgabenträgern
zur Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV.
4.
Entscheidung über Änderung, Aufhebung und Kündigung von
Verkehrsdurchführungsverträgen mit SPNV-Unternehmen.
5.
Entscheidung über die Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren,
über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige
für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die vom Vorstand
vorgelegt werden.
(3) Die Einspruchsfrist entsprechend § 57
Abs. 4 Satz 2 GO NW beträgt in dringlichen Angelegenheiten zwei Werktage,
ansonsten zwei Wochen. § 60 GO NW gilt im Falle eines Einspruchs entsprechend.
(4) Der Vergabeausschuss besteht aus 13
stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig der Verbandsversammlung
angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend
ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Vergabeausschuss vertreten.
(5) Der Vorsitzende des
Vergabeausschusses und sein Stellvertreter werden in entsprechender Anwendung
von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR
bestimmt
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften
des § 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Abs. 1 sowie § 23 Absätze 1, 3, 4 und
5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 ZVS entsprechend.
(7) Die Sitzungen des Vergabeausschusses
sind grundsätzlich nicht-öffentlich.
§
26
Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
(1) Der Ausschuss für Wirtschaft und
Finanzen dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst
insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Wirtschaft und
Finanzen ist zuständig für alle Angelegenheiten von erheblicher und
grundsätzlicher finanzieller Bedeutung, insbesondere zur Vorbereitung von
Entscheidungen über
1.
den Verbundetat und Ergebnisrechnung
2.
Wirtschaftsplan und Stellenplan der VRR AöR
3.
betriebswirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
4.
strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen
5.
die wirtschaftlichen Aktivitäten der VRR AöR
(3) Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der
Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen werden
in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1,
2, 3, 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
§
27
Ausschuss für Tarif und Marketing
(1) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst
insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden
Angelegenheiten:
1.
Tarif und Beförderungsbedingungen
2.
Vertriebskonzepte, sonstige Vertriebsangelegenheiten, EFM
3.
Marketing
4.
Werbung und Verkaufsförderung
5.
Öffentlichkeitsarbeit und Fahrgastinformation
6.
Sicherheit, Service, Beschwerdemanagement
7.
Marktforschung.
(3) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch
der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung, im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Tarif- und Marketing werden in
entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5,
7 und 8 entsprechend.
§
28
Ausschuss für Verkehr und Planung
(1) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst insoweit
ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1.
Verkehrsplanung und Verkehrsinfrastrukturplanung insbesondere Aufstellung des
Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1
2.
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Leistungsangebotes
3.
Koordinierung des Verkehrsangebotes im ÖPNV
4.
einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards
5.
Stadtbahnangelegenheiten und Telematik
(3) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der
Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Planung werden in
entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3,
4 , 5 , 7 und 8 entsprechend.
(1) Zur Einbindung der
Verkehrsunternehmen in die Verbundstruktur sowie zur Einbeziehung in die
politische Willensbildung und zur Nutzung ihrer Expertise bei
verkehrspolitischen Entscheidungen wird ein Unternehmensbeirat eingerichtet.
Der Unternehmensbeirat gibt ausschließlich empfehlende Beschlüsse dem
Verwaltungsrat gegenüber ab.
(2) Der Unternehmensbeirat fasst
empfehlende Beschlüsse in allen Angelegenheiten , in denen die
Verbundverkehrsunternehmen bezogen auf die durch Vertrag im Sinne von § 4 Abs.
2 von der VRR AöR übernommenen Aufgaben mittelbar oder unmittelbar betroffen
sind und Auswirkungen auf den Verbundverkehr oder auf die Sicherstellung einer
einheitlichen Benutzeroberfläche im VRR zu gewärtigen sind.
Ausgenommen davon sind Angelegenheiten,
die der Vorbereitung und Durchführung von wettbewerblichen Verfahren im SPNV
dienen.
Die Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit,
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3) Jedes Verbundverkehrsunternehmen im
Sinne von § 3 Abs. 2 benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes
Mitglied des Unternehmensbeirates. Jedes Verbundverkehrsunternehmen kann
jederzeit sein Mitglied und dessen Stellvertreter abberufen und neu benennen.
Jedes Verbundverkehrsunternehmen hat einen Sitz und eine Stimme im
Unternehmensbeirat.
Sonstige Verbundunternehmen im Sinne von
§ 3 Abs. 5 können als ständige Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Unternehmensbeirates teilnehmen. Sie benennen dazu eine Person, die diesen
Gaststatus wahrnimmt.
(4) Der Unternehmensbeirat wählt einen
Vorstand, der aus einem Vorsitzenden sowie 3 stellvertretenden Vorsitzenden
besteht.
