Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 44 vom 14.10.2005 Seite 1159 bis 1172
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen
Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -
v. 5.9.2005
Der RdErl. v. 20.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002
vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004,
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2
In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003,
S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.“
3
Der erster Absatz in Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
„Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes,
sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche
Mittel eingesetzt worden sind.“
4
In Nummer 6.2.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
5
Nummer 6.5.2 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen,
die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003
stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.“
6
In Nummer 6.8.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.
7
Nummer 7.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der
Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen.
Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in
Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. vom 7. August 2002 – II-3- ZK
18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist
aktenkundig zu machen.“
8
Nummer 7.5.3 erhält folgende Fassung:
„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 1161