Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 30 vom 31.10.2014 Seite 627 bis 644
Hinweis zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG – NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Hinweis zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG – NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland
20021
Hinweis zur Anwendung von § 4 Absatz 3
Satz 1 TVgG – NRW bei
Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, zugleich im Namen der
Ministerpräsidentin
und aller Landesministerien - I A 1-81-00/3-13 -
v. 13.10.2014
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C 549/13 vom 18.09.2014 entschieden, dass die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) zum Mindestlohn nicht uneingeschränkt gelten.
1
Auf Grund der Entscheidung des EuGH gilt seit dem 18.09.2014 für laufende und
künftige Vergabeverfahren Folgendes:
1.1
Der vergaberechtliche Mindestlohn gem. § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG - NRW ist nicht
als ergänzende Auftragsausführungsbedingung im Vergabeverfahren aufzuerlegen,
soweit ein Bieter oder ein Subunternehmer dafür Dienstleistungen ganz oder
teilweise im EU-Ausland erbringt. Dies gilt bei der Beauftragung von Dienstleistungen,
unabhängig davon, ob deren Auftragswerte gemäß § 3 Vergabeverordnung
oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen.
1.2
Der vergabespezifische Mindeststundenlohn gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG – NRW
gilt für Leistungserbringung am Standort Deutschland uneingeschränkt fort.
1.3
Je nach Auftragsgegenstand sind die Vergabestellen gehalten, die
entsprechende Beschränkung der Anwendung des § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG – NRW in
den Vergabeunterlagen bzw. in der Bekanntmachung kenntlich zu machen.
1.4
In laufenden Vergabeverfahren wird empfohlen, allen Bietern folgenden Hinweis
zu erteilen:
„Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns von derzeit 8,62 Euro/Std. (Nummer 2 des Vordrucks, 3. Variante) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland tätig sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.“
Von der Erteilung dieses Hinweises kann die Vergabestelle absehen, wenn beim konkreten Auftragsgegenstand die Dienstleistungserbringung im EU-Ausland auszuschließen ist.
1.5
Es wird empfohlen, in künftigen Vergabeverfahren eine um den Hinweis gemäß
Nummer 1.4 dieses Erlasses ergänzte Verpflichtungserklärung zu Tariftreue
und Mindestentlohnung zu verwenden. Ein Muster dieser Verpflichtungserklärung
ist als Anlage diesem Erlass beigefügt.
2
Anwendungsempfehlung
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den ihnen zugeordneten Bereichen wird empfohlen, diesen Runderlass entsprechend anzuwenden.
- MBl. NRW. 2014 S. 628