Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 19.5.2005 Seite 561 bis 578
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005
791
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-6-618.01.03.00 -
v. 1.1.2005
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt
Trägervereinen von Biologischen Stationen auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur
Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes nach den Vorgaben der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
Die Förderung
durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die
Landschaft im jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich in Ergänzung zu den
Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden zu schützen und zu pflegen
und insgesamt dazu beizutragen, die Natur- und Umweltbedingungen zu verbessern
sowie an der Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) zur
Schaffung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete "Natura 2000" in NRW mitzuarbeiten.
1.2
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel.
1.3
Vorrangig sind die verfügbaren Haushaltsmittel für Zuwendungen zur fachlichen
und praktischen Schutzgebietsbetreuung, beim Aufbau und Schutz des kohärenten
europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ (§ 48 a LG) sowie zu Maßnahmen
des Biotop- und Artenschutzes einzusetzen.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der
Förderung sind diejenigen Arbeiten und Maßnahmen, die in einem vom Trägerverein
der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen bzw.
kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land genehmigten
Arbeits- und Maßnahmenplan, einschließlich der damit verbundenen sächlichen
Verwaltungs- und Personalausgaben, erfasst sind.
Es kann
gefördert werden:
2.1
Schutzgebietsbetreuung
- Schutzgebietsbezogenes Projektmanagement
- Entwicklung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) für
Schutzgebiete (auch Großschutzgebiete), Durchführung von Effizienzkontrollen
- Praktische Durchführung oder fachliche Begleitung von Landschaftspflege- und
Entwicklungsmaßnahmen (praktisches Biotopmanagement inklusive Pflege mit Hilfe
von Rindern, Schafen etc.)
- Unterstützung der Planung und Umsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen sowie
der begleitenden Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der
Gebietsbetreuung
- Fachliche Betreuung von Flächen zum Biotop- und Artenschutz im öffentlichen
Eigentum oder im Eigentum von Stiftungen und Vereinen, sofern ihre satzungsgemäßen
Ziele dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen
- Betreuung von Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat-
und Kulturpflege, soweit diese Aufgabe nicht von anderen Projektträgern
wahrgenommen wird
- Besondere Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“: Monitoring in Gebieten der FFH- und der
EG-Vogelschutz-Richtlinie in Abstimmung mit der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten (LÖBF); Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen
- Fachliche Betreuung in Nationalparken
2.2
Vertragsnaturschutz
- Betreuung von
Land- und Forstwirten bei der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Flächen
in der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
- Einwerben von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
- Naturschutzbezogene Beratung von Landwirten / Landwirtinnen beim ökologischen
Landbau und bei Fragen der Regionalvermarktung
- Effizienzkontrollen (Kulturlandschaftsprogramm)
2.3
Artenschutz
- Entwicklung,
Durchführung und Betreuung von Artenschutzprogrammen und einzelnen
Artenschutzprojekten
2.4
Wissenschaftliche und beratende Aufgaben
- Erhebung
wissenschaftlicher Grundlagendaten in Schutzgebieten sowie schutzwürdigen
Gebieten (faunistische, floristische und vegetationskundliche Erhebungen,
dauerhaftes Monitoring ausgewählter Flächen oder Artengruppen,
Datenfortschreibung), auch im besiedelten Bereich (Stadtbiotopkartierungen)
- Praxisbezogene wissenschaftliche Forschungsarbeit / Naturbeobachtung
- Beratung von Behörden bei deren naturschutzbezogenen Planungen und Vorhaben
2.5
Naturschutzbildung
- Allgemeine
Informationsarbeit
- Information über Natur und Landschaft in den Schutzgebieten
(Besucherlenkungsmaßnahmen in Schutzgebieten)
- Öffentlichkeitsarbeit über praktische Naturschutzarbeit (Flora und Fauna,
Kulturlandschaftspflege, Projektarbeit)
2.6
Sonderanschaffungen
Die Anschaffung von Geräten mit einem Wert von über 5.000 EURO kann auf
Grundlage der FöNa-Richtlinien ergänzend gefördert werden
3
Förderausschluss
Nicht
zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die
bereits auf der Grundlage des Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien
gefördert werden oder durch sonstige öffentliche Mittel bezuschusst werden.