(5) Beschlüsse des Unternehmensbeirates
kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Ausnahmsweise kann die Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat in
bestimmten Fällen Einstimmigkeit oder andere Mehrheiten vorsehen. Diese Fälle
sind konkret festzulegen. Minderheitsvoten sind zulässig. Der jeweils
amtierende Vorsitzende leitet die Beschlüsse, das jeweilige
Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten, sofern diese von mindestens 2
Unternehmen unterstützt werden, unverzüglich dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates zu.
(6) Der Unternehmensbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(7) Der Unternehmensbeirat übermittelt
der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR zu Beginn einer Wahlperiode eine
Vorschlagsliste gemäß § 21 Abs. 2 zur Wahl in den Verwaltungsrat.
Satz 1 gilt entsprechend beim Ausscheiden
von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die gemäß § 21 Absatz 2 gewählt wurden.
(8) Die Teilnahme an Sitzungen des
Unternehmensbeirates erfolgt ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz oder Sitzungsgeld
wird nicht gewährt.
(9) § 23 Absätze 1, 2 und 3 gelten
entsprechend.
(10) Die Sitzungen des
Unternehmensbeirates sind grundsätzlich nicht-öffentlich
§
30
Stammkapital, Wirtschaftsjahr
(1) Das Stammkapital wird auf 50.000.-
EUR festgesetzt.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
31
Wirtschaftsführung und Finanzmanagement
(1) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung
und Rechnungslegung erfolgen gemäß den Bestimmungen des § 114a GO NW und der
KUV.
(2) SPNV- Etat und Verbundetat sind
Bestandteil des Wirtschaftsplans.
(3) Der Jahresabschluss, die Buchführung
und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer)
zu prüfen. Der Prüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Der Jahresabschluss und der
Lagebericht der VRR AöR werden nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern
nicht weitergehende Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
(5) Die Bekanntmachung des Beschlusses
über die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen
für den Zweckverband VRR im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Vorstand stellt einen
Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan und eine der Wirtschaftsführung
zugrunde zulegende fünfjährige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.
§
33
Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots
(1) Die VRR AöR finanziert das
vertraglich vereinbarte oder auferlegte Leistungsangebot im SPNV im
Kooperationsraum nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch
-
die im SPNV erzielten Einnahmen bzw. den auf das SPNV-Leistungsangebot
entfallenden Einnahmenanteil
-
die der VRR AöR vom Land Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck zur Verfügung
gestellten Zuwendungen (Transfermittel)
-
die SPNV-Umlage nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR.
(2) Grundlage der Finanzierung des
SPNV-Leistungsangebotes ist ein gemäß § 5 Absatz 3 aufzustellender SPNV-Etat.
Der SPNV-Etat dient als Grundlage zur Feststellung und Festsetzung der SPNV-Umlage des Zweckverbandes.
(3) Die VRR AöR verwendet die Zuwendungen
des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß ÖPNVG NRW (Transfermittel) zur
Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebotes nach Maßgabe des § 11
ÖPNVG NRW und des jeweiligen Zuwendungsbescheids.
Die VRR AöR leitet die auf sie
entfallenden Zuwendungen nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses (Vertrag oder Auferlegung) an die Unternehmen weiter, die
zu den SPNV-Leistungen beitragen.
Die förderrechtlichen Bestimmungen sind
zu beachten.
(4) Etwaige den SPNV-Unternehmen auf
Grundlage des jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses darüber
hinaus zu gewährende Zuwendungen werden der VRR AöR vom Zweckverband über eine
gesonderte Umlage (SPNV-Umlage) nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung zur
Verfügung gestellt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bedarfsgerechte Anpassungen bzw.
Veränderungen des SPNV-Leistungsangebotes sind im Rahmen der vorhandenen Mittel
möglich.
(6) Zusätzliche Betriebsleistungen, die
das bedarfsgerechte Verkehrsangebot gemäß Abs. 3 Satz 2 überschreiten und nicht
von der Finanzierung nach den Absätzen 3 und 4 gedeckt werden, können nur dann
vereinbart werden, wenn die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen von
den bedienten Kreisen und/oder kreisfreien Städten über die SPNV-Umlage in
vollem Umfang getragen werden.
§
34
Weitere Finanzierung des ÖPNV
Die Finanzierung der Verkehrsleistungen
im ÖPNV im Verkehrsgebiet des VRR erfolgt im Übrigen nach den Regularien der
Satzung des Zweckverbandes VRR, insbesondere der §§ 5, 17, 18, 19, 20 sowie der
dazu ergangenen Richtlinien und Beschlüsse.
