Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 10.1.2006 Seite 1 bis 14
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen RdErl d. Finanzministeriums v. 12.12.2005 - B 3170 – 12.1 – IV A 4 - |
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen RdErl d. Finanzministeriums v. 12.12.2005 - B 3170 – 12.1 – IV A 4 -
203204
Gewährung
von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen;
Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen;
hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen
Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen
RdErl d. Finanzministeriums
v. 12.12.2005
- B 3170 – 12.1 – IV A 4 -
I.
1
Allgemeines
1.1
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 14 Stunden
wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Pflegepersonen - § 19
SGB XI -), sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI), sofern der Pflegebedürftige Anspruch
auf Leistungen aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung hat.
Pflegepersonen, die nach Aufgabe der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben
zurückkehren wollen, können unter den im Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten
Voraussetzungen gefördert werden.
1.2
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 44
Abs. 3 SGB XI verpflichtet, die in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
zu versichernden Pflegepersonen den zuständigen Renten- und
Unfallversicherungsträgern zu melden. Seitens der beihilfegewährenden
Dienstherren besteht keine Meldepflicht.
2
Gesetzliche Rentenversicherung
2.1
Feststellung der Versicherungspflicht
2.1.1
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterliegen ab 1. 4. 1995
Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) der Rentenversicherungspflicht, sofern sie
einen Pflegebedürftigen für wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner
häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen
Pflegeversicherung hat. Rentenversicherungspflicht besteht auch in den
Fällen, in denen neben der Pflege durch private und soziale Pflegedienste eine
Pflege durch Pflegepersonen im Sinne des Satzes 1 erbracht wird,
unabhängig davon, ob eine Pauschalbeihilfe gezahlt wird. Keine
Versicherungspflicht besteht, wenn die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig
mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig ist (§ 3
Satz 3 SGB VI). Unter gewissen Voraussetzungen tritt keine Versicherungspflicht
ein (z. B. bei Bezug von Vollrente wegen Alters oder von Versorgungsbezügen
wegen Erreichens einer Altersgrenze sowie bei geringfügig ausgeübter
Pflegetätigkeit).
2.1.2
Da die privaten Pflegeversicherungsunternehmen zur Meldung an den
Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, obliegt ihnen die Feststellung der
Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit von Pflegepersonen. Nach
§ 44 Abs. 4 SGB XI ist der Inhalt der Meldung, die u. a. auch
Beginn und Ende der Pflegetätigkeit sowie die Pflegestufe des Pflegebedürftigen
enthält, der Pflegeperson bzw.
hinsichtlich der Pflegestufe dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
Kopien dieser Mitteilungen und eventueller
Änderungsmitteilungen sowie die Jahresmeldungen sind von dem
Beihilfeberechtigten der Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. Die von dem
privaten Versicherungsunternehmen getroffenen Feststellungen sind der
Beitragszahlung zugrunde zu legen.
Nach § 44 Abs. 5 SGB XI sind die Pflegekassen
und privaten Pflegeversicherungen ab 1.
Juni 2005 in Pflegefällen verpflichtet, im Antragsverfahren auf Leistungen
der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige
Beihilfefestsetzungsstelle zu erfragen; sie haben sodann dieser Stelle unmittelbar
den Beginn der Beitragspflicht und die Angaben nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und 8 SGB XI mitzuteilen. Einer
Meldung des Beihilfeberechtigten bedarf es insoweit nicht mehr.
Mit der Schaffung des § 44 Abs. 5 SGB XI
werden die Beihilfefestsetzungsstellen und die Dienstherrn in die Lage
versetzt, ihre Beitragspflicht zeitnah erfüllen zu können. Ist dieser Stelle
die Beitragspflicht der maßgebenden Pflegeperson erst einmal bekannt, hat sie
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragspflicht erheblich sind,
eigenständig zu ermitteln. Ein ständiges Mitteilungsverfahren zwischen den
Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungsunternehmen einerseits und den
Beihilfefestsetzungsstellen oder dem Dienstherrn andererseits ist nicht
vorgesehen.
