Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 13 vom 30.4.2008 Seite 249 bis 256
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 17.11.2007 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 17.11.2007
21220
Änderung der
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 17.11.2007
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17.11.2007 folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBL. NRW. 2006 S. 384), geändert am 18.11.2006 (MBL. NRW. 2007 S. 129) beschlossen.
Artikel 1
Die Gebührenordnung vom 19.11.2005 (MBL. NRW. 2006 S. 384), geändert am 18.11.2006 (MBL. NRW. 2007 S. 129) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.“
2.
§ 2 Nr. 4.1.4 wird wie folgt geändert:
Der Betrag „800,-- €“ wird durch Betrag „700,-- €“ ersetzt.
3.
§ 2 Nr. 4.3.3 wird wie folgt geändert:
a) nach der Klammer „(§ 10 GCP-V)“ wird der Klammerzusatz „(erstmalige Stellungnahme zur lokalen Prüfstelle)“ angefügt.
b) der Betrag „1.300,-- €“ wird durch den Betrag „800,-- €“ ersetzt.
4.
§ 2 Nr. 4.3.4 wird wie folgt geändert:
Der Betrag „800,-- €“ wird durch den Betrag „400,-- €“ ersetzt.
5.
§ 2 Nr. 4.4.2 wie folgt geändert:
Der Betrag „800,-- €“ wird durch den Betrag „500,-- €“ ersetzt.
6.
In § 2 wird folgende Nr. 4.4 angefügt:
„Formale Prüfung (ebenso bei Studien nach Nr. 5 und Nr. 6) 100,-- € bis 400,-- €“
7.
In § 2 wird folgende Nr. 18.5 angefügt.
„18.5 Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz 300,-- €“
8.
In § 2 wird folgende Nr. 23 angefügt:
„23.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße
Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19
- für die ersten 50 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 51. Seite pro Seite --,20 €
Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke
- für die ersten 10 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 11. Seite pro Seite --,20 €
9.
Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
„§ 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt
a) im Falle einer Mahnung 100,-- €
b) im Falle einer Rüge 200,-- € bis 500,-- €
c) im Falle der Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens
600,--
€
(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.“
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausfertigung:
Düsseldorf, den 26. November 2007
Prof. Dr. med. Dr. h. c.
Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
Genehmigt, mit Ausnahme von
1. Artikel 1 Nr. 5
2. Artikel 1 Nr. 9 (§ 2 a Abs. 3), soweit sich die Regelung auch auf den Wegfall der Gebühr nach § 2 a Abs. 2 Buchstabe c) erstreckt.
Düsseldorf, den 27. Februar 2008
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 0810.44.2 -
Im Auftrag
(G o d r y)
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 17.11.2007 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 05. März 2008
Prof. Dr. med. Dr. h. c.
Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident –
- MBL. NRW. 2008 S. 250