Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1 Antrag
Anlage 2 Zuwendungsbescheid
Anlage 3 Verwendungsnachweis
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen

21630

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung und
Unterstützung für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter
oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 6. Mai 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen von Einrichtungen der örtlichen, fachlich geeigneten Frauenunterstützungsinfrastruktur zur Beratung und Unterstützung für die Zielgruppe der von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der Einrichtungen der Frauenunterstützungsinfrastruktur durch Zuwendung zu den Personalausgaben und Sachausgaben.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und in Nordrhein-Westfalen eine Einrichtung der Frauenunterstützungsinfrastruktur betreiben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden Maßnahmen von Einrichtungen der örtlichen, fachlich geeigneten Frauenunterstützungsinfrastruktur für die Zielgruppe der von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen in Nordrhein-Westfalen, die
a) vor Ort Hilfen anbieten,
b) über die notwendigen Kenntnisse für die Betreuung und Beratung von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener Frauen verfügen und
c) ihre Angebote mit den Organisationen, die vor Ort Hilfen für Geflüchtete anbieten, abstimmen.

4.2
Im Rahmen des Förderprogramms sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a) die zielgruppenspezifische Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien über Beratungs- und Unterstützungsangebote für von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohter oder betroffener geflüchteter Frauen,
b) niedrigschwellige Angebote zur Erreichung von Frauen und Kindern, um sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt im Fluchtkontext vorzubeugen und Opfern Unterstützung zu bieten und
c) die Schulung von Personen, die im professionellen und ehrenamtlichen Kontext mit von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohten oder betroffenen geflüchteten Frauen befasst sind.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Es kann jährlich ein Festbetrag in Höhe von maximal 20 000 Euro gewährt werden.

5.4.2
Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Ausgaben für Personal in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40 Euro,
b) Ausgaben für Honorarkräfte einschließlich Fahrtkosten bis zur Höhe der im Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze,
c) projektbezogene Sachausgaben und
d) Kosten für die Sprachmittlung in Form einer Stundenpauschale von bis zu 40 Euro.

5.4.3
Eine Doppelförderung ist im Hinblick auf die laufende Landesförderung der Frauenunterstützungsinfrastruktur und die jeweiligen Projektförderungen ausgeschlossen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förder-Logos auf Internetseiten oder in Publikationen und die Namensnennung in Pressemitteilungen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag ist nach dem Muster gemäß der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde und dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium zu stellen. Eine fachliche Antragsvorprüfung erfolgt in dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium.

Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn einzureichen.

7.1.2
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen, aus dem alle mit der beantragten Maßnahme zusammenhängenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben hervorgehen.

7.1.3
Dem Erstantrag ist ein Projektkonzept beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1
Vorlagetermin bei der Bewilligungsbehörde für den Verwendungsnachweis nach dem Muster gemäß der Anlage 3 ist der Ablauf des 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.

7.3.2
Die im Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Projektförderung mindestens fünf Jahre bereitzuhalten.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 3 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 622