Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628

Siebte Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Siebte Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

Siebte Änderung
der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 25. November 2023

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 25. November 2023 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1662), die zuletzt am 21. November 2020 (MBl. NRW 2021 S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) an die Angabe zu § 20 werden die Wörter „Ehrenämter, Aufwandsentschädigungen“ angefügt,
b) an die Angabe zu § 21 wird das Wort „Geschäftsanweisung“ angefügt,
c) an die Angabe zu § 22 wird das Wort „Geschäftsjahr“ angefügt und
d) an die Angabe zu § 23 werden die Wörter „Amtliche Bekanntmachungen“ angefügt.

2. Die Überschrift zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20
Ehrenämter, Aufwandsentschädigungen
“.

3. Die Überschrift zu § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21
Geschäftsanweisung
“.

4. Die Überschrift zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Geschäftsjahr
“.

5. § 23 wird wie folgt neu gefasst:

§ 23
Amtliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie amtliche und öffentliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Webseite der Zahnärztekammer unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ chronologisch geordnet bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtend ist, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe; andernfalls wird auf die Veröffentlichung einer Satzung nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

(2) Auf Veröffentlichungen nach Absatz 1 wird zusätzlich im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe oder in einem eventuellen Nachfolgemedium hingewiesen, sofern die Zahnärztekammer ein solches unterhält.

(3) Ist die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 unmöglich, so kann sie auch im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe, in dessen eventuellem Nachfolgemedium oder durch Rundschreiben erfolgen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:
Münster, den 10. Januar 2024

Jost  R i e c k e s m a n n
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

Genehmigt:
Düsseldorf, den 7. Mai 2024

H a m m
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 15. Mai 2024

Jost  R i e c k e s m a n n
Präsident der Zahnärztekammer
 Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2024 S. 618