Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 32 vom 1.10.2010 Seite 755 bis 764
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 - v. 6.9.2010 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 - v. 6.9.2010
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
in der Land- und Forstwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur-,
und Verbraucherschutz - II-6-2513.21 -
v. 6.9.2010
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.2.2007 (MBl. NRW. S. 138) wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1.2 werden nach dem 4. Spiegelstrich die Wörter „- Vermittlung neuer
relevanter Rechtsgrundlagen und deren Auswirkungen auf die Betriebsführung
(z.B. Wasserrahmenrichtlinie)“ als 5. Spiegelstrich eingefügt.
2.
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2.6 angefügt:
„2.6
Die Lehrgänge gem. den Nummern 2.1 bis 2.5 dürfen nur Inhalte umfassen, die
nicht Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im
Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.“.
3.
In Nummer 4.2.1 werden die Wörter „haupt- oder nebenberuflich in einem land-
oder forstwirtschaftlichen Beruf Tätige“ durch die Wörter „in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf Tätige“ und das Wort
„Arbeitsverhältnis“ durch die Wörter „Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis“
ersetzt.
4.
In Nummer 4.3.3 werden nach dem Wort „unterliegen“ ein Punkt und der Satz „Dies
gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Land - und Forstwirtschaft.“
eingefügt.
5.
In Nummer 5.2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „499“ ersetzt.
6.
In Nummer 5.5 wird hinter den Wörtern „Förderfähig sind“ ein Doppelpunkt
eingefügt.
7.
In Nummer 5.5.1.4 wird das Wort „Reisekosten“ durch das Wort „Fahrtkosten“ und
die Wörter „nach Landesreisekostengesetz“ durch die Wörter „für die An- und
Abreise vom Wohnort zur Tagungsstätte und zurück in Höhe von 0,20 EUR/km je
kürzester Wegstrecke bis maximal 100 EUR Fahrkosten mit ÖPNV gemäß
nachgewiesener Kosten der 2. Klasse“ ersetzt.
8.
In Nummer 5.5.2.2 werden die Wörter „gemäß Landesreisekostengesetz“ durch die
Wörter „vom Wohnort zur Tagungsstätte und zurück in Höhe von 0,20 EUR/km je
kürzester Wegstrecke bis maximal 100 EUR Fahrkosten mit ÖPNV gemäß
nachgewiesener Kosten der 2. Klasse“ ersetzt.
9.
Die Nummer 5.5.2.5 wird wie folgt neu gefasst:
„5.5.2.5
Lehrgänge, für die Teilnehmergebühren festgesetzt sind, wobei pauschal 50 EUR
je Halbtag bzw. 100 EUR je Tag als Bemessungsgrundlage anerkannt wird.
Beantragt der Maßnahmeträger daneben Aufwendungen nach den Nummern 5.5.1.1 bis
5.5.1.6 ist eine Vollkostenrechnung - unter Darlegung aller Ist-Ausgaben und
Einnahmen - Bemessungsgrundlage der Förderung.“
10.
In Nummer 6.4 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfängers“ die Wörter „oder
pauschal gem. Nummer 5.5.2.5“ eingefügt.
11.
In Nummer 6.5 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei
Monaten“ ersetzt und nach dem Wort „Gewalt“ die Wörter „oder bei
außergewöhnlichen Umständen“ eingefügt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 757