Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Duisburg/Hafen und Marl RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004 |
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Duisburg/Hafen und Marl RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004
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Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung
der European Pipeline Development Company (EPDC)
zwischen Duisburg/Hafen und Marl
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3
v. 21.9. 2004
Die
European Pipeline Development Company (EPDC) plant den Bau und Betrieb einer
Propenfernleitung, die auch durch mehrere Regierungsbezirke des Landes NRW
verläuft. Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gemäß § 20 i.V.m. Anlage 1
UVPG.
Für
das die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster
berührende Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum
Transport von Propen zwischen Duisburg/Hafen und Marl“ wird gemäß § 1 Abs. 4
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung und
Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben
nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung
über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung
der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8.
Juni 2004 (GV. NRW. S. 376 / SGV NRW. 2010/2129) die Bezirksregierung Münster
als zuständige Behörde für die erstmalige Zulassung sowie auch für spätere ggf.
erforderliche Zulassungen von Änderungen des Vorhabens und für den Erlass
nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG bestimmt.
- MBl.
NRW. 2005 S. 598