Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 6.9.2004 Seite 815 bis 828
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 RdErl. d. Finanzministeriums vom 12.8.2004 G 5425 – 2 – 8 – IV C 1 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 RdErl. d. Finanzministeriums vom 12.8.2004 G 5425 – 2 – 8 – IV C 1
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Prüfungsordnung
der Rheinischen Sparkassenakademie
vom 27. Mai 2004
RdErl. d. Finanzministeriums vom
12.8.2004
G 5425 – 2 – 8 – IV C 1
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 27. Mai 2004 die Neufassung der Prüfungsordnung vom 25. Mai 1998 für die von der Rheinischen Sparkassenakademie abzunehmenden Prüfungen beschlossen.
Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 bekannt. Gleichzeitig wird der RdErl. des Finanzministers vom 3. November 1998 (MBl. NRW 1998 S. 1333) aufgehoben.
Prüfungsordnung
der Rheinischen Sparkassenakademie
vom 27. Mai 2004
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 48 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578, zuletzt geändert am 16. März 2004, GV. NRW. S. 126), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziff. 3. der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes i. d. F. vom 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1638) in Verbindung mit § 5 Ziff. 3. der Satzung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 30. September 1996 folgende Prüfungsordnung:
I.
Abschnitt
Geltungsbereich,
Ziel der Prüfungen, Prüfungsausschüsse
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für folgende von der Rheinischen
Sparkassenakademie (im Folgenden „Sparkassenakademie“ genannt) abzunehmende
Prüfungen:
a) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenkaufmann/zur
Sparkassenkauffrau (Einführungslehrgang)
b) Aufnahmeprüfung zum Vollzeitlehrgang der
Studiengänge zum Sparkassenfachwirt/zur Sparkassenfachwirtin
(Kundenberaterlehrgang und Grundlagenlehrgang für Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen
im Stabsbereich)
c) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs
zum Sparkassenfachwirt/zur Sparkassenfachwirtin (Kundenberaterlehrgang)
d) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt/zur
Sparkassenfachwirtin (Grundlagenlehrgang für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im
Stabsbereich)
e) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II (Sparkassenfachprüfung)
§ 2
Ziel der Prüfungen
1
Durch die Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden,
ob der Bewerber/die Bewerberin die notwendigen Kenntnisse erworben hat und so
viel Verständnis für die Sparkassenpraxis besitzt, dass er/sie im
Sparkassenbetrieb einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin mit abgeschlossener
Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau gleichzustellen ist. Die
erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau“.
2
Durch die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin
nachweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Kundenberater- bzw.
Grundlagenlehrgang zu erwarten ist.
3
Durch die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs soll festgestellt
werden, ob der Teilnehmer/die Teilnehmerin Privatkunden im Mengengeschäft
spartenübergreifend beraten kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt
zur Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung „Sparkassenfachwirt/Sparkassenfachwirtin“.
4
Durch die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs soll festgestellt
werden, ob der Teilnehmer/die Teilnehmerin qualifizierte Sachbearbeitertätigkeiten
im Stabsbereich übernehmen kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt
zur Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung „Sparkassenfachwirt/Sparkassenfachwirtin“.
5
Durch die Sparkassenfachprüfung soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Maß an
Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für Zusammenhänge nachweisen, das zur
Übernahme besonders anspruchsvoller Aufgaben in der Kundenberatung und im
Betriebsbereich sowie zur Übernahme von gesamtbankbezogenen
Steuerungsaufgaben und/oder umfassenden Führungsaufgaben notwendig ist.
Die erfolgreich abgelegte Sparkassenfachprüfung führt zum Abschluss
„Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“.
§ 3
Errichtung von Prüfungsausschüssen
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband als Träger der
Sparkassenakademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der
a) Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs (§ 1 a)
b) Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und Grundlagenlehrgang (§ 1 b)
c) Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c)
d) Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d)
e) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs
zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II (§ 1
e)
§ 4
Zusammensetzung und Berufung
1
Der Prüfungsausschuss für die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) besteht aus
a) dem Akademieleiter/der Akademieleiterin
b) je einem/einer im Dienste einer Mitgliedssparkasse stehenden
Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Sparkassenakademie in
den jeweiligen Lehrgängen als neben-berufliche Dozenten tätig sind oder als
Mitglied einem Prüfungsausschuss für die Prüfungen gemäß § 1 c) oder d) angehören.
c) Ein hauptberuflicher Mitarbeiter/eine hauptberufliche Mitarbeiterin
der Sparkassenakademie kann als nicht stimmberechtigter Gutachter hinzugezogen
werden.
