Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 7 vom 13.3.2009 Seite 99 bis 114
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin - 12 – 35.04.05 v. 5.3.2009 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin - 12 – 35.04.05 v. 5.3.2009
III.
Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Bek. d.
Landeswahlleiterin - 12 – 35.04.05
v. 5.3.2009
Aufforderung zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)
Nachdem der Bundespräsident
durch Anordnung vom 4. Januar 2009 (BGBl. I S. 2) den 27. September 2009
als Wahltag für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordert die
Landeswahlleiterin hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378), auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landes-
listen möglichst frühzeitig einzureichen und gibt hierzu folgendes bekannt:
1
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag am 27. September 2009 können Wahlvorschläge für die Wahl nach
Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen bei der
Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
bis zum 23. Juli 2009, 18.00 Uhr, schriftlich eingereicht werden (§ 19
des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394).
2
Wahlvorschlagsrecht
Landeslisten können nur von
Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem
Land nur eine Landesliste einreichen
(§ 18 Abs. 5 BWG).
3
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Landesliste soll nach dem
Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden.
Sie muss enthalten
3.1
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese,
3.2
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der
Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Abs. 1 BWO).
Die Namen der Bewerberinnen
und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3
BWG).
Bewerberinnen und Bewerber können nur in einem Land und hier nur in einer
Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden,
wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).
Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur
Personen benannt werden, die wählbar sind (§ 15 BWG) und in einer
Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt wurden und die nicht
Mitglied einer anderen Partei sind (§ 27 Abs. 5 i.V.m.
§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 BWG).
Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerberinnen und
-bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land
zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen
Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung
gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§
6 des Parteiengesetzes (PartG)) in für bevorstehende
Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in
geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für das Land
Nordrhein-Westfalen sind nur Parteimitglieder berechtigt, die in
Nordrhein-Westfalen nach § 12 BWG wahlberechtigt sind.
Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen
dürfen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab
19. März 2008, stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m.
§ 21 Abs. 3 BWG). Die Aufstellung der Landeslisten darf frühestens 32 Monate
nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 19. Juni 2008, stattgefunden
haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m.
§ 21 Abs. 3 BWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder-
oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen
(§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 5 BWG).
4
Vertrauenspersonen
In jeder Landesliste sollen
eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet
werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BWG, §
39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste
unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende
Vertrauensperson. Soweit im BWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die
Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich,
berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und
entgegenzunehmen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 BWG). Die
Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin der Mehrheit der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste abberufen und durch andere
ersetzt werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 BWG).
Zur Erleichterung der Kommunikation mit der Landeswahlleiterin empfiehlt es
sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen der
Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen vorrangig Personen zu bestimmen,
die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.
5
Unterzeichnung der Landeslisten
Die Landesliste für das Land Nordrhein-Westfalen muss von mindestens drei Mitgliedern des nordrhein-westfälischen Landesvorstandes der Partei, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land Nordrhein-Westfalen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter - der Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 PartG), die im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 39 Abs. 2 BWO).
6
Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Bundestag
oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre
Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien dem
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
spätestens am Dienstag, dem 29. Juni 2009, ihre Beteiligung an der Wahl
schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben,
unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter
dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine
Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der
Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der
Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18
Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 PartG ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen
geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 17. Juli 2009 fest,
6.1
welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten
waren,
6.2
welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als
Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
7
Unterstützungsunterschriften
Die Landeslisten der Parteien,
deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen
außerdem von mindestens 2000 nordrhein-westfälischen Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die
Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste
nachzuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWG).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 BWO zu
erbringen (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5
BWO).
Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei
geliefert, sobald die Landesliste aufgestellt ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BWO). Bei
der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will,
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben (§ 39 Abs.
