Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 30.10.2012 Seite 641 bis 656
Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5- 100 60 v. 24.9.2012 |
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Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5- 100 60 v. 24.9.2012
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Bestimmung
der zuständigen Behörde
für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren
im Zusammenhang mit der Errichtung einer
Umflut der Pader um den Padersee
RdErl. d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5- 100 60
v. 24.9.2012
1.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17.2.1977 hat die Bezirksregierung Detmold
den Plan für den Ausbau der Pader zur Errichtung des Padersees mit einem
Dauerstau für Zwecke der Naherholung und Freizeitgestaltung festgestellt. Heute
nimmt der Padersee auch die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB)
wahr. Der See schränkt als Stillgewässer die ökologische Durchgängigkeit ein,
zudem befindet sich am Ende des Sees ein Querbauwerk in Form eines Wehres mit
zwei Fischbauchklappen. Dieses Bauwerk ist im Normalbetrieb sowohl für Fische
als auch für andere am Gewässerboden lebende Arten nicht passierbar. Zur
Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Pader ist die Errichtung
einer Umflut vorgesehen. Auf einer Länge von ca. 770 m soll ein Teilstrom der
Pader um den Padersee herum geführt werden. Für den Gewässerausbau gemäß § 67
des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist
der Kreis Paderborn zuständig. Die Umgestaltung führt zu einer deutlichen
Änderung gegenüber dem planfestgestellten See, so dass das Vorhaben eines
Planänderungsverfahrens gemäß § 68 WHG bedarf, für das die Bezirksregierung
Detmold zuständig ist.
2.
Für den Gewässerausbau und das Planfestellungsverfahren, das im Zusammenhang
mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee steht, wird gemäß §
140 Absatz 2 Nummer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) die Bezirksregierung Detmold bestimmt.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 643