Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 66 vom 7.11.2001 Seite 1317 bis 1328
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Festlegung der Rohbauwerte
und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des
Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 13.9.2001 -II A 2 -66.2
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.8.1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. 5. 2001 (GV. NRW. S. 198), wird bekanntgemacht:
- Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bek. v. 18.10.2000 (MBl. NRW. S. 1553) für das Jahr 2001 festgelegten Rohbauwerte unverändert.
- Der Stundensatz für das Jahr 2002 beträgt , 62,00.
- Diese Bek. gilt ab dem 1.1.2002. ab diesem Datum ist die Bek. v. 18.10.2000 (MBl. NRW. S. 1553) nicht mehr anzuwenden.
MBl. NRW. 2001 S. 1327