Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858
Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016 |
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Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016
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Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren;
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 17. Dezember 2015
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2
Runderlass des Ministeriums
für Inneres und Kommunales
vom 2. Dezember 2016
1
Einführung eines zehntägigen Zugführer-Basislehrganges und eines fünftägigen
Zugführer-Aufbaulehrganges für die Freiwilligen Feuerwehren am Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW)
Ab dem Jahr 2017 wird die Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in Form von Basis- und Aufbaulehrgängen angeboten.
Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBL. NRW.) wird wegen des Umfanges Abstand genommen.
1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zum Zugführer-Basislehrgang zu, wenn sie folgende
Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:
a) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer (FwDV 2, Nummer 4.1),
b) Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 zum Zeitpunkt des Lehrganges,
c) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2, Nummer 3.1),
d) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2, Nummer 3.2),
e) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (FwDV 2, Nummer 3.3),
f) Erfolgreich abgeschlossene Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2, Nummer 3.5) oder ersatzweise „Gefährliche Stoffe und Güter - Stufe 1“ und „Strahlenschutz - Stufe 1“,
g) Beförderung zur Ober- oder Hauptbrandmeisterin oder zum Ober- oder Hauptbrandmeister und
h) Insbesondere im Einsatz erworbene Erfahrung in den oben genannten Tätigkeitsbereichen.
1.2
Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann zugelassen werden, wer die
Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2 Nr. 3.5) und/oder „Maschinist“ (FwDV 2
Nr. 3.3) bisher nicht erfolgreich abgeschlossen, jedoch an den Modulen 1
„ABC-Einsatz“ und/oder 2 „Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von
Feuerlöschkreiselpumpen“ der Fortbildung für Truppführer (TF (F)) teilgenommen
und die jeweils zugehörige Lernerfolgskontrolle mit Erfolg absolviert hat.
1.3
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zum Zugführer-Aufbaulehrgang zu, wenn sie am Zugführer-Basislehrgang
erfolgreich teilgenommen haben. Zwischen den Lehrgängen soll eine mindestens
einjährige praktische Erprobungsphase als Zugführer absolviert werden. Weitere
Voraussetzung ist die aktuelle Atemschutztauglichkeit nach GUV G26.3.
1.4
Nach erfolgreicher Absolvierung des Zugführer-Basislehrganges ist eine
Ausbildung zum Zugführer (Freiwillige Feuerwehr) gegeben. Nach Absolvierung des
Zugführer-Aufbaulehrganges ist zusätzlich eine Qualifizierung auch für
besondere Einsatzsituationen gegeben. Der Zugführer-Aufbaulehrgang ist Voraussetzung
für eine spätere Teilnahme am Lehrgang Verbandsführer F/B V-I.
2
Inkrafttreten/Befristung
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren vom 24. Oktober 2007 (MBl. NRW. S. 740) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 845