Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 7.9.2023 Seite 981 bis 1006
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen Projekte „Kompetenzzentrum Frau und Beruf“ |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen Projekte „Kompetenzzentrum Frau und Beruf“
2103
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der regionalen Projekte
„Kompetenzzentrum Frau und Beruf“
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
- 95.17.07-
Vom 14. August 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die regionalen Projekte
„Kompetenzzentren Frau und Beruf“ im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 30.
November 2027.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das
Land fördert die Arbeit der Kompetenzzentren einschließlich der Durchführung
von Mentoring-Programmen in folgenden thematischen Bereichen:
a) Rekrutierung,
b) Karriereentwicklung und -förderung,
c) familien- und lebensphasenorientierte Unternehmensführung,
d) Unterstützung des Unternehmerinnentums und
e) Diversity-Management.
Gefördert werden kann je ein Kompetenzzentrum in den 16 Arbeitsmarktregionen gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie.
Die Kompetenzzentren sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Nummer 2.2 Satz 3 für die in Satz 1 genannten Themen mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter sensibilisieren und nachhaltig aufschließen. Die Tätigkeiten können dabei Instrumente wie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Workshops und Veranstaltungen sowie die Begleitung von Umsetzung oder Multiplikation von Best Practice umfassen.
2.2
Durch
die Förderung soll die Arbeit der Kompetenzzentren Frau und Beruf mit KMU zur
Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit und zur Verbesserung der beruflichen
Chancengleichheit unterstützt werden.
Die Umsetzung des Förderziels ist unter Berücksichtigung von zielgruppenorientierten Ansätzen durchzuführen, um bestehenden, insbesondere auch intersektionalen Nachteilen von Frauen im Berufsleben entgegenzuwirken.
KMU im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Außerdem sollten sie einen Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro aufweisen.
2.3
Maßnahmen in thematischen Bereichen
Die Arbeit der Kompetenzzentren muss alle unter Nummer 2.1 gefassten thematischen Bereiche abdecken. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann dabei eine Gewichtung unter Berücksichtigung der regionalen Situation und der entsprechenden Bedarfe vornehmen. Die im Antrag aufgestellte Gewichtung ist zu begründen und kann im Verlauf des Durchführungszeitraumes nach Zustimmung des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums sowie der Bewilligungsbehörde angepasst werden.
2.3.1
Rekrutierung
Das übergreifende Ziel dieses Themenbereiches ist die Entwicklung von Personalgewinnungsstrategien mit langfristiger und nachhaltiger Wirkung, die Frauen vor und im Erwerbsleben ansprechen.
2.3.2
Karriereentwicklung und –förderung
Das übergreifende Ziel dieses Themenbereiches ist die Entwicklung von Personalentwicklungsstrategien, die ein berufliches Weiterkommen von Frauen ermöglichen.
2.3.3
Familien- und lebensphasenorientierte Unternehmensführung
Das übergreifende Ziel dieses Themenbereiches ist die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie, Pflege und sonstigen Lebenssituationen ermöglichen, die Rückkehr in den Beruf erleichtern und damit die Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen verbessern.
2.3.4
Diversity-Management
Das übergreifende Ziel dieses Themenbereiches ist die Umsetzung und Entwicklung von Diversity-Strategien, die die Vielfalt potenzieller weiblicher Fachkräfte berücksichtigen und die Arbeitsbedingungen von besonderen weiblichen Zielgruppen wie beispielsweise von Frauen mit Zuwanderungsgeschichte oder Fluchterfahrung sowie von Frauen mit psychischer oder physischer Behinderung optimieren und nachhaltig verbessern.
2.3.5
Unterstützung des Unternehmerinnentums
Das übergreifende Ziel dieses Themenbereiches ist die Entwicklung von Maßnahmen, die das Unternehmerinnentum stärken sowie junge Unternehmen mit weiblicher Leitung bis fünf Jahre nach Gründung beziehungsweise Unternehmensübernahme unterstützen.
2.4
Durchführung von Mentoring-Programmen
Die Entwicklung eines Mentoringkonzepts sowie seine Durchführung sind obligatorisch. Der Mentoringbegriff ist im Sinne eines strukturierten, aber nicht-professionellen Erfahrungsaustausches auszulegen, der weibliche Mentees über einen festgelegten Zeitraum begleitet.
