Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510
Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - vom 8. August 2016 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - vom 8. August 2016
2011
Richtwerte für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren
Runderlass des Ministeriums für Inneres
und Kommunales - 56-36.08.09 -
vom 8. August 2016
1
Stundensätze
Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die
Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst
|
81 Euro
|
Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst
|
68 Euro
|
Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst
|
59 Euro
|
Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst |
43 Euro |
Eine
vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)
erstellte detaillierte Übersicht ist als Anlage beigefügt.
2
Kosten- und Leistungsrechnung
Liegen Daten aus einer Kosten- und
Leistungsrechnung vor, können diese zur
Berechnung der Verwaltungsgebühren herangezogen werden.
3
Inkrafttreten, Aufhebung
3.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
3.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 2. September
2014 (MBl. NRW. S. 512) außer Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
- MBl. NRW. 2016 S. 492