2
Der Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung bei Beendigung des
Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c) sowie des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d) besteht
aus
a) einem Beauftragten/einer Beauftragten der Arbeitgeber
b) einem Beauftragten/einer Beauftragten der
Arbeitnehmer
c) einem/einer an der Rheinischen Sparkassenakademie hauptberuflich
tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
3
Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfungen bei Beendigung des
Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II bestehen
aus
a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber
b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und
c) dem
Akademieleiter/der Akademieleiterin und einem Dozenten/einer Dozentin.
4
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Der
Akademieleiter/die Akademieleiterin kann nur von einem/einer hauptberuflichen
Mitarbeiter/Mitarbeiterin vertreten werden.
5
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
6
Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.
7
Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin beruft die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren.
Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf, wenn die Voraussetzungen
entfallen, die zu der Berufung geführt haben.
8
Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag
der im Einzugsgebiet der Sparkassenakademie bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und Stellvertreter
nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der
Sparkassenakademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft
der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin insoweit nach pflichtgemäßem
Ermessen.
9
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach
Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund jederzeit, aber
nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens, abberufen werden.
10
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind unabhängig
und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.
§ 5
Befangenheit
Wenn infolge Ausschluss (§ 20
Verwaltungsverfahrensgesetz NW) oder Befangenheit (§ 21
Verwaltungsverfahrensgesetz NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher/die
Verbandsvorsteherin die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss
übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus
anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
1
Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine
Vorsitzende und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin.
2
Die Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfungen gemäß § 3 b und bei Beendigung
des Kundenberater- sowie des Grundlagenlehrgangs sind beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder mitwirken. Die übrigen Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn
zwei Drittel der Mitglieder mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder
sein/ihr Stellvertreter.
3
Die Prüfungsausschüsse beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer
Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters, den Ausschlag.
§ 7
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten
gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin.
II. Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen
§ 8
Prüfungstermine
Der Akademieleiter/die Akademieleiterin setzt
die schriftlichen und die mündlichen Prüfungstermine fest. Er/sie veranlasst
die Einladung der zu der Prüfung zugelassenen Bewerber/ Bewerberinnen und die
Benachrichtigung der Arbeitgeber.
§ 9
Zulassung zu Prüfungen
1
Die Zulassung zu der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) ist schriftlich bei der
Sparkassenakademie zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet der Akademieleiter/die
Akademieleiterin nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen.
2
Die Zulassung zur Prüfung
bei Beendigung des Einführungslehrgangs, des Kundenberaterlehrgangs, des
Grundlagenlehrgangs und des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, setzt voraus, dass der Bewerber/die
Bewerberin den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht
hat. Der Bewerber/die Bewerberin gilt als zugelassen, wenn die Zulassung vor
Beginn der Prüfung vom Akademieleiter/von der Akademieleiterin nicht versagt
wird.
3
Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung
des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Verbandsvorstehers/der
Verbandsvorsteherin beantragt werden.
§ 10
Gliederung der Prüfung
1
Die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) besteht aus einer schriftlichen Prüfung.
2
Die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs besteht aus einer
mündlichen Prüfung. Die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs besteht
aus einer schriftlichen Projektarbeit und einer mündlichen Prüfung.
3
Die Prüfungen bei Beendigung des Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, gliedern sich in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
4
Die Zulassungsbedingungen zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang können
vorsehen, dass statt der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) die erfolgreiche
Teilnahme an der Abschlussprüfung des jeweils
vorgeschriebenen Studiengangs des Instituts für Fernstudien oder einer anderen
Einrichtung anerkannt wird.
§ 11
Berücksichtigung von Behinderungen
Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu
gewähren.
