Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 8.11.2012 Seite 657 bis 672
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 23. August 2012 RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV v. 2.10.2012 |
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Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 23. August 2012 RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV v. 2.10.2012
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 23. August 2012
RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV
v. 2.10.2012
Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 23. August 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
§ 1
Änderung des TVÜ-Länder
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, und für" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, sowie für" gestrichen.
3. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden.
b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis zum 31. August 2013 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück."
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 23. August 2012
- MBl. NRW. 2012 S. 658