Das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im
Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern hiervon Ausnahmen zulassen, wenn
der Festbetrag entsprechend reduziert wird.
4
Zuwendungsempfänger
Der
Zuwendungsempfänger ist der Trägerverein einer Biologischen Station. Diese
können nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannte Naturschutzverbände
sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung des ehrenamtlichen
Naturschutzes gem. § 59 BNatSchG.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Trägerverein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung
verfolgt (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke“).
5.2
Die Genehmigung des Arbeits- und Maßnahmenplans im Rahmen dieser
Förderrichtlinie ist zwischen den beteiligten Zuwendungsgebern einvernehmlich
abzustimmen (s. Nr. 2).
5.3
Der Trägerverein muss gewährleisten, dass die vorgegebenen Aufgaben fachgerecht
erfüllt werden.
5.4
Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Erstellung von
PEPL, Monitoringmaßnahmen, Effizienzkontrollen sowie für die Erstellung der
Jahresberichte die durch das Land vorgegebenen methodischen Standards
eingehalten werden und dass für die Datenerfassung, Dateneingabe und zur Gewährleistung
des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene Datenfachschale benutzt
wird.
5.5
Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Die Zuwendung wird auf der Basis eines qualifizierten und quantifizierten
Arbeits- und Maßnahmenplanes gemäß einer dem Antrag (Anlage 1) beizufügenden Anlage gewährt. Die Bemessensgrundlage für
die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus dem Produkt der Anzahl der für die
Maßnahmen erforderlichen Stunden und einer Verrechnungseinheit von 49,20 Euro
pro Stunde.
6.4.2
Die Höhe der Landeszuwendung beträgt 80 % der Bemessensgrundlage als
Festbetrag.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge sind zeitgleich bei den Bezirksregierungen und den weiteren
Zuwendungsgebern unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 zu stellen.
7.1.2
Antragsfristen
Anträge sind bis zum 15. Oktober des dem Maßnahmenzeitraumes vorhergehenden
Jahres zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Zuwendungsbescheide sind
gemäß Anlage 2 zu fertigen
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde kann einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nr. 1.3.1
VV zu § 44 LHO zulassen, wenn:
a) Erhebungen, die das ganze Jahr laufen müssen (z.B. Rastvogelerfassung,
Erfassung der Wasserverhältnisse in Betreuungsgebieten), dies erfordern,
b) die Arbeiten zur Erfassung von Artengruppen im Rahmen der Betreuung, zum
Monitoring in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten, zur Effizienzkontrolle, zur
Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten und zur praxisbezogenen
wissenschaftlichen Forschungsarbeit zu festgelegten Zeiten stattfinden müssen,
sind sie gem. Ziff. 5.3 fachgerecht zu erfüllen,
c) der Zeitpunkt für die Betreuung und Beratung von Land- und Forstwirten
insbesondere durch die Bewirtschaftungsphase und den Zeitpunkt des Abschlusses
von Bewirtschaftungsverträgen vorgegeben ist,
d) Besonderheiten des Klimas (z.B. besonders mildes Frühjahrswetter), extreme
Klimaereignisse und ihre Folgen (z.B. Hochwasser) dies erfordern,
e) die Erreichung besonderer Schutzziele dies unbedingt erfordern.
Die Zulassung
eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nur möglich, wenn ein prüffähiger
Förderantrag vorliegt und unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung die
erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gilt Nr. 7.3 VV zu § 44 LHO; jeweils 25
% der Zuwendung werden zu Beginn eines jeden Quartals ausbezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage
3 beigefügte Muster zu verwenden.
8
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2005
S. 564