§ 12
Bewertungsmaßstäbe
Für die Bewertung von schriftlichen und
mündlichen Leistungen und für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden
folgende Noten erteilt:
sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht
= 100 - 92 Punkte
gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
=
unter 92 - 81 Punkte
befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
=
unter 81 - 67 Punkte
ausreichend (4) = eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht
=
unter 67 - 50 Punkte
mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte
ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der
selbst
die Grundkenntnisse lückenhaft sind
=
unter 30 - 0 Punkte
§ 13
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
1
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Täuschung versuchen oder
erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können vom Vorsitzenden/von der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden.
2
Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei
der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der/die Aufsichtsführende
den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der Fortsetzung dieser
Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet
der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
3
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes
gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der
Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung
einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht
bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich
festgestellten Täuschungshandlungen.
§ 14
Schriftliche Prüfungen
(Prüfungsaufgaben)
1
Die Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung bei Beendigung des
Einführungslehrgangs (§ 16) werden den
Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen frühestens zwei Wochen, spätestens
eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
2
Beim Grundlagenlehrgang reichen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen spätestens zum
Ende des letzten Bausteins einen Themenvorschlag für eine Projektarbeit ein,
die als Hausarbeit ohne fremde Hilfe anzufertigen ist. Der Akademieleiter/die
Akademieleiterin kann auch Themen vorgeben.
3
Die Prüfungsfächer für den schriftlichen Teil der Sparkassenfachprüfung (§ 17)
werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen frühestens drei, spätestens zwei
Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
4
Den Teilnehmern/Teilnehmerinnen an der
Aufnahmeprüfung gemäß § 15 werden die ausgewählten Prüfungsgebiete vorher nicht
bekannt gegeben.
5
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten
werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des/der betreffenden Prüfungsteilnehmers/Prüfungsteilnehmerin)
geschrieben und den Gutachtern/Gutachterinnen vorgelegt. Nach Abgabe der
Bewertung durch beide Gutachter/Gutachterinnen wird der Kenn-Nummer auf der
Arbeit der Name des/der betreffenden Prüfungsteilnehmers/Prüfungsteilnehmerin
hinzugefügt.
§ 15
Aufnahmeprüfungen
1
In der Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang sind drei
Arbeiten aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (je 1,5 Zeitstunden)
anzufertigen.
2
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a) zwei Arbeiten fachlich geringer als
„ausreichend“
oder
b) eine Arbeit fachlich geringer als „ausreichend“ bewertet wird und
ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Arbeiten nicht erreicht wird.
Ausgleich für eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit ist eine mindestens mit
„gut“ bewertete Arbeit, Ausgleich für eine mit „mangelhaft“ bewertete Arbeit
eine mindestens mit „befriedigend“ bewertete Arbeit.
3
Die Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1.
§ 16
Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs
1
Es sind vier Arbeiten aus den Lehrfächern, davon 3 je zwei Zeitstunden und eine
Arbeit mit drei Zeitstunden als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform,
anzufertigen.
2
Die Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter/von der
Akademieleiterin bestimmt.
§ 17
Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Studiengangs
zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II
1
Aus den Lehrfächern sind drei Arbeiten je drei
Zeitstunden anzufertigen, davon eine Arbeit als Aufsatz oder als
Fallstudie in Aufsatzform, wobei die Bearbeitungszeit für diese Arbeit um 30
Minuten verlängert wird.
2
Die Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter/von der
Akademieleiterin bestimmt.
§ 18
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
1
Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Akademieleiter/die Akademieleiterin
bestimmt die Aufsichtsführenden.
2
Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die
Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen
geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die
Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind auf die Folgen von
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
3
Der/die Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der
schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er/sie verzeichnet
auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er/sie
in einem Umschlag zu verschließen und dem Akademieleiter/der Akademieleiterin
unmittelbar zu übersenden.
§ 19
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
1
Jede Prüfungsarbeit wird von einem Dozenten/einer Dozentin
(Gutachter/Gutachterin) und einem Mitgutachter/einer Mitgutachterin, die vom Akademieleiter/von
der Akademieleiterin ausgewählt werden, beurteilt und mit Punkten (§ 12)
bewertet. Die beim Grundlagenlehrgang anzufertigende Projektarbeit wird nur
dann von einem Mitgutachter/einer Mitgutachterin bewertet, wenn der
Gutachter/die Gutachterin die Arbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet hat.
