Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 54 vom 30.12.2005 Seite 1387 bis 1406
Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 14.12.2005 |
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 14.12.2005
Gebührensatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
v. 14.12.2005
1
Neufassung der Gebührensatzung der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
Aufgrund des Artikels 2
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.
April 2002 (GV. NRW. S. 160) i. V. m. Art. 2 § 10 Abs. 1 des Gesetzes und in
entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488). hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen am 30. November 2005 folgende
Gebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührengegenstand, Gebührenschuldner
(1) Die
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) erhebt für ihre Tätigkeit
im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz – GPAG) i. V. m. § 105
GO NRW Benutzungsgebühren von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden
sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und
Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und deren Eigenbetrieben und
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
(2) Für ihre Tätigkeit
bei der Jahresabschlussprüfung auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 GPAG i. V. m. §
106 GO NRW erhebt die GPA NRW die Benutzungsgebühren von den geprüften
Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und sonstigen Unternehmen
und Einrichtungen.
(3) Gebührenschuldner
für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne der Abs. 1
und 2 ist die sie tragende Körperschaft.
§ 2
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gebühren werden nach
dem in Tagewerken ausgedrückten Zeitaufwand für die Tätigkeit bemessen, soweit
§ 3 nichts anderes bestimmt. Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum
1. Januar eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der
Beschäftigten der GPA NRW. Ändert sich
die tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so
kann zum Stichtag des In-Kraft-Tretens dieser Änderung eine Neuberechnung des
Umfangs eines Tagewerkes erfolgen. Die
Anzahl der gebührenfähigen Tagewerke ergibt sich aus der Teilung der Gesamtzahl
der für die Tätigkeit aufgewandten Arbeitsstunden der beteiligten Prüfer der
GPA NRW durch die Stundenzahl nach Satz 2. Die dienstlich anerkennungsfähige
Fahrtzeit ist Teil des Tagewerkes.
(2) Kleinste Einheit,
die der Abrechnung zu Grunde gelegt wird, ist ein Viertel eines Tagewerkes.
(3) Für jede der in § 1
genannten Tätigkeiten wird eine Mindestgebühr von der Hälfte eines Tagewerkes
erhoben.
(4) Bei einer Tätigkeit
außerhalb der GPA NRW wird für die notwendigen Fahrten eine Pauschale für die
Reisekostenvergütung erhoben.
§ 3
Gebührensätze
(1) Je Tagewerk für die
unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 455 Euro
festgesetzt.
(2) Für die unter § 1
Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird ein Gebührensatz von 277 Euro festgesetzt,
sofern die Prüfung mit Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wird. Für jede Prüfung wird ein
Vielfaches dieses Gebührensatzes in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erhoben,
welche sich nach Umsatzerlösen und Bilanzsumme des zu prüfenden
Jahresabschlusses richtet; die Überschreitung mindestens eines Merkmals führt
zur Zuordnung des Betriebes zur jeweiligen nächst höheren Größenklasse (die
kleinste Größenklasse ist C):
Größenklasse |
Merkmal |
Merkmal |
Vielfaches |
|
Umsatzerlöse |
Bilanzsumme |
|
A |
10,0 Mio. Euro |
100,0 Mio. Euro |
2,0 |
B |
0,75 Mio. Euro |
1,25 Mio. Euro |
1,3 |
C |
bis 0,75 Mio. Euro |
bis 1,25 Mio. Euro |
0,8 |
Bei Ortsterminen wird je
Tag das 1,0-fache des Gebührensatzes sowie eine Pauschale für
Reisekostenvergütung gemäß Abs. 3 zusätzlich erhoben. Wird entschieden, dass
ein Betrieb von der Jahresabschlussprüfung befreit oder nicht jährlich geprüft
wird, so wird hierfür das 0,3-fache des Gebührensatzes erhoben.
(2a) Je Tagewerk für die
unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 720 Euro
festgesetzt, sofern die Prüfung durch befähigte eigene Prüfer der GPA NRW
durchgeführt wird.
(3) Die Pauschale für Reisekostenvergütung
i. S. des § 2 Abs. 4 beträgt
bei den unter § 1
Abs. 1 genannten Tätigkeiten:
42,20 Euro/Tag
bei den unter § 1 Abs. 2
und Abs. 2a genannten Tätigkeiten:
81,00 Euro/Tag
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,
Säumniszuschlag, Vorauszahlung
(1) Die Gebührenschuld
entsteht bei den unter § 1 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten mit dem Zugang des Prüfungsberichtes und bei den unter § 1 Abs. 2
genannten Tätigkeiten mit dem Zugang der Entscheidung über den abschließenden
Vermerk. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung
fällig.
(2) Wird die Gebühr
nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis seit Fälligkeit ein Säumniszuschlag von eins vom
Hundert des abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den
nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
(3) Nach Beginn der
Tätigkeit können angemessene Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 5
Auslagenersatz
(1) Bedient sich die GPA
NRW im Rahmen des § 2 Abs. 5 GPAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von
Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter
Dritter, so sind die bei Prüfungen im Sinne des § 1 für die Inanspruchnahme Dritter
entstandenen Aufwendungen der GPA NRW als Auslagen zu ersetzen, soweit sie die
Gebühren überschreiten.
(2) Sonstige der GPA NRW
bei der Durchführung der Prüfung entstehende Aufwendungen sind zu ersetzen,
soweit sie nicht in der Gebühr enthalten sind.
(3) Für den
Auslagenersatz gelten die für die Gebühren maßgebenden Vorschriften
entsprechend.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.
November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der GPA
NRW vom 27. April 2004, außer Kraft.
§ 7
Bekanntmachung der Gebührensatzung
Diese Gebührensatzung
wird in ihrer jeweils gültigen Fassung im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
2
Bekanntmachung
Die
vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Die
Satzungsänderung ist gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 14.12.2005 angezeigt worden.
Hinweis:
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne,
den 14. Dezember 2005
Der Präsident der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Rainer
Christian B e u t e l
- MBl. NRW. 2005 S. 1404