Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 29.7.2010 Seite 641 bis 664
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 311 - 6416.1 v. 30.6.2010 |
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Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 311 - 6416.1 v. 30.6.2010
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Richtlinien
für die Förderung nach dem
Kinder- und Jugendförderplan
(KJP NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Generationen,
Familie, Frauen und Integration - 311 - 6416.1
v. 30.6.2010
Der RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 18.10.2007 (MBI. NRW. 768) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A) "Allgemeine Regelungen" wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 1.2.4 wird die Nummer 1.2.5 wie folgt eingefügt:
"1.2.5
Bei der Förderung von Projekten sind finanzielle Beiträge von Teilnehmern als
Einnahmen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann im Antragsverfahren
für den Einzelfall unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Projektträgers und der ergriffenen Maßnahmen zur
Reduzierung der Gesamtkosten des Projekts (unter anderem durch Erhebung von
Teilnehmerbeiträgen) bestimmen, dass die prozentuale Höhe des Förderbetrages
angehoben wird, soweit dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 von Hundert der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Die Regelungen in Nr. 13.1 VV/VVG
zu § 44 LHO bleiben unberührt.
b) Die bisherigen Nummern 1.2.5 und 1.2.6 werden die Nummern 1.2.6 und 1.2.7.
2. In Abschnitt C) "Einzelförderrichtlinien (EFR)" wird die EFR zu Pos. 4.4 "Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe" wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:
"2.2
für Maßnahmen zu Nr. 1.2 Träger von sozialpädagogisch begleiteten
Fußball-Fan-Projekten."
b) Nummer 4.2 wird wie folgt neu gefasst:
"4.2
Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die
Höhe des Festbetrages orientiert sich an der vom DFB bewilligten Zuwendung nach
Maßgabe des jeweiligen Haushalts. Die Landesförderung soll pro Maßnahme für
Fußball-Fan-Projekte den Betrag von 47 500 € jeweils inkl. der Erstattung von
Sachausgaben bis 10 000 € nicht übersteigen."
3. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 655