2
Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht
gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil
des Gutachters/der Gutachterin oder Mitgutachter/Mitgutachterin abweichende
Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender
Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Note der Prüfungsarbeit
fest.
3
Bei Beendigung des Einführungslehrgangs wird die dreistündige Prüfungsarbeit
auch hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.
4
Bei Beendigung des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird die
Arbeit in Aufsatzform auch hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.
§ 20
Zulassung zur mündlichen Prüfung
1
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Einführungslehrgang, und im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen, wenn
a) die Punktzahlen aller Prüfungsarbeiten
einen Durchschnitt von weniger als 50 Punkten ergeben
oder
b) mehr als eine
Prüfungsarbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.
2
Bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die Bewertung der sprachlichen
Leistung der jeweiligen Arbeit in Aufsatzform nicht berücksichtigt.
3
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die
Prüfung nicht bestanden.
§ 21
Mündliche Prüfung
1
Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist
nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt,
Gäste zu der Prüfung zuzulassen.
2
Frühestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung für den Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, teilt der Akademieleiter/die
Akademieleiterin den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen die
Prüfungsgebiete mit, auf die sich die Prüfung erstrecken kann.
3
Der Akademieleiter/die Akademieleiterin bestimmt für die Lehrgänge gemäß Abs. 2
die Prüfungsfächer sowie die Prüfer/Prüferinnen. Er/sie kann auch Dozenten/Dozentinnen,
die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu
stellen und Bewertungsvorschläge zu machen; dabei ist das Punkte-Schema gemäß §
12 anzuwenden. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht
gebunden.
4
Bei der mündlichen Prüfung im Einführungslehrgang hat jeder
Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin in einem Beratungs- und
Verkaufsgespräch auf der Grundlage einer von zwei ihm/ihr zur Wahl gestellten
Aufgaben aus den sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der
Kenntnisse und Fertigkeiten der übrigen Fächer zu zeigen, dass er/sie in der
Lage ist, Kundengespräche systematisch und situationsbezogen zu führen. Die
Prüfungszeit soll für den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin höchstens
20 Minuten, die Vorbereitungszeit höchstens 15 Minuten dauern.
5
Bei der mündlichen Prüfung im Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird
jeder Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin mindestens in zwei Fächern
geprüft. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfungsteilnehmer/jede
Prüfungsteilnehmerin höchstens 60 Minuten, die Vorbereitungszeit höchstens 40
Minuten dauern.
6
Die mündliche Prüfung im Kundenberaterlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den
Vollzeitlehrgang der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt/zur
Sparkassenfachwirtin vorgeschrieben sind und im Vollzeitlehrgang vermittelt und
geübt werden. Jeder Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin führt zwei
Beratungsgespräche mit höchstens 30 Minuten Dauer und einer Vorbereitungszeit
mit höchstens 40 Minuten Dauer.
7
Die mündliche Prüfung im Grundlagenlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den Vollzeitlehrgang
der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt/zur Sparkassenfachwirtin
vorgeschrieben sind und im Vollzeitlehrgang vermittelt und geübt werden. Jeder
Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin präsentiert in höchstens 30
Minuten eine von ihm/ihr angefertigte und vor der mündlichen Prüfung einzureichende
Projektarbeit.
§ 22
Feststellung des Ergebnisses
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung
bestanden ist.
2
Das Gesamtergebnis beim Einführungslehrgang errechnet sich aus den drei
Einzelleistungen Lehrgangsleistung, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung.
Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- zusammengefasste Lehrgangsleistungen: 30 %
- zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung: 40 %
- zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung: 30 %.
3
Das Gesamtergebnis beim Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, errechnet sich
aus den beiden Einzelleistungen schriftliche und mündliche Prüfung. Die
Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- zusammengefasste Leistungen der schriftlichen
Prüfung: 70 %
- zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung: 30 %.
4
Beim Einführungslehrgang und beim Studiengang
zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, ist
die Prüfung nicht bestanden, wenn
a) in der mündlichen Prüfung und im
Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,
oder
b) die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht
mindestens mit 50 Punkten bewertet wurde. Dies gilt nicht für den
Einführungslehrgang.
