Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Innenministeriums v. 27.4.2005 - 51 – 15.04 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Innenministeriums v. 27.4.2005 - 51 – 15.04 -
20020
des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)
Bek. d.
Innenministeriums v. 27.4.2005
- 51 – 15.04 -
Im
Inhaltsverzeichnis werden nach § 110 angefügt:
„§ 111
Befristung von Normen
§ 112
Einrichtung und Aufgaben einer Clearingstelle “
§ 2 Abs. 2 Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Die
Richtlinien für das Ideenmanagement NRW bleiben unberührt. “
In § 3 Abs. 2
werden nach dem Wort „Befugnisse“ die Worte „der Chefin bzw.“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
„Das Ministerium gliedert sich in Abteilungen, die Abteilungen gliedern sich in Referate. Referate können auch zu Gruppen zusammengefasst werden.“
In § 4 Abs. 2 werden die Zahlen „10“ durch „5“ und „20“ durch „15“ ersetzt.
In § 10 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
„10.5
Zur Vertretung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kann eine
ständige Vertretung bestellt werden. Darüber hinaus bleibt die weitere Regelung
von Abwesenheitsvertretungen unbenommen.“
In § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Gruppenleitung“ die
Worte „Abteilungsleitung bzw. die“ eingefügt.
In § 12 Abs. 4 werden vor dem Wort „Gruppenleitung“ die Worte
„Abteilungsleitung bzw. der“ eingefügt.
In § 12 Abs. 5 werden vor dem Wort „Gruppenleitung“ die Worte
„Abteilungsleitung bzw. die“ eingefügt.
In § 12 Abs. 6 werden vor dem Wort „Gruppe“ die Worte „Abteilung bzw. einer“
eingefügt.
§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der
Ausschuss hat ferner im Auftrage des Kabinetts oder einer Ministerin oder eines
Ministers zu Organisationsfragen gutachtlich Stellung zu nehmen.“
§ 22 „Die Gleichstellungsbeauftragte“ wird wie folgt neu gefasst:
„22.1
In jedem Ministerium sind eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine
Stellvertreterin zu bestellen. Der Aufgabenbereich "Gleichstellung"
ist einem Referat zuzuweisen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Leitung
dieses Referates inne, soweit nicht ressortspezifische, organisatorische oder personelle
Gründe entgegenstehen. Soweit der Gleichstellungsbeauftragten fachliche
Zusatzaufgaben zugewiesen werden, ist dies im Benehmen mit ihr festzulegen. Hinsichtlich
der Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen sächlichen Mitteln, der bedarfsentsprechenden personellen
Unterstützung sowie der erforderlichen Entlastung von den sonstigen
dienstlichen Aufgaben wird auf § 16 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
verwiesen.
22.2
Die dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
ergeben sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie den zu seiner
Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften.
22.3
Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied im „Interministeriellen Ausschuss
für die Gleichstellung von Frau und Mann“.“
§ 23 Sätze 1 und
2 werden wie folgt neu gefasst:
„In
jedem Ministerium ist die besondere Organisationseinheit Innerer Dienst
einzurichten. Zur Leitung kann eine Referentin oder ein Referent bestellt
werden.“
Nach §23 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Zur Leitung kann eine Referentin oder ein Referent bestellt werden. In diesem Fall untersteht der Innere Dienst unmittelbar einer Abteilungs- bzw. Gruppen- oder Referatsleitung.“
In § 23 werden im neuen
Satz 7 nach dem Wort “Bibliothek” das Komma und die Worte “die Zahlstelle”
gestrichen.
In § 26 Abs. 1
werden vor den Worten „dem Chef der Staatskanzlei“ die Worte „der Chefin bzw.“
eingefügt.
