Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 24.11.2003 Seite 1409 bis 1452
Dienstanweisung über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz RdErl. des Finanzministeriums v. 27.10.2003 KomF 1112 - 5 - IV B 3 |
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Dienstanweisung über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz RdErl. des Finanzministeriums v. 27.10.2003 KomF 1112 - 5 - IV B 3
602
Dienstanweisung
über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
nach dem Gemeindefinanzreformgesetz
RdErl. des
Finanzministeriums v. 27.10.2003
KomF 1112 - 5 - IV B 3
Die nachstehende Dienstanweisung ergeht im
Einvernehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und
bezieht sich auf die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an
der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz durch Dienststellen des
Landes.
Die Dienstanweisung gilt nicht für die Gemeinden und
Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen.
Rechtsgrundlage für die Berechnung und
Zahlbarmachung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist das
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 2001
(BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.06.2003 (BGBl I S. 862).
1
Berechnung des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer
1.1
Definitionen
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im Sinne dieser Dienstanweisung ist der Zahlbetrag nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Datenermittlung, -übernahme, –verarbeitung und -freigabe
Für die Berechnung der Schlüsselzahlen und des auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer (USt) nehmen das Finanzministerium und das Innenministerium das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) Nordrhein-Westfalen in Anspruch.
Die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche im LDS
sowie die entsprechenden Vertretungsregelungen werden unter Beachtung der
Nummer 6 HKR-ADV-Best durch eine interne Dienstanweisung gegeneinander
abgegrenzt.
1.2.1
Datenermittlung
1.2.1.1
Die Grunddaten werden ermittelt
- nach der Verordnung des Bundes über die
Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§
5a und 5b Gemeindefinanzreformgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- nach Maßgabe der jeweiligen Erlasse des Finanz-
und des Innenministeriums.
1.2.1.2
Die sachliche Richtigkeit der ermittelten Daten ist von dem/der zuständigen
Mitarbeiter/in im LDS, der/die die Ermittlung vornimmt, mit Namenszeichen unter
Angabe des Datums zu bescheinigen.
1.2.2
Datenübernahme
Die Grunddaten nach Nummer
1.2.1.1 sind vom LDS von den Datenlieferanten im Datei- oder
Datenträgeraustausch zu übernehmen.
Die vollständige und richtige Datenübernahme ist durch
eine Kontrollsummenprüfung festzustellen und von dem/der zuständigen
Mitarbeiter/in im LDS, der/die die Übernahme vornimmt, mit Namenszeichen unter
Angabe des Datums zu bescheinigen. Der Datenbestand darf nach evtl.
erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden.
1.2.3
Datenverarbeitung
Die Berechnung des auf jede einzelne Gemeinde entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer erfolgt durch das LDS unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen.
Anhand von Listenausdrucken sind die errechneten Gemeindeanteile
an der Umsatzsteuer vom LDS auf Richtigkeit zu prüfen, evtl. durch
Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern. Es ist zu
gewährleisten, dass der Datenbestand nach evtl. erforderlicher Korrektur nicht
mehr verändert werden kann.
Die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung, die ordnungsgemäße Verarbeitung und die richtige und vollständige Weitergabe der Ergebnisse ist von dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des LDS, der/die die Verarbeitung vornimmt, mit Namenszeichen unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
1.2.4
Datenfreigabe
Die Freigabe der Daten zu 1.2.3 wird jeweils vom Finanzministerium erteilt.
1.3
Mitteilungen an die Gemeinden
Die
Mitteilungen, aus denen die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und
die Berechnungsmerkmale hervorgehen müssen, werden im Auftrag des
Finanzministeriums und des Innenministeriums vom LDS erstellt und den Gemeinden
übersandt.
1.4
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
Nach Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind für die beteiligten Aufsichtsbehörden (Ministerien, Bezirksregierungen) Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel u. Ä. zu erstellen und dem Finanzministerium und Innenministerium vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmen das Finanzministerium und das Innenministerium.
2
Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Die Vorbereitung zur Zahlung und Buchung obliegt den nachfolgend genannten Aufgabenträgern.
2.1
Aufgaben des Finanzministeriums
Das Finanzministerium ermittelt die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 1 der Verordnung (1.1) bestimmten Zeiträume und teilt sie dem LDS zur weiteren Verarbeitung mit.
Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem
Innenministerium die an die Gemeinden auszuzahlenden Beträge fest.
Das Finanzministerium erteilt die förmliche
Zahlungs- und Buchungsanordnung gem. Anlagen und leitet sie an die
Landeshauptkasse (LHK).
Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 2 der Verordnung (1.1) benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.
Das
Finanzministerium übersendet den Bezirksregierungen zu den einzelnen Zahlungsterminen
vom LDS erstellte Übersichten über die Höhe der in ihrem Bezirk angefallenen
Beträge.
2.2
Aufgaben des LDS
2.2.1
Das LDS berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitsterminen an die Gemeinden zu
zahlenden Beträge und teilt sie dem Finanzministerium mit. Für die Berechnung
hat das LDS ausschließlich dokumentierte, freigegebene und gültige Programme zu
verwenden.
2.2.2
Das LDS übermittelt dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) im Wege des
Datenträgeraustausches die für die Gemeinden errechneten Einzelbeträge für die
Zahlung und Buchung entsprechend den Grundsätzen des Landes Nordrhein-Westfalen
für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch – Datenübermittlungsgrundsätze
NRW – vom 6.3.1991 (MBl. NRW S. 448) und den Richtlinien für den Einsatz der
Informationstechnik – IT-Richtlinien – vom 15.07.1996 (MBl. NRW. S. 1296).
2.3
Aufgaben des Rechenzentrums (RZF)
Bei Fälligkeit übermittelt das RZF auf der Grundlage der nach Nr. 2.1 Satz 3 erteilten Auszahlungsanordnung die für die Auszahlung erforderlichen Angaben getrennt von anderen Übermittlungsvorgängen im Wege des Datenträgeraustausches an das zuständige Kreditinstitut.
2.4
Aufgaben der Landeshauptkasse (LHK)[1])
Die LHK bucht den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf einem Verwahrkonto. Sie leistet aufgrund der von der zuständigen anordnenden Stelle im Finanzministerium erteilten Zahlungsanordnung die Zahlungen an die Gemeinden auf dem nach Nummer 2.3 vorgesehenen Weg und bucht die Auszahlung von dem Verwahrkonto ab.
Die Abschlagszahlungen auf das vierte Quartal sind in den Büchern der LHK nicht als Abschlagsauszahlungen nachzuweisen.
3
Schlussbestimmungen
3.1
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Dienstanweisung
bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
- Dienstanweisung für das automatisierte Verfahren
im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes NRW (Fächer 150 ff DA-ADV),
- Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten
Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best).
3.2
Inhalt und Umfang der erforderlichen Verfahrensdokumentation einschließlich der
zu sichernden Datenbestände und Programme werden vom zuständigen Fachdezernat
des LDS festgelegt.
3.3
Diese Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
3.4
Diese Dienstanweisung tritt mit dem 31.12.2007 außer Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 1433
[1] Bis zum Vollzug der technischen Umorganisation wird die Oberfinanzkasse Düsseldorf wie bisher diese Aufgabe wahrnehmen.