Das auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 SGB XI
praktizierte Verfahren, wonach dem Rentenversicherungsträger von den
Pflegekassen oder den privaten Pflegeversicherungsunternehmen die „vollen“
beitragspflichtigen Einnahmen als Entgelt gemeldet wird, bleibt unverändert, da
für die Beihilfefestsetzungsstellen und Dienstherren eine Meldepflicht
gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach wie vor nicht besteht.
Die Spitzenverbände der Kranken- bzw.
Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. haben nachfolgend Näheres zur
Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Abs. 5 SGB XI festgelegt:
„Anwendungsbereich
Die Mitteilungspflicht der Pflegekassen und
der privaten Versicherungsunternehmen erfasst die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI
versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen
der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge zur Rentenversicherung nach §
170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI für die Beihilfe oder den Dienstherrn
anteilig getragen und an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gezahlt
werden.
Betroffen sind ausschließlich
Antragsverfahren, die nach dem 31.5.2005 beginnen. Frühere Antragsverfahren, die
am 1.6.2005 noch nicht abgeschlossen sind, oder Fälle, in denen über den
31.5.2005 hinaus laufend Beiträge gezahlt werden („Bestandsfälle“), werden
nicht erfasst.
Meldepflichtiger Tatbestand
Das Mitteilungsverfahren setzt nach § 44 Abs.
5 Satz 2 SGB XI bei Feststellung der Beitragspflicht einer vom
Anwendungsbereich der Regelung erfassten nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegeperson ein. Mit der Feststellung der Beitragspflicht in diesem Sinne ist
das erstmalige Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten
Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die
Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in
der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der
Beitragszahlung zum Ausdruck kommt. Wird die Versicherungs- und Beitragspflicht
nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (z.B. wegen längerer stationärer
Behandlung der Pflegeperson) erneut oder bei einem Wechsel der Pflegeperson
festgestellt, besteht die Mitteilungspflicht ebenfalls. Gleiches gilt auch in
den Fällen, in denen die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen
im Rahmen einer erneuten Begutachtung (z.B. nach einem Höherstufungsantrag)
feststellt, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig
tätigen Pflegeperson erstmalig vorliegen und die Beiträge zu zahlen sind.
Die im Rahmen einer erneuten Begutachtung
festgestellte Änderung der Pflegestufe oder des berücksichtigungsfähigen
Pflegeumfangs löst dagegen keine Mitteilungspflicht aus, wenn dadurch bedingt
lediglich die Beitragsbemessungsgrundlage anzupassen ist. Insofern gilt der der
Neuregelung des § 44 Abs. 5 SGB XI innewohnende Grundsatz, dass dann, wenn der
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die Beitragspflicht
erst einmal bekannt ist, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Höhe der
Beitragsbemessung erheblich sind, eigenständig festzustellen sind.
Dementsprechend ist das Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und den
privaten Versicherungsunternehmen einerseits und den
Beihilfefestsetzungsstellen andererseits auf den Beginn der Beitragspflicht
beschränkt. Ein ständiges Mitteilungsverfahren über alle für die
Beitragspflicht relevanten Angaben (z.B. über das Ende der Versicherungs- und
Beitragspflicht bei Unterbrechungen oder Wegfall der Pflegetätigkeit) ist nicht
vorgesehen.
Inhalt und Form der Meldung
Die Mitteilung der Pflegekasse und des
privaten Versicherungsunternehmens hat nach § 44 Abs. 5 Satz 2 in Verb. mit
Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 SGB XI folgende Angaben für die Pflegeperson
zu enthalten:
- die Rentenversicherungsnummer, soweit
bekannt,
- den Familien- und Vornamen,
- das Geburtsdatum,
- die Anschrift,
- die beitragspflichtigen Einnahmen und
- den Beginn der Beitragspflicht.
Darüber hinaus ist als Ordnungskriterium der
Familien- und Vorname des Pflegebedürftigen, sein Geburtsdatum und seine
Anschrift anzugeben.
