Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 13.6.2024 Seite 629 bis 656

Fünfte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
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Fünfte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

79023

Fünfte Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.3 – 63.07.01.03.-001002 -

Vom 22. Mai 2024

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78), der zuletzt durch Runderlass vom 8. April 2024 (MBl. NRW. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht vorliegen, werden Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.“

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes. Die Maßnahmen der Betreuungsdienstleistungen haben dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) zu entsprechen. Sie erstrecken sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:
a) Wirtschaftsplanung,
b) biologische Produktion,
c) technische Produktion und
d) Förderung der Biodiversität im Wald.

Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden. Leistungen des Leistungsbereichs 2 nach Leistungsverzeichnis werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis) gefördert. Dies gilt auch für die Erstellung der Wirtschaftsplanung. Alle übrigen Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2022/2472. Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Holzverkauf, allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten einschließlich Reisekosten, Rechts- und Steuerberatung, Personalverwaltung, Miete, Ausgaben für Leasing, Gebäude- beziehungsweise Grundstücksankäufe, Energie- und Nebenkosten und die Übernahme von gesetzlichen Verpflichtungen wie beispielsweise Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die Beratung muss mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) und der Richtlinie 2009/128/EG (Pflanzenschutzrahmenrichtlinie) umfassen.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 650