§ 82 Abs.1 Satz
1 erhält folgende neue Fassung:
„Jedes
Gesetzgebungsvorhaben ist auf Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit,
nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming sowie auf Kostenrelevanz zu
überprüfen.“
§ 86 Abs. 1
erhält folgende neue Fassung:
„Die
Bezeichnung des Gesetzes (Langform der Überschrift) ist so kurz wie möglich zu
fassen. Bei häufiger benutzten Gesetzen soll zusätzlich eine Kurzbezeichnung
und, falls zweckmäßig,
auch
eine Abkürzung angefügt werden. Langform und Kurzbezeichnung sollten möglichst
am Anfang ein Hauptschlagwort enthalten, das den Inhalt des Gesetzes
charakterisiert.“
§ 110 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue
Fassung:
„Gesetz- und
Verordnungsentwürfe sind vom federführenden Ressort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit und
Verständlichkeit, nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming sowie unter dem
Gesichtspunkt der Kostenrelevanz unter Anwendung der Prüffragen der Anlage 4 II
zu prüfen.“
Folgender neuer § 111 wird angefügt:
„§ 111
Befristung von Normen
111.1
In den Entwürfen neuer Gesetze und Rechtsverordnungen wird grundsätzlich eine
Befristung vorgesehen. Die Befristung kann auf einzelne Vorschriften eines
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beschränkt werden.
111.2
Ausnahmen von der Befristung sind vom zuständigen Ressort zu begründen. Die
Beweislast für eine Ausnahme trägt das zuständige Ressort. Die Begründung wird
Bestandteil des Vorblattes des Gesetzentwurfs.
111.3
Die Befristung besteht bei Gesetzen in der gesetzlichen Anordnung eines
Verfallsdatums oder in der gesetzlichen Anordnung einer Berichtspflicht
gegenüber dem Landtag zu einem bestimmten verbindlichen Stichtag. Bei
Rechtsverordnungen besteht die Befristung in der Anordnung eines Verfallsdatums
oder in der Anordnung einer Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und
eventuell zu beteiligenden Landtagsausschüssen zu einem bestimmten
verbindlichen Stichtag.
111.4
Soll ein mit einem Verfallsdatum befristetes Gesetz aufrechterhalten werden,
ist dem Landtag rechtzeitig der Entwurf eines entsprechenden Änderungsgesetzes
vorzulegen. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bzw. des Wegfalls der
Befristung ist im Vorblatt zum Gesetzentwurf darzulegen. Bei einer mit einem
Verfallsdatum befristeten Rechtsverordnung ist der Landesregierung und den zu
beteiligenden Landtagsausschüssen rechtzeitig der Entwurf einer entsprechenden
Änderungsverordnung vorzulegen.
111.5
Das Innenministerium -Redaktion- stellt den Ressorts zu diesem Zweck ein
elektronisches Instrument zur Fristenkontrolle zur Verfügung.
111.6
Die Verpflichtung der Ministerien, eine Befristung vorzusehen, endet mit Ablauf
des Jahres 2011. Auf der Grundlage einer Evaluierung ist rechtzeitig darüber zu
entscheiden, ob diese Verpflichtung fortbestehen soll.“
Folgender neuer
§ 112 wird angefügt:
„§ 112
Einrichtung und Aufgaben einer Clearingstelle
112.1
Die Landesregierung richtet eine Clearingstelle (ressortübergreifende
Normprüfstelle) ein. Der Clearingstelle gehören die Chefin bzw. der Chef der
Staatskanzlei sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aller Ressorts
an. Die Geschäftsführung liegt beim Innenministerium.
112.2
Die Clearingstelle prüft die Entwürfe aller geplanten Gesetze und
Rechtsverordnungen auf Notwendigkeit, Wirksamkeit, Vollzugstauglichkeit,
finanzielle Auswirkungen sowie die Frage der Befristung und gibt hierzu ein
Votum ab.
112.3
Die Clearingstelle prüft bei bestehenden, befristeten Gesetzen und
Rechtsverordnungen nach Vorlage durch das federführende Ressort die Frage der
Aufhebung, im Falle der Aufrechterhaltung die Frage notwendiger Änderungen.
