Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 5.4.2005 Seite 433 bis 444
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-63.11.03.02 - v. 2.3.2005 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-63.11.03.02 - v. 2.3.2005
7820
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung
ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-6-63.11.03.02 -
v. 2.3.2005
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 7.11.2002 (SMBl. NRW. 7820) wird wie folgt geändert:
1
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
„Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer
Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – Unternehmen
des Handels oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitäts- oder
Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung sowie der Aus-
und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.
Sofern die Einführung eines anerkannt stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems gefördert wird, ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen Richtlinien ausgeschlossen.“
2
In Nr. 5.4.1.1 erhält der 5. Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Ausgaben für die Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von ökologischen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden, sofern sie nicht nach 2.4 gefördert werden,“
3
Nummer 5.4.1.3 erhält folgende Fassung:
„bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 insbesondere:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs-
und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung,
Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von
Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage
derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden,
(sofern nicht bei den Organisationskosten eine Förderung nach 5.4.1.1 5. Tiret erfolgt)
gezählt werden, soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen
sind.“
4
In Nr. 5.4.2.2 wird im 2. Spiegelstrich das Wort „unbare“ gestrichen.
5
In Nr. 5.4.2.4 werden die Wörter „unbare Eigenleistungen.“ durch folgende
Wörter ersetzt:
„Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an den Endverbraucher entstehen.“
6
Nummer 6.4.1 wird wie folgt geändert:
6.1
Im Satz 1 werden die Wörter „Bewilligung der Fördermittel“ durch die Wörter
„Auszahlung der Zuwendung“ ersetzt.
6.2
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit diesen Erzeugerinnen und Erzeugern gebunden haben.“
7
In Anlage 2 erhält die Nr. 1.9 des Formulars folgende Fassung:
„
1.9 Bitte ankreuzen! |
Kleinstbetrieb Kleinbetrieb Mittelbetrieb 1) |
„
und die Fußnote die Fassung:
„1) Angabe, ob es sich um einen Kleinst, Klein- oder Mittelbetrieb handelt, nach Erfüllung bestimmter Kriterien:
Kleinstbetrieb:
Beschäftigte < 10, Jahresumsatz
bzw. -bilanz < 2 Mio. Euro
Kleinbetrieb: Beschäftigte < 50, Jahresumsatz bzw. -bilanz < 10 Mio. Euro
Mittelbetrieb: Beschäftigte <
250, Umsatz < 50 Mio. Euro, Bilanz < 43 Mio. Euro “
8
In der Anlage 3 erhält Nr. 8 am Ende folgende Ergänzung:
„Abweichend von Nr. 6.8 ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger die Originalbelege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten, sowie der bewilligenden Stelle den Aufbewahrungsort mitzuteilen.“
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft.
Die Änderungen zu Nr. 7 (Anlage 2) treten jedoch erst mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 435