Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 25a vom 30.9.2020 Seite 577a bis 580a
Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales |
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Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
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Durchführung von
Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den
Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom 30. September 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 5 Absatz 1 und § 6 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) und § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 915) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Der Bundesgesetzgeber hat auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen. Die Ausbildungen und Prüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Gesundheitsfachberufen werden sichergestellt. Gemäß § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung ist der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 5 Absatz 1 und § 6 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergehen deshalb folgende Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfbetriebs an den Schulen des Gesundheitswesens
An allen
Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen inklusive
Ausbildungseinrichtungen nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie
Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919)
darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen
stattfinden. Die Zulässigkeit aller weiteren Versammlungen, Zusammenkünfte und
Veranstaltungen an Schulen des Gesundheitswesens richtet sich nach den Vorgaben
der Coronaschutzverordnung, insbesondere nach § 4 und § 11 Absatz 2 der
Coronaschutzverordnung, sowie nach den in der Anlage zu der
Coronaschutzverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards, soweit
auf diese Anlage verwiesen wird.
2.
Theoretische und praktische Ausbildung an den Schulen des Gesundheitswesens
2.1
Auszubildende der Pflege- und Gesundheitsfachberufe können ihre praktische
Ausbildung in dafür vorgesehenen Einrichtungen des Gesundheitswesens ableisten,
wenn die beziehungsweise der Auszubildende entsprechend dem jeweiligen
Kenntnisstand eingesetzt werden kann. Im Vorfeld eines praktischen Einsatzes
ist sicherzustellen, dass die Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften sowie
weitere Verhaltensregeln durch die Auszubildende beziehungsweise den
Auszubildenden kompetent umgesetzt werden können. Die Schule entscheidet über mögliche
Praxiseinsätze im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung und stimmt sich mit dem
Träger der praktischen Ausbildung hierzu ab.
2.2
Pflegeschulen und die weiteren Schulen des Gesundheitswesens können unter
strenger Berücksichtigung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und unter
Einhaltung entsprechend erstellter Hygieneschutzkonzepte den Unterricht
wiederaufnehmen. Das Hygieneschutzkonzept berücksichtigt geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene unter Maßgabe der
zur Patientenversorgung notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen für erforderliche
praktische Unterrichtsanteile, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume sowie zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung. Ausnahmen des Mindestabstands
bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie
kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In den Räumen für den
Unterricht und andere schulische Angebote soll für alle Klassen, Kurse und
Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für
jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung sind darüber hinaus
die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen
haben. Die Dokumentationen sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang
aufzubewahren. Für die Sitzplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung ersetzt werden. Im Schulgebäude
und auf dem Schulgelände besteht für alle Auszubildenden sowie für alle
weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Diese
Pflicht gilt für die Auszubildenden ausnahmsweise nicht für den
Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und
Kursräumen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für
Lehrkräfte entsprechend, soweit diese im Unterricht den Mindestabstand von 1,5
Metern nicht sicherstellen können. Sofern das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
auch für Personen, die nicht auf ihrem festen Sitzplatz sitzen, mit den
pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der
sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte
Unterrichtseinheiten absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 Metern zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen,
zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung,
sind möglich. Der praktische Unterricht, bei dem der Mindestabstand von 1,5
Metern nicht sichergestellt werden kann, erfolgt unter strenger Beachtung der
in der Versorgung im Gesundheitswesen geltenden Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen.
2.3
Die Fortführung des theoretischen Unterrichts mittels geeigneter Lernformen,
zum Beispiel Email oder Lernplattform, in der Häuslichkeit der Auszubildenden
ist weiterhin möglich.
2.4
Auszubildenden mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines
Praxiseinsatzes oder zu Personen des privaten Umfeldes, die positiv auf den
SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, ist der Besuch des Schulunterrichtes so lange
versagt, wie die durch die zuständigen Stellen bestimmten
Quarantänebestimmungen gelten. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.
3.