Hält das federführende Ressort die unveränderte Aufrechterhaltung des Gesetzes
oder der Rechtsverordnung für erforderlich, so ist dies in der Vorlage zu
begründen. Die Clearingstelle kann bei ihrer Prüftätigkeit betroffene Verbände
oder Sachverständige hinzuziehen.“
In Teil II der Anlage 4 zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen) wird nach Nr. 2.8
folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3
Gender Mainstreaming: Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung
3.1
Sind Frauen und Männer von der Regelung unterschiedlich betroffen?
¿ ¿
JA NEIN
In welcher Form? Warum
nicht?
(skizzieren Sie die
voraussichtlichen unmittelbaren
und mittelbaren
Auswirkungen der Regelung auf
die jeweils betroffenen
Personenkreise; Art und
Ausmaß der Betroffenheit
anhand geschlechter-
differenzierter Daten
ermitteln; ggf. schätzen und
die Schätzung erläutern)
Frauen und Männer können
– ggf. unterschiedlich – betroffen sein z.B. in Bezug auf
-
Beteiligung (z.B. in Gremien,
Entscheidungspositionen)
-
Ressourcen (z.B. Zeit, Geld,
Zugang zu Bildung, Information, sozialer Sicherung)
-
Chancen (z.B. Zugang zu
Erwerbsarbeit)
-
Normen und Werte (z.B.
geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, Auswirkung von Geschlechterstereotypen
auf das Berufswahlverhalten)
Personenkreise:
Die Regelung kann darüber
hinaus auf Frauen bzw. Männer in unterschiedlichen Lebenslagen unterschiedliche
Auswirkungen haben, also z.B. andere Auswirkungen auf
-
junge als ältere Frauen/Männer
-
Frauen/Männer mit Behinderung
als auf Frauen/Männer ohne Behinderung
-
Mütter/Väter als auf
Frauen/Männer ohne Kinder
3.2
Inwieweit wird die Regelung neben fachlichen Zielen auch dem verfassungsmäßigen
Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern gerecht? (bitte erläutern)
Aus Nrn. 3 bis 6 der Anlage 4 (Teil II) zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen)
werden die Nrn. 4 bis 7.
Nr. 5.4 (neu) der Anlage 4 (Teil II) zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen) erhält folgende neue Fassung:
„5.4
Wird die Wirtschaft finanziell belastet?
¿ ¿ ¿
JA Nicht NEIN
feststellbar
Werden die Kosten/Mehrausgaben
und/oder Mindereinnahmen durch Entlastungen an anderer Stelle kompensiert?
¿ ¿
JA NEIN
Wie?
Folgende neue Nr. 5.5 wird eingefügt:
„Sind für Unternehmen der
mittelständischen Wirtschaft im Sinne von § 3 des Mittelstandsgesetzes des
Landes NRW (Definition der Zielgruppe) relevante Auswirkungen zu erwarten in
Bezug auf
Kosten?
¿ ¿
JA NEIN
Verwaltungsaufwand?
¿ ¿
JA NEIN
Arbeitsplätze?
¿ ¿
JA NEIN
Falls ja, führt dies zu
unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße?
¿ ¿
JA NEIN
Für den Fall, dass die
Frage nach relevanten Auswirkungen auf den Mittelstand mit „JA“ beantwortet
wird, ist eine Mittelstandsverträglichkeitsprüfung nach § 5 des
Mittelstandsgesetzes durchzuführen und sind die Ergebnisse der Prüfung im
Gesetzesvorblatt zu dokumentieren.
Aus den bisherigen Nrn. 5.5 bis 5.6 werden die Nrn. 5.6 bis 5.7.
Die Überschrift der Frage Nr. 7 (neu) erhält folgende erweiterte Fassung:
„Erneute Überprüfung
unbefristeter Gesetze und Rechtsverordnungen“.