Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420
Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IVA2-2210-693/07 – v. 2.6.2007 |
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IVA2-2210-693/07 – v. 2.6.2007
2370
Bestimmungen
zur Förderung von Wohnraum
für Menschen mit Behinderung
(BWB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IVA2-2210-693/07 – v. 2.6.2007
1
Förderzweck und Rechtsgrundlagen
Menschen mit Behinderung benötigen Wohnraum, der ihnen die
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht und ihren spezifischen
Bedürfnissen entspricht. Ziel ist es, auch für Menschen mit schwerer
Behinderung Wohnformen von guter Wohnqualität an integrierten Standorten zu
schaffen und bestehende stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe an den
demographischen Wandel anzupassen.
Grundlage für die Förderung ist das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und die Verordnung
über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW).
2
Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.1
Fördergegenstand
Gefördert werden:
a) die Neuschaffung von Wohnheimplätzen,
b) die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen,
c) der Einbau von Aufzügen und
d) die Errichtung von behindertengerechten Außenanlagen
in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung.
Wie Wohnheimplätze werden Räume für Gäste gefördert. Tages-, Nacht- oder
Kurzzeitpflegeplätze und vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden nach diesen
Bestimmungen nicht gefördert. Der Nachweis, dass es sich um Wohnheimplätze im
Sinne von Satz 1 handelt, gilt durch Bestätigung des Einrichtungsträgers gemäß
Nummer 8 Buchstabe c) als erbracht.
2.2
Förderfähige bauliche Maßnahmen
Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2.1 Buchstaben a)
und b) gelten Baumaßnahmen, durch die Wohnheimplätze oder Gemeinschaftsräume
a) in neuen selbständigen Gebäuden (Neubau),
b) durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder
c) durch Änderung von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zur
Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse
neu geschaffen werden.
Die Neuschaffung von Wohnheimplätzen oder Gemeinschaftsräumen durch
Baumaßnahmen in vorhandenen Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Änderung
vorhandener Wohnheimplätze oder vorhandener Wohnungen), für deren Bau oder
Modernisierung Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden sind,
werden nur gefördert, wenn die gewährten Fördermittel vor Beginn der
Baumaßnahmen vollständig zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden.
3
Art und Höhe der Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen
Zur Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen (Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage) werden folgende Baudarlehen pro Platz gewährt:
3.1
Grundpauschale:
1 |
2 |
3 |
Grundpauschale je Wohnheimplatz |
Neubau |
Neuschaffung im
Bestand |
barrierefrei |
24.000 Euro |
18.000 Euro |
Rollstuhlbenutzer |
29.000 Euro |
23.000 Euro |
Neben der Grundpauschale nach Spalte 2 der Tabelle kann ein Brachflächendarlehen nach Nummer 4 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) gewährt werden.
3.2
Zusatzdarlehen
3.2.1
Zusatzdarlehen für Gemeinschaftsräume
Für die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen gemäß Nummer 3.4 Buchstabe b) der Anlage kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche der Gemeinschaftsräume, maximal 100.000 Euro gewährt werden.
3.2.2
Zusatzdarlehen für Aufzüge
Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann ein Zusatzdarlehen von 2.100 Euro pro gefördertem Wohnheimplatz, der durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens 46.200 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaße 1,10 mal 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 3.000 Euro pro gefördertem Wohnheimplatz, maximal 60.000 Euro.
3.2.3
Zusatzdarlehen für behindertengerechte Außenanlagen
Für die Herstellung solcher Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen oder Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche gewährt werden. Für den Kostennachweis gilt Nummer 4.5 WFB entsprechend.
4
Art und Höhe der Förderung bei der Nachrüstung bestehender Einrichtungen der
Behindertenhilfe
Zur Anpassung bestehender Einrichtungen der Behindertenhilfe an geänderte Wohnbedürfnisse können die Darlehen nach Nummer 3.2 auch gesondert gewährt werden. Für die Berechnung des Aufzugsdarlehens ist auf die Anzahl der durch den Aufzug erschlossenen Wohnheimplätze abzustellen.
5
Darlehensbedingungen
Die Darlehen nach
Nummer 3.1 und 3.2 werden zu folgenden Bedingungen gewährt:
a) Das Darlehen ist mit einem Zinssatz, der zwei Prozentpunkte über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v.H. zu verzinsen. Für die Dauer der Zweckbindung wird der
Zinssatz auf 0,5 v.H. gesenkt.
b) Das Darlehen ist mit jährlich 1 v.H. unter Zuwachs
der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
c) Unbeschadet der für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zu
zahlenden Gebühren ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H.
des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind
halbjährlich an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu entrichten.
Für Darlehen nach Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 3.2 gelten die oben
aufgeführten Bedingungen mit Ausnahme des Tilgungssatzes; dieser beträgt 4 v.H.
6
Zweckbindung
Die geförderten Wohnheimplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderung zu nutzen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW um bis zu 40 v.H. überschreitet. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnheimplätze im Gebäude folgt. Bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen bleibt die Zweckbindung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Rückzahlung bestehen, längstens bis zum planmäßigen Bindungsablauf.
7
Allgemeine Grundsätze
Es gelten die allgemeinen Förder- und Finanzierungsgrundsätze nach Nummer 1 und Nummer 9 WFB sinngemäß mit nachfolgenden Abweichungen.
7.1
Förderempfängerin oder Förderempfänger
Werden die Wohnheimplätze nicht von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger betrieben, hat diese bzw. dieser sich zu verpflichten, während der Dauer der Zweckbindung von der Betreiberin oder dem Betreiber keine höhere als die vom Landschaftsverband unter Berücksichtigung der Fördermittel festgesetzte Miete zu verlangen und die Belegungsbindung vertraglich auf die Betreiberin oder den Betreiber zu übertragen.
7.2
Eigenleistung
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten zu erbringen.
8
Antragsverfahren
Es gelten die Verfahrensregelungen der Anlage 2 WFB
sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:
Dem Antrag zur Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen sind zusätzlich
folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine Bestätigung des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe,
dass für die zur Förderung vorgesehenen Wohnheimplätze – ggf. auch für die
anderen förderfähigen Heimplätze – ein Bedarf besteht und der vorgesehene
Standort geeignet ist;
b) ein Nutzungskonzept des Wohnheimträgers, das den Zielsetzungen dieser
Bestimmungen entspricht und mit dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe abgestimmt ist;
c) eine Bestätigung des Wohnheimträgers, dass die geplanten Wohnheimplätze
nicht als Pflegeeinrichtungen gemäß Nummer 2.1 Satz 3 betrieben werden.
Zwecks Koordinierung beabsichtigter Mischfinanzierungen ist die Vorplanung vor
förmlicher Antragsstellung mit dem für das Wohnungswesen zuständigen
Ministerium abzustimmen.
9
In-Kraft-Treten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen zu Grunde zu legen. Gleichzeitig treten die Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen – WHB) des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5.6.2003 (SMBl. NRW. 2370) außer Kraft.
-MBl. NRW. 2007 S. 413