3 Satz 3 BWO).
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung
auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift
(Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort - der
unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede
unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 BWO eine
Bescheinigung der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes beizubringen,
dass sie in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch
als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 21 BWO gesondert erteilt
werden. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden
Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 BWG ist der Nachweis für die
Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und durch Abgabe
einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsträger vor der
Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wahlberechtigte können nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere
Landeslisten unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf allen Landeslisten
ungültig. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und
Bewerber unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig
(§ 39 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).
Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gilt
nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 27 Abs. 1 Satz 4
BWG).
Nicht ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls als ungültig
gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen (z.B. Wahldelikt nach
§ 108d Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. § 107a
StGB – Wahlfälschung - oder § 108a StGB – Wählertäuschung -).
8
Anlagen zur Landesliste
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 39 Abs. 4 und 5 BWO):
8.1
in jedem Fall für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen
Bewerber
8.1.1
Erklärungen nach dem Muster der Anlage 22 der BWO, dass sie ihrer Aufstellung
zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberinnen oder Bewerber gegeben haben,
8.1.2
Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 22 der BWO zu ihrer
Parteimitgliedschaft,
8.1.3
Bescheinigungen der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes - oder, falls die
Person keine Wohnung im Geltungsbereich des BWG innehat und sich dort auch
sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesministeriums des Innern nach dem
Muster der Anlage 16 der BWO - zur Wählbarkeit sowie
8.2
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und
Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung,
Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster
der Anlage 23 der BWO und
8.3
die Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und von zwei von der
Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern nach dem Muster der
Anlage 24 der BWO, dass
8.3.1
die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in
der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind,
8.3.2
jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der
Versammlung vorschlagsberechtigt war und
8.3.3
die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in
angemessener Zeit vorzustellen.
8.4
Bei Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden
ist, zusätzlich mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster
der Anlage 21 der BWO und für jede unterzeichnende Person eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Wohnortes über die Wahlberechtigung (s. Nr. 7).
9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste
Eine Landesliste kann durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über
die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG außerdem von
Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und
handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 23 BWG).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber
verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. Das durch § 21 BWG
vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von Parteibewerberinnen und
Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der
Unterschriften nach § 27 Abs. 1 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über
die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung
ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 24 Satz 3 BWG).
10
Vorprüfung der Landeslisten
Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 2 BWG), wenn
10.1
die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
10.2
die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn,
der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu
vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
10.3
bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche
Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt ist
oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
10.4
Bewerberinnen oder Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass die Personen
nicht feststehen, oder
10.5
Zustimmungserklärungen und/oder Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft
der Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.
Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 BWG).
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 4 BWG).
11
Zulassung der Landeslisten
Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 31. Juli 2009 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten laden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO öffentlich bekannt gemacht werden.
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
11.1
verspätet eingereicht sind oder
11.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch BWG und BWO aufgestellt sind, es
sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Abs. 1 Satz
3 BWG).
Der Landeswahlausschuss stellt
die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten
Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen
mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen
Anlass, so kann der Landeswahlausschuss Unterscheidungsbezeichnungen beifügen
(§ 41 Abs. 1 BWO).
Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so
kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bei der Landeswahlleiterin schriftlich oder zur
Niederschrift Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28 Abs.
2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt ist die Vertrauensperson der
Landesliste. Ebenfalls beschwerdeberechtigt - und zwar auch im Falle der
Zulassung - ist die Landeswahlleiterin.
12
Bekanntmachung der Landeslisten
Die zugelassenen Landeslisten werden spätestens am 10. August 2009 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt (§ 28 Abs. 3 BWG und § 43 Abs. 1 BWO).
13
Vordrucke
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO
13.1
Anlage 20 - Landesliste
13.2
Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
13.3
Anlage 22 - Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur
Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
13.4
Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit
13.5
Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
13.6
Anlage 24 - Versicherung an Eides statt
können bei der
Landeswahlleiterin (Anschrift s. Nr. 1) angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste) - können erst angefordert werden, wenn die Landesliste
aufgestellt ist.
MBl. NRW. 2009 S. 109