2.4.1
Thematische Schwerpunktsetzung des Mentoring-Programms
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Mentoringkonzept nach den unter Nummer 2.1 gefassten thematischen Bereichen auszurichten. Bei der Konzeption und Durchführung der Mentoring-Programme sind zielgruppenorientierte Ansätze zu verfolgen. Thematisch abweichende, jedoch zuwendungszweckaffine, Mentoringkonzepte können nach fachlicher Beurteilung und Zustimmung des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Bei mehreren Durchläufen von Mentoring-Programmen ist die Variation von thematischer Schwerpunktsetzung, der Zielgruppenorientierung sowie der Umsetzungsdauer grundsätzlich zulässig.
2.4.2
Durchführung des Mentoring-Programms
Es ist mindestens ein Durchlauf des Mentoring-Programms pro Haushaltsjahr vorzunehmen, in diesem jedoch nicht zwingend abzuschließen. Satz 1 ist im Haushaltsjahr 2023 nicht anzuwenden.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und interkommunale Zusammenschlüsse,
Kammern und Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Wirtschaftsverbände und
Gewerkschaften, Träger von beruflichen Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen, Fachhochschulen, Hochschulen, lokale
wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure und Akteurinnen sowie
Vereine und Stiftungen.
3.2
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung
unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO an Kooperationspartnerinnen
oder Kooperationspartner weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und
die für die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger
maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der
Nebenbestimmungen auch der oder dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu
prüfen und nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden die Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:
4.1
Betrieb
eines Kompetenzzentrums in den 16 Arbeitsmarktregionen gemäß Anlage 1; es kann
nur eine Förderung je Arbeitsmarktregion gewährt werden.
4.2
Die
Arbeit der Kompetenzzentren Frau und Beruf darf nur auf Unternehmen mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen ausgerichtet werden.
4.3
Die
Aktivitäten der einzelnen Kompetenzzentren Frau und Beruf sollen sich auf die
jeweilige gesamte Arbeitsmarktregion erstrecken. Zusammenschlüsse und
Kooperationen von einzelnen Kompetenzzentren zur Erfüllung einzelner Aufgaben
über Regionsgrenzen hinweg sind förderunschädlich.
4.4
Der
Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Bewilligung gilt nicht als
förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn.
Das eingesetzte Personal muss über eine nachgewiesene Fachexpertise hinsichtlich der regionalen Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen sowie über eine umfangreiche gleichstellungspolitische Expertise verfügen.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Förderfähig
sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben des Kompetenzzentrums
einschließlich der Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Alle Projektausgaben
müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen und für
die Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sein.
5.4.1.1
Personalausgaben
Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen Lohnzahlungen, tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Sie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie sich eindeutig dem geförderten Projekt zuordnen lassen, beispielsweise durch projektbezogene Anstellungsverträge oder – bei bereits bestehenden Anstellungsverträgen – durch Freistellungsvermerke für die jeweiligen Beschäftigten.
Sofern Beschäftigte nur anteilig im Projekt tätig sind, ist der monatliche Projektanteil durch die Projektleitung schriftlich zu bestätigen.
5.4.1.1.1
Bemessungsgrundlage
für die Förderung sind die in Abhängigkeit vom Umfang der notwendigen
Umsetzungsmaßnahmen tatsächlich anfallenden Personalausgaben für bis zu 4,5
Vollzeitäquivalente je Kompetenzzentrum.
Für die Tätigkeit der Projektleitung kann maximal ein Vollzeitäquivalent, für die sonstigen Tätigkeiten der sonstigen Projektbeschäftigten können insgesamt maximal 3,5 Vollzeitäquivalente angesetzt werden.
5.4.1.1.2
Für die
Projektleitung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf maximal 89 280 EUR
jährlich und ein Vollzeitäquivalent beschränkt.
5.4.1.1.3
Für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die zuwendungsfähigen
Ausgaben insgesamt auf maximal 69 840 EUR pro Vollzeitäquivalent und Jahr
beschränkt.
5.4.1.1.4
Für im
Projekt tätige Fachkräfte sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf maximal
52 800 EUR pro Vollzeitäquivalent und Jahr beschränkt.