5
Beim Kundenberaterlehrgang und Grundlagenlehrgang ist die Prüfung nicht
bestanden, wenn im Gesamtergebnis (Zusammenfassung der beiden Einzelleistungen
im Kundenberaterlehrgang gem. § 21 Abs. 6 und im Grundlagenlehrgang gem. §§ 14
Abs. 2, 21 Abs. 7) nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.
6
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin
unverzüglich mitzuteilen.
§ 23
Beurkundung des Prüfungsherganges
Über den Gang der Prüfung und das
Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
b) die zur Prüfung zugezogenen Dozenten/Dozentinnen
c) sonstige Teilnehmer/Teilnehmerinnen
d) ggf. die Bewertung der Lehrgangsleistungen
e) ggf. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. der Projektarbeit
f) ggf. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung
g) das Gesamtergebnis
h) die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses
i) als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen
Dozenten/Dozentinnen.
§ 24
Zeugnisse
1
Besteht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung, so erhält
er/sie ein Zeugnis.
2
Beim Kundenberaterlehrgang und beim
Grundlagenlehrgang enthält das Zeugnis das
Gesamtergebnis.
3
Beim Einführungslehrgang enthält das Zeugnis das Gesamtergebnis, die
Lehrgangsleistung sowie das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
4
Beim Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, enthält das
Zeugnis das Gesamtergebnis sowie das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen
Prüfung.
5
Die Zeugnisse sind vom Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin und
vom Akademieleiter/von der Akademieleiterin zu unterzeichnen.
6
Die Zeugnisse werden mit dem Siegel des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes versehen.
§ 25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin
wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen
der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.
§ 26
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
1
Ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin durch Krankheit oder
sonstige von ihm/ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung
oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er/sie dies im Falle der
Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form
nachzuweisen.
2
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann in besonderen Fällen mit
Genehmigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung
zurücktreten.
3
Bricht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus den in Abs. 1 oder 2
genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Akademieleiter/von
der Akademieleiterin zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss
entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen
sind.
4
Fehlt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ohne ausreichenden
Nachweis an einem Prüfungstage oder tritt er/sie ohne Genehmigung des/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
5
Liefert ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin eine Arbeit ohne
ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt diese
Arbeit als „ungenügend“.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
1
Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) nicht
bestanden, so kann er/sie diese einmal wiederholen. Bei Vorliegen besonderer
Umstände, die von der Sparkasse darzulegen sind, entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung.
2
Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung bei Beendigung
des Kundenberaterlehrgangs und des Grundlagenlehrgangs nicht bestanden, so kann
diese einmal wiederholt werden.
3
Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung bei Beendigung
des Einführungslehrgangs und des Studiengangs
zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, nicht
bestanden, so darf er/sie diese nach erneuter Teilnahme an einem vorbereitenden
Unterricht einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der
Lehrgang ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
4
Prüfungen sind vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können
außer in Fällen des Abs. 5 nicht erlassen werden.
5
Ist eine Prüfung lediglich wegen der sprachlichen Leistung nicht bestanden
worden, so kann diese Prüfung auf Antrag innerhalb eines Jahres seit Mitteilung
des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist lediglich der
Aufsatz bzw. die Fallstudie in Aufsatzform zu wiederholen und sowohl sprachlich
als auch fachlich zu bewerten; die übrigen Prüfungsleistungen werden
angerechnet.
6
Bei einer zweiten Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ist
diese vollständig zu wiederholen.
§ 28
Aufbewahrungsfristen
Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß §
23 sind mindestens 10 Jahre vom Tage der mündlichen Prüfung an aufzubewahren.
§ 29
In-Kraft-Treten
1
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Aufhebung der Prüfungsordnung vom
25. Mai 1998 in Kraft. *)
2
Für die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung laufenden Lehrgänge,
einschließlich der laufenden Prüfungsverfahren, gilt die bisherige Prüfungsordnung
weiter.
*) Gemäß Beschluss des Kuratoriums der
Rheinischen Sparkassenakademie vom
27. Mai 2004 tritt diese
Prüfungsordnung damit am 28. Mai 2004 in Kraft.
- MBl.
NRW. 2004 S. 821