Die Mitteilung an die Festsetzungsstelle für
die Beihilfe oder den Dienstherrn ist unverzüglich nach Feststellung der Beitragspflicht
auf einem Vordruck gemäß dem beiliegenden Muster (Hinweis FM: hier nicht
veröffentlicht) zu erstatten. Eine Mitteilung durch Datenübermittlung ist
zunächst nicht vorgesehen.“
2.2
Beitragszahlung
2.2.1
Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen sind nach § 170
Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von der Pflegekasse oder der
privaten Pflegeversicherung und den Beihilfe gewährenden Dienstherren anteilig
zu tragen. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach den in
§ 166 Abs. 2 SGB VI festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und
dem Beitragssatz (§ 158 Abs. 1 SGB VI).
2.2.2
Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nr. 2.1.2) unabhängig von der
Stellung eines Beihilfeantrages bis zum 15. des Monats zu entrichten, der auf
den Monat der Pflegetätigkeit folgt. Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder
Minderzahlungen in den Folgemonaten auszugleichen. Die Beiträge sind im Jahre
2005 zu zahlen
- zu 37,276 v.H. an die/den für den Sitz der
Beihilfefestsetzungsstelle zuständige LVA/ ab 1.Oktober 2005 zuständigen
Regionalträger,
- zu 62,724 v.H. an die BfA/ ab 1. Oktober
2005 Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die
Beiträge sind also nicht mehr fallbezogen an die jeweiligen
Rentenversicherungsträger zu entrichten. Lediglich in den Fällen, in denen
einzelfallbezogen (also nur für eine Person) abgerechnet wird, kann der Beitrag
auch an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden, der sich aus der
Bereichsnummer der Versicherungsnummer ergibt.
2.2.3
Die Höhe der Beiträge ist aufgrund einer Beitragsabrechnung zu ermitteln, die
mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1
Grunddaten
1.1
Personalnummer der beihilfeberechtigten Person
1.2
Name, Vorname der pflegebedürftigen Person
1.3
Ort der Pflege
1.4
Beihilfebemessungssatz
2
Pflegeperson
2.1
Familien- und Vorname
2.2
Anschrift
2.3
Rentenversicherungsnummer und Geburtsdatum
2.4
zuständiger Rentenversicherungsträger
3
Pflegetätigkeit
3.1
Pflegekasse
3.2
Pflegestufe der Pflegebedürftigen
3.3
Beginn der Pflege
3.4
Unterbrechungen
3.5
Ende der Pflege
4
Zahlung der Beiträge
4.1
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 SGB VI
4.2
Rentenversicherungsbeitrag
4.3
anteilige Zahlung an den Rentenversicherungsträger entsprechend dem
Beihilfebemessungssatz.
2.2.4
Die Beitragsermittlungen und -zahlungen unterliegen der Prüfung durch den
Rentenversicherungsträger gemäß § 212 SGB VI.
2.3
Verfahrensregelungen
2.3.1
Die Errechnung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt bis zum
30.6.2006 für alle Beihilfestellen durch das Landesamt für Besoldung und
Versorgung (LBV), 40192 Düsseldorf und ab 1.7.2006 durch die jeweils zuständige
Beihilfefestsetzungsstelle. Hierzu haben die Beihilfestellen bei der örtlichen
Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Beihilfestelle liegt, eine
Betriebsnummer zu beantragen. Nähere Informationen sind unter der
Internetadresse www.arbeitsagentur.de
einzusehen.
2.3.2
Die Rentenversicherungsbeiträge sind aus den Pflegetiteln zu buchen.
2.3.3
Die Unterlagen über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sind fünf
Jahre aufzubewahren.
2.3.4
Die Zahlungen an die Rentenversicherungsträger sind anhand der Jahresmeldungen
(vgl. Nr. 2.1.2) stichprobeweise zu
überprüfen.
2.4
Informationen des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger
Auf die als Anlage (Anlagen 1 und 2)
beigefügte „Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur
Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die
Festsetzungsstellen für die Beihilfen“ wird hingewiesen.
3
Gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III)
Die Pflegepersonen sind in der gesetzlichen
Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Leistungen nach dem SGB III sind
bei den Agenturen für Arbeit zu beantragen. Von den Beihilfefestsetzungsstellen
ist daher nichts zu veranlassen.
II.
Mein RdErl. vom 17.5.1995 – B 3170 – 12.1 –IV A 4 (MBl. NRW.S. 804) wird hiermit aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2006 S. 3