Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 8.11.2012 Seite 657 bis 672
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 23. August 2012 Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 – 1 – IV v. 2.10.2012 |
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zugehörige Anlagen : |
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 23. August 2012 Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 – 1 – IV v. 2.10.2012
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 23. August 2012
Bek. d. Finanzministeriums –B 4400 –
1 – IV
v. 2.10.2012
Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 23. August 2012
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
§ 1
Änderung des TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:
Anlage A wird wie folgt geändert:
1. Teil II Abschnitt 11 wird wie in der diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage gefasst.
2. Teil III wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 4 wie folgt geändert:
aa) Der einzigen Fallgruppe wird die Ordnungszahl "1." vorangestellt.
bb) Es wird folgende Fallgruppe 2 angefügt:
"2. Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."
b) In Abschnitt 3 Unterabschnitt 11 wird in Entgeltgruppe 4 folgende Fallgruppe 2 angefügt:
"2. Rebarbeiter,
die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen."
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 23. August 2012
-MBl. NRW. 2012 S. 658