Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 61 vom 29.10.1998 Seite 1091 bis 1108
Verbot des Vereins "Nationale Liste" (NL), Hamburg |
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Verbot des Vereins "Nationale Liste" (NL), Hamburg
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Verbot des Vereins
"Nationale Liste" (NL), Hamburg
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
vom 6.10.1998 – IV A 3 – 2205
Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom
28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg – A 240/000.45-2/4 – bekannt:
"Die Nationale Liste wurde von der Behörde für Inneres in Hamburg mit Verfügung vom 23. Februar 1995 gem. § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz verboten (s. Bundesanzeiger vom 14.03.1995). Diese Verfügung, die auch die Einziehung des Vereinsvermögens beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar geworden.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden daher