Die Finanzierung der VRR AöR setzt sich
aus folgenden Elementen zusammen:
1.
Finanzierungsbeiträge des Zweckverbandes nach Maßgabe der Satzung und des
Wirtschaftsplans des Zweckverbandes VRR
2.
Erträge aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung der VRR AöR gemäß § 4 Abs.
5
3.
Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen nach Maßgabe der §§ 4 Abs.
2, 36
4.
Landesmittel nach dem ÖPNVG NRW
5.
Landesmittel zur Projektförderung
§
36
Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen
(1) Die Verbundverkehrsunternehmen
leisten Finanzierungsbeiträge zur Wahrnehmung der in dieser Satzung
festgelegten Verbundaufgaben nach Maßgabe des Wirtschaftsplans gemäß § 16 KUV
und der Verträge gemäß § 4 Absatz 2.
(2) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der
ÖSPV-Unternehmen ist für das Jahr 2006 der Höhe nach begrenzt auf 6,6 Mio EUR.
Er soll jeweils im Folgejahr entsprechend dem Verbraucherpreisindex Verkehr
(Abteilung 07) des Bundesamtes für Statistik angepasst werden.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird auf die
ÖSPV-Unternehmen im Verhältnis der zugeschiedenen Einnahmen (Einnahmen nach
Einnahmenaufteilung) aufgeteilt. Die ÖSPV-Unternehmen leisten insofern
Abschlagszahlungen auf Basis und im Verhältnis der jeweils letzten
festgestellten Einnahmenaufteilung. Die Spitzabrechnung ist unverzüglich
jeweils nach Feststellung der Einnahmenaufteilung durch den
Verwaltungsrat durchzuführen.
(4) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der
SPNV-Unternehmen mit eigener Einnahmenverantwortung (Netto-Vertrag) ist der
Höhe nach begrenzt auf 1,073 Mio EUR.
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend.
(5) Die sonstigen SPNV-Unternehmen
leisten einen Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe der jeweiligen Kooperationsverträge
und der zugeschiedenen Einnahmen.
(6) Die Verbundverkehrsunternehmen
erbringen ihren jeweiligen Finanzierungsbeitrag vorschüssig jeweils zum ersten
Werktag eines Quartals.
(7) Über diesen regelmäßigen
Finanzierungsbeitrag hinaus werden bei Bedarf für besondere Vorhaben in
Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen besondere Finanzierungsbeiträge
vereinbart.
(1) Die VRR AöR beschäftigt eigenes
Personal. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln. Sie wendet den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) an.
(2) Im Falle der Auflösung oder
Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal auf der Grundlage der zu
diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und versorgungsrechtlichen
Verpflichtungen der VRR AöR vom Zweckverband VRR übernommen und dort
vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.
(3) Sollte der Zweckverbandes aufgelöst
oder seine Aufgaben geändert sein, werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter
Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den
Verbandsmitgliedern auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl
übernommen. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
auf das Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand
der Wohnbevölkerung. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines
Verbandsmitgliedes handelt, werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied
übernommen.
Der Vorstand, der Verwaltungsrat und der
Zweckverband VRR sichern den Beschäftigten den Verzicht auf betriebsbedingte
Kündigungen bis zum 31.12.2009 zu. Der Vorstand schließt mit der
Personalvertretung eine entsprechende Dienstvereinbarung ab.
Die Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gelten nach § 1 dieser Vorschrift auch
für Kommunalunternehmen. Die VRR AöR, vertreten durch den Vorstand, ist
Dienststelle im Sinne des LPVG.
Öffentliche Bekanntmachungen der VRR AöR
werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(1) Die VRR AöR übernimmt in Rechtsnachfolge
alle nach § 176 Abs. 3 Umwandlungsgesetz auf den Zweckverband VRR
übergegangenen Rechte und Pflichten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH.
(2) Die VRR AöR übernimmt in
Rechtsnachfolge des Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom
Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die in Zusammenhang mit
den übertragenen Aufgaben stehen.
(1) Soweit nicht diese Satzung besondere
Vorschriften trifft, finden auf die VRR AöR die Vorschriften der Satzung des
Zweckverbandes VRR entsprechende Anwendung.
(2) Die Satzung in der Fassung des
Beschlusses der Verbandsversammlung vom 9.12.2005 trat am 1.1.2006 in Kraft.
(3) Die Satzung in der Fassung des
Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21.06.2006 tritt am 1.8.2006 in Kraft.
Essen, den 21.06.2006
Herbert
N a p p
-
Verbandsvorsteher
-MBl. NRW. 2006 S. 416