Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 2 vom 27.1.2009 Seite 19 bis 34
Europawahl 2009 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin–12 - 35.06.04 - v. 9.1.2009 |
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Europawahl 2009 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin–12 - 35.06.04 - v. 9.1.2009
Europawahl
2009
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Bek. d.
Landeswahlleiterin–12 - 35.06.04 -
v. 9.1.2009
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Bundesregierung hat Sonntag, den 7. Juni
2009 als Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die 7. Direktwahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (BGBl. 2008
I S. 2414). Daher fordere ich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Europawahlordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2378) – EuWO – nunmehr auf, Wahlvorschläge
möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1
Geltungsbereich der Wahlvorschläge
Für die Europawahl können gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl.I S. 852),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S.
394) Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle
Länder aufgestellt werden.
2
Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich
organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung
in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung,
Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (sonstigen politischen Vereinigungen) eingereicht werden (§
8 Abs. 1 EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung
einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder
trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht
besteht, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet
gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten
hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EuWG).
Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten
in jedem Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EuWG).
3
Einreichung der Wahlvorschläge
Es müssen eingereicht werden (§ 11 Abs. 1 EuWG)
3.1
spätestens bis zum 31. März 2009, 18.00 Uhr, die gemeinsamen Listen für
alle Länder beim
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden),
3.2
spätestens bis zum 2. April 2009, 18.00 Uhr, die Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen bei der
Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf).
4
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne
Anlagen – eingereicht werden. Sie müssen enthalten
4.1
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und
die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern
sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;
4.3
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern
Ersatzbewerberinnen und –bewerber benannt sind, auch
diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Abs. 1 EuWO).
5
Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und –bewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen
geknüpft:
5.1
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen
wählbar sein (§ 6 b EuWG). Wählbar ist, wer am
Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat
oder
wer Unionsbürgerin oder -bürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltage die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6 b Abs. 1 und 2 EuWG).
Auf die in § 6 b Abs. 3 und 4 EuWG genannten
Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.
Nach § 6 c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der
Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) zur Wahl bewerben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher kann als Bewerberin oder Bewerber bzw.
Ersatzbewerberin oder -bewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn
sie/er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin
oder Bewerber benannt ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 EuWG).
Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.
5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen in
einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Abs. 1 und 7 EuWG).
In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können Bewerberinnen und Bewerber
oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden; dabei kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zugleich als
Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch
als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben/desselben
Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern eine
Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann
sie/er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht
mehrfach als solche bzw. solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber,
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn
sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist
unwiderruflich (§ 9 Abs. 3 EuWG). Sie ist nach dem
Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben.
6
Vertreter- und Mitgliederversammlungen
6.1
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen
und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen
politischen Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber für die Europawahl gewählt worden
ist.
6.2
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen
und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen
politischen Vereinigung, die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer
Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt
worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer
Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen
geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
6.3
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der
Ersatzbewerberinnen und -bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und
der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine
Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung,
die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in der Bundesrepublik Deutschland zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der Ersatzbewerberinnen und -bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Abs. 2 EuWG).
6.4
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die
Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die Ersatzbewerberinnen und -bewerber
werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede
stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlung dürfen nicht früher als 18 Monate, die Wahlen der
Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber nicht
früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl
des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Juli 2007 bzw. dem
1. April 2008 (§ 10 Abs. 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der
Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber
regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre
Satzungen (§ 10 Abs. 5 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift
mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der
Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Leiterin bzw. dem Leiter
der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder
Teilnehmern sowie der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen
(§ 10 Abs. 6 EuWG, Anlagen 17 und 18 EuWO). Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der
Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter an Eides statt zu
versichern, dass die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 EuWG beachtet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG, Anlage 19 EuWO).
7
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
7.1
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
Landesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Wahlvorschlagsberechtigte bzw. ein
Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine
einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen
der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, wie
vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von
mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der bzw. dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet ist.
7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des
Vorstandes des Bundesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten,
darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine
Wahlvorschlagsberechtigte bzw. ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet
keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der
Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände im
Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle
genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb
der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände,
darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch
ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei
Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen
(§ 9 Abs. 4 EuWG, § 32 Abs. 2 EuWO).
8
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
8.1
müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein, und zwar
8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten,
8.1.2
Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Abs. 5 EuWG).
8.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§
32 Abs. 3 EuWO):
8.2.1
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder
vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land von der jeweiligen
Landeswahlleiterin bzw. dem jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.
Bei der Anforderung ist der Name der oder des Wahlvorschlagsberechtigten und,
sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die
Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land
der Wahlvorschlag aufgestellt ist oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder
aufgestellt ist. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat
diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben. Von nicht
in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b und § 6 Abs. 2 EuWG) ist auch die letzte
Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass
sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die
Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO
und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
8.2.3
Unionsbürgerinnen und –bürger haben ergänzend zu
ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer
Wahlberechtigung nach Anlage 14 A EuWO zu erbringen.
8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeindebehörde, bei der sie
oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie bzw. er im
Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte
Bescheinigung des Wahlrechts hat die bzw. der Wahlvorschlagsberechtigte bei der
Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu
verbinden. Wer für eine andere bzw. einen anderen eine Bescheinigung des
Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den
Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei
erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden
Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.
8.2.5
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst
nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig.
9
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson
und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als
Vertrauensperson, die Zweite bzw. der Zweite als stellvertretende
Vertrauensperson (§ 9 Abs. 6 EuWG).
Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die
Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich,
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die bzw. den für
die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin bzw. zuständigen
Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG
i.V.m. § 27 Abs. 5 und § 22 BWG).
