Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)

26

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Implementierung und zum
Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen
(Kommunales Integrationsmanagement NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 24. April 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen an Kommunen mit Kommunalen Integrationszentren (KI) zur Implementierung und zum Betrieb eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements (KIM).

1.2
Zielsetzung

Durch das KIM soll eine erfolgreiche Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in die Gesellschaft erreicht werden. Beim Aufbau des KIM werden die Kommunen inhaltlich und finanziell unterstützt. Das KIM besteht aus drei Bausteinen:

a) Einrichtung eines strategischen Managements in den Kommunen,

b) Implementierung eines Case-Managements vor Ort und

c) Verstetigung der Arbeit in den örtlichen Ausländer- und Einbürgerungsbehörden.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das KIM soll die Zusammenarbeit und Leistungserbringung in den Regelstrukturen stärken, insbesondere die Schnittstellen zwischen den Rechtskreisen, wie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung, dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung, der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, den ausländerrechtlichen Bestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung, den bundesgeförderten Jugendmigrationsdiensten (JMD) und der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) für die Personengruppen der geflüchteten und asylsuchenden Menschen sowie anderer Menschen mit Einwanderungsgeschichte entsprechend § 4 Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung, eigenständig mit einem eigenen Fallmanagement definieren und operationalisieren. Erforderlich ist der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums.

Gefördert wird auf Grundlage dieser Richtlinie die strategische Steuerung des KIM in den Kommunen durch die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur Implementierung eines KIM sowie hierfür erforderliche Begleitmaßnahmen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

3.2
Gemäß Nr. 12 VVG zu § 44 LHO wird zugelassen, dass die Kreise als Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Koordinationsstellen in großen kreisangehörigen Kommunen mit eigener Ausländerbehörde, eigenem Jugendamt und einem Integrationsrat an die kreisangehörige Kommune weiterleiten können.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

a) die Einrichtung und der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 10. März 2023 (MBl. NRW S. 225) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird,

b) die Angliederung der geförderten Koordinierungsstellen an das Kommunale Integrationszentrum; über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das Ministerium im Einzelfall,

c) die Einrichtung oder Beauftragung einer bereits vorhandenen Lenkungsgruppe der maßgeblichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteure auf Leitungsebene, um die strategische Steuerung des KIM zu gewährleisten,

d) die Vorlage eines Konzeptes zur Umsetzung des KIM auf Basis des Handlungskonzeptes „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes einschließlich der Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen sowie der Einbindung des kreisangehörigen Raums und der kreisangehörigen Gemeinden in das KIM,

e) sofern bei kreisangehörigen Kommunen eine Ausländerbehörde, ein Jugendamt und ein Integrationsrat beziehungsweise Integrationsausschuss verortet sind, kann für jede Kommune, die diese Voraussetzungen erfüllt, eine weitere Koordinierungsstelle beantragt werden und

f) das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse für die Koordinatorentätigkeit (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation. 

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1
Personalausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu vier Personalstellen bei Kreisen beziehungsweise der Städteregion Aachen und drei Personalstellen bei kreisfreien Städten, davon bei den Kreisen sowie der Städteregion Aachen für Koordinatorinnen und Koordinatoren bis zu 3,5 Personalstellen beziehungsweise bei den kreisfreien Städten bis zu 2,5 Personalstellen und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Personalstelle. In der Regel soll die Aufteilung der Stellen nicht unter 0,5-Anteile erfolgen.

Eine Koordinatorenstelle ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von jeweils 57 000 Euro und eine halbe Stelle Verwaltungsassistenz mit einem Jahresbetrag in Höhe von 22 500 Euro zu bemessen.

5.4.2
Sachausgaben

Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Koordinatorin oder Koordinator entstehen, werden mit einem Betrag in Höhe von bis zu 9 700 Euro pro Stelle pro Jahr bezuschusst. Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsassistenz entstehen, werden mit einem Betrag in Höhe von bis zu 4 850 Euro pro Jahr bezuschusst.

Förderfähig sind Ausgaben für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, die Ausstattung von Büroräumen sowie Fortbildungen.

Zu den förderfähigen Begleitmaßnahmen gehören:

a) die Durchführung von Veranstaltungsformaten; der Förderhöchstbetrag ist auf bis zu 10 000 Euro pro Jahr zu begrenzen.

b) die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Analyse der Schnittstellen zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert werden; der Förderhöchstbetrag ist auf bis zu 30 000 Euro pro Jahr zu begrenzen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind grundsätzlich in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, sicherzustellen, dass die bisherigen Aufgabenbereiche des Kommunalen Integrationszentrums durch diese Förderung unberührt und die in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Lehrkräfte weiterhin ausschließlich in ihrem Aufgabenbereich eingebunden bleiben,

b) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, ihre Koordinatorinnen und Koordinatoren an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen zu lassen,

c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass sich ihre entwickelten Maßnahmen an dem „Handlungskonzept zum Kommunalen Integrationsmanagement“ des Landes orientieren,

d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an einem landesweiten Fördercontrolling teilzunehmen und

e) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, das Konzept zur Umsetzung des KIM nach Förderbeginn regelmäßig fortzuschreiben, weiter zu ergänzen und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen; in Kreisen sind dabei die kreisangehörigen Kommunen zu berücksichtigen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Antragsvordruck zu unterschreiben und per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden. Die Antragstellung für das Jahr 2024 ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zugelassen. Für die weiteren Jahre erfolgt die Antragsstellung bis Ende Oktober des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung des Musters der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nr. 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1 und 9.5 Satz 1 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Auszahlungsanforderungsvordruck zu unterschreiben und per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Verwendungsnachweisvordruck zu unterschreiben und per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung dieses MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 602