5.4.1.2
Sachausgaben
5.4.1.2.1
Der
Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Sachausgaben beläuft sich jährlich auf
höchstens 20 Prozent der entsprechenden zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.4.1.2.2
Für die
Durchführung von Mentoring-Programmen können die Fahrtkosten der Mentorinnen
und Mentoren sowie der Mentees zu den zentralen
Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähig
anerkannt werden.
5.4.1.2.3
Die Ausgaben
für Reisen der Projektbeschäftigten sind den Sachausgaben zugeordnet.
5.4.1.2.4
Für den
Ausbau digitaler Tätigkeiten zwecks Öffentlichkeitsarbeit oder zur Umsetzung
von Online-Veranstaltungen zur besseren Abdeckung des regionalen Bedarfs können
einmalig bis zu 6 000 EUR und ab dem Folgejahr anschließend 1 000 EUR jährlich
gewährt werden. Eine entsprechende Maßnahmenplanung und -umsetzung ist
vorzulegen und nachzuweisen.
5.4.2
Der
Fördersatz beträgt 90 Prozent.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.1
Ergänzend
zur Nummer 1.4 der AN-Best-P / AN-Best-G sind die beantragten Mittel im
Gesamtfinanzierungsplan konkreten Haushaltsjahren zugeordnet darzustellen. Die
Zuordnung der Jahressummen ist verbindlich in Bezug auf den Mittelabruf und die
Mittelverwendung. Der letztmögliche Mittelabruf innerhalb eines Haushaltsjahres
ist spätestens mit dem Ablauf des 31. Oktober zu erbringen.
6.2
Die
Ausgaben für Reisen der Projektbeschäftigten sind nach den
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen.
6.3
Projektergebnisse
und im Projekt entwickelte Instrumente sind anderen Kompetenzzentren zur
Verfügung zu stellen. Das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist
berechtigt, die Projektergebnisse zu veröffentlichen und zu verwerten.
6.4
Eine
Kooperation mit den vom für Gleichstellung zuständigen Ministerium beauftragten
Stellen zwecks Koordinierung und Erfolgskontrolle ist obligatorisch.
6.5
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger haben an möglichen wissenschaftlichen
Begleituntersuchungen teilzunehmen und mitzuwirken.
6.6
Im
Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist das Corporate Design „Competentia
NRW“ zu nutzen. Das zu verwendende Projektsignet und das Logo des für
Gleichstellung zuständigen Ministeriums werden zur Verfügung gestellt und sind
zwingend mit einem expliziten Förderhinweis bei Publikationen jeglicher Art zu
verwenden.
6.7
Abweichend
von Nummer 6.1 der ANBest-P ist für das Jahr 2023
kein Zwischennachweis vorzulegen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge auf Gewährung
von Zuwendungen sind grundsätzlich bis zum 30. September 2023 zu stellen. Für
die Antragstellung ist das Antragsmuster gemäß Anlage 2 zu verwenden.
Der Antrag nebst Antragsunterlagen ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen sowie elektronisch an das Postfach competentia@mkjfgfi.nrw.de zu übermitteln.
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Bestandteile beizulegen:
a) Projektbeschreibung
b) Nachweis der Expertise gemäß Nummer 4.4
c) Leistungsbeschreibung des Personals
d) Meilensteinplanung für jedes Haushalsjahr gemäß Anlage 3
e) Finanzierungsplan
Die Meilensteinplanung hat auf alle unter Nummer 2 genannten thematischen Bereiche Bezug zu nehmen. Im Falle einer Gewichtung ist diese zu begründen.
Der Nachweis der Expertise gemäß Nummer 4.4 kann beispielsweise über eine Darlegung bisheriger Projekterfahrungen des Zuwendungsempfängers oder Zuwendungsempfängerin sowie der Vorlage von Studienabschlüssen des eingesetzten Personals mit Bezug zur geförderten Tätigkeit, Darlegung einschlägiger Berufserfahrung und sonstige Tätigkeiten des eingesetzten Personals in den wirtschafts-, arbeits- oder gleichstellungspolitischen Bereichen erfolgen. Der Personaleinsatz ist mittels einer Darstellung der fachlichen Eignung in Form von Stellenprofilen zu begründen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Landesteil das Projekt durchgeführt wird.
Sie bewilligt die Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung des Musters der Anlage 4.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft und am 30. November 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 982