Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 16 vom 10.6.2016 Seite 395 bis 414
Beleihung gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 10. Mai 2016 |
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Beleihung gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 10. Mai 2016
III.
Beleihung
gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz
Bekanntmachung
des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
vom 10. Mai 2016
Den
nachfolgenden Verwaltungsakt vom 30. März 2016 gebe ich hiermit bekannt:
Epidemiologisches
Krebsregister NRW gGmbH
-vertreten
durch die Geschäftsführung-
Robert-Koch-Straße
40
48149
Münster
Gesetz über die
klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen
- Beleihung
gemäß § 4 LKRG NRW -
Sehr
geehrter Herr Dr. Heidinger,
Ab
dem 1. April 2016 übertrage ich der Epidemiologischen Krebsregister NRW gGmbH
(Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB: 10043) hiermit die in § 1 LKRG NRW
genannten Aufgaben der epidemiologischen und klinischen Krebsregistrierung
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Es werden Ihnen die Aufgaben
der in § 3 Absatz 1 LKRG NRW genannten Stellen (Datenannahmestelle,
Datenvalidierungs- und -speicherstelle, Datenauswertungsstelle und
Geschäftsstelle) übertragen.
Die
Übertragung der Aufgaben wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Bei
der gesamten Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beleihung sind die gesetzlichen
Vorgaben des LKRG NRW zu beachten und dem Datenschutz der betroffenen Personen
höchste Priorität einzuräumen. Die Maßgaben der Anlage zu § 9 LKRG NRW sind zu
beachten.
Es
ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgesehenen
Aufgaben der Datenannahmestelle sowie die Datenvalidierungs- und
-speicherstelle unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 4 Absatz 1 Satz 4
LKRG NRW mit der erforderlichen personellen und organisatorischen Trennung
erfüllt werden.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben
werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und
Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen -ERVVO VG/FG- vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der
jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des
Gerichtes übermittelt werden.
Ergänzender
Hinweis:
Bei
der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen
zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de
aufgeführt.
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Prof. Dr. P r ü
t t i n g
- MBl. NRW. 2016 S.