Theoretische, praktische und mündliche Prüfungen an Schulen des Gesundheitswesens
3.1
Die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Schulgebäuden der Pflegeschulen und der weiteren Schulen des Gesundheitswesens sind möglich. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Reduzierung der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Die Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften sind anzuwenden. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten. Die Schulen können in den schriftlichen und mündlichen Prüfungssituationen vom Erfordernis des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung absehen. In diesem Fall ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Die Pflegeschulen und weiteren Schulen im Gesundheitswesen dokumentieren die zur Einhaltung des Infektionsschutzes gebildeten Prüfungsgruppen sowie die Anwesenheit der Auszubildenden und stellen die Dokumentation bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung. Die nach dieser Verfügung erhobenen Daten sind nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
3.2
Die Durchführung der praktischen Prüfung findet in den Praxiseinrichtungen unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften oder in geeigneten Räumen der Pflege- und Gesundheitsfachschulen bzw. Praxiseinrichtungen im Rahmen einer Simulationsprüfung statt. Während der praktischen Prüfung wird die Patientenversorgung oder die simulierte Patientenversorgung unter Maßgabe der zur Patientenversorgung erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt. Entsprechende Infektionsschutzmaterialien sind durch die Praxiseinrichtung oder durch die Schule bereitzustellen. Praktische Prüfungen finden für den jeweiligen Prüfungskurs einheitlich entweder in Praxiseinrichtungen oder als Simulationsprüfung in Schulen bzw. Praxiseinrichtungen statt. Die Simulationsprüfungen sind auch abweichend von den berufsrechtlichen Regelungen aktuell ermöglicht, sofern eine praktische Prüfung nicht in den Praxiseinrichtungen durchgeführt werden kann.
3.3
Auszubildenden mit Kontakt zu Patienten oder Klienten während eines Praxiseinsatzes oder zu Personen des privaten Umfeldes, die positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, ist die Teilnahme an der praktischen Prüfung so lange versagt, wie die durch die zuständigen Stellen bestimmten Quarantänebestimmungen gelten. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.
3.4
Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Für die landesrechtlich geregelten Ausbildungen im Rettungswesen, in der Altenpflegehilfe sowie in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeassistenz gelten die Regelungen des § 4 der vorgenannten Verordnung entsprechend.
4.
Verlängerung der Ausbildung
Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, ist eine Verlängerung der Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf nach Maßgabe des § 3 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zulässig. Für die landesrechtlich geregelten Ausbildungen im Rettungswesen, in der Altenpflegehilfe sowie in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeassistenz gelten die Regelungen des § 3 der vorgenannten Verordnung entsprechend.
5.
Anpassungslehrgänge und Unterricht zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung an den Schulen des Gesundheitswesens
Die vorgenannten Regelungen zu den Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes, zur theoretischen und praktischen Ausbildung und zu den theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens gelten grundsätzlich auch für Personen, die die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses anstreben und aus diesem Grund an Anpassungslehrgängen oder am Unterricht zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung und an damit verbundenen Prüfungen oder Abschlussgesprächen an den Schulen des Gesundheitswesens oder in weiteren Bildungseinrichtungen teilnehmen. Bei der Durchführung der praktischen Eignungs- oder Kenntnisprüfung als Simulationsprüfung ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Von dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Durchführung für den jeweiligen Prüfungskurs kann abgewichen werden.
6.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
7.
Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung der vorherigen Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020.
Begründung
Die Anordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zur weiteren Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetriebs an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen durch gesonderte Anordnung. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst zu minimieren. Dies gilt insbesondere für den praktischen Unterricht, bei dem der geforderte Mindestabstand nicht sichergestellt werden kann. Der praktische Unterricht bereitet auf reale Versorgungssituationen vor, bei denen ein Mindestabstand zu Patienten oder Klienten häufig nicht eingehalten werden kann. In diesen Situationen sind entsprechende Schutzvorkehrungen zwingend notwendig. Praktische Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen erfordern ebenfalls häufig den unmittelbaren Patienten- oder Klientenkontakt. Die Durchführung von Maßnahmen mit Körperkontakt zu Patienten oder Klienten zählt zu den Kernaufgaben des jeweiligen Gesundheitsberufes. Diese Maßnahmen sind unter strenger Beachtung der in der Versorgung im Gesundheitswesen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen während der praktischen Prüfung ebenfalls Prüfungsgegenstand.
Die einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19-bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 30. September 2020
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2020. S. 578a