10
Anlagen zum Wahlvorschlag
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind
der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (s. Nr. 4) als Anlagen beizufügen (s.
§ 32 Abs. 4 EuWO)
10.1
in jedem Fall
10.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie
Ersatzbewerberinnen und –bewerber nach dem Muster der
Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen
und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und -bewerber gegeben haben oder
ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einer weiteren Liste für
ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben und dass
sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei
oder sonstigen politischen Vereinigung sind;
10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und –bewerbern Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem
Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen
Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber wählbar sind. Für
Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber, die keine Wohnung
in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht
gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die
Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin bzw.
des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers zuständigen
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim
Bundesministerium des Innern zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit
wird kostenlos erteilt;
10.1.3
bei Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und -bewerbern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
10.1.3.1
eine Bescheinigung des Herkunfts-Mitgliedstaates, dass die Bewerberin bzw. der
Bewerber oder die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber dort nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass dort ein solcher Ausschluss nicht
bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32
Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.2
eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster
der Anlage 16 A EuWO, dass die Unionsbürgerin bzw.
der Unionsbürger dort ihre bzw. seine Wohnung oder ihren bzw. seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§
11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.3
eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der
Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber oder die
Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber,
dass sie bzw. er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zur Wahl bewirbt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr
1 c EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO);
10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder-
oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die
Ersatzbewerberinnen und -bewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge
der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit
den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach den
Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO gefertigt, die
Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden;
10.2
zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament,
im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund
eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten vertreten sind,
10.2.1
die Unterschriften (Nr. 8) nach dem Muster der Anlage 14 EuWO
mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner wahlberechtigt sind, die zu ergänzen sind
10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben
gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer
Versicherung an Eides statt und
10.2.1.2
bei Unionsbürgerinnen und –bürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides
statt gemäß Anlage 14 A EuWO;
10.2.2
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der
Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.
11
Änderung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der
Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann
geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder
ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in
solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die
Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 EuWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Abs. 5
EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter
Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene
Erklärung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 2 EuWG).
12
Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
12.1
Gemäß § 13 Abs. 2 EuWG liegt ein gültiger
Wahlvorschlag nicht vor, wenn
12.1.1
die Bezeichnung der bzw. des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 EuWG fehlt,
12.1.2
die nach § 9 Abs. 4 und 5 EuWG erforderlichen
gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 und 4 sowie Nr. 3 EuWO fehlen,
12.1.3
die nach § 11 Abs. 1 EuWG erforderliche Form oder
Frist nicht gewahrt ist,
12.1.4
die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 1 c, 2 und 4 EuWG
erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen
nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
12.2
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Abs.
3 EuWG).
12.3
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann
die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss, gegen
Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen (§ 13 Abs. 4 EuWG).
13
Zulassung der Wahlvorschläge
Am 10. April 2009 entscheiden
13.1
über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen:
der Landeswahlausschuss
13.2
über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder:
der Bundeswahlausschuss
13.3
Zu den Sitzungen der Wahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der
Wahlvorschläge geladen (§ 34 Abs. 1 und 8 EuWO).
Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse
gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 EuWO am Eingang des jeweiligen Sitzungsgebäudes bekannt
gemacht.
13.4
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
13.4.1
verspätet eingereicht sind oder
13.4.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die
Europawahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
13.5
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen oder
Ersatzbewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag
gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der EU die Wahlbewerbung einer
Deutschen oder eines Deutschen mit, so ist deren bzw. dessen Name aus dem
Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder
eines gestrichenen Bewerbers tritt deren bzw. dessen Ersatzbewerberin oder -bewerber,
sofern eine solche bzw. ein solcher benannt ist (§ 14 Abs. 2 EuWG).
13.6
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1
Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der
maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
13.7
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen,
Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der
Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen
Unterscheidungsbezeichnungen bei (§ 34 Abs. 4 EuWO).
13.8
Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,
so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die
Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung. Die Beschwerde wird bei
der Landeswahlleiterin schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
erhoben (§ 14 Abs. 4 EuWG, § 35 Abs. 1 Satz 1 EuWO).
14
Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und von den
Landeswahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. April
2009 öffentlich bekannt (§ 14 Abs. 5 EuWG, § 37
Abs. 1 EuWO).
15
Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
15.1
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für
alle Länder werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm
angefordert werden (Anschrift s. Nr. 3.1). Es handelt sich um Vordrucke nach
den Mustern der
15.1.1
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Gemeinsame Liste für
alle Länder
15.1.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nr.
15.3)
15.1.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an
Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage
bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für
Unterstützungsunterschriften)
15.1.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO):
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in
Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und
Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
15.1.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung
der Wählbarkeit für Deutsche
15.1.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO):
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
15.1.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO):
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
c des Europawahlgesetzes
15.1.8
Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
15.1.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung
an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber
15.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen können ab sofort bei mir angefordert werden (Anschrift s.
Nr. 3.2). Es handelt sich um die Vordrucke nach den Mustern der
15.2.1
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Liste für ein Land
15.2.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nr.
15.3)
15.2.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an
Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage
bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für
Unterstützungsunterschriften)
15.2.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO):
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in
Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und
Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
15.2.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung
der Wählbarkeit für Deutsche
15.2.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO):
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
15.2.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO):
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
c des Europawahlgesetzes
15.2.8
Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber für die Liste für ein Land
15.2.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung
an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber
15.3
Vordrucke nach Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine
Unterstützungsunterschrift) können erst angefordert werden, wenn der
Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der Vordrucke sind von
Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen politischen
Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.
MBl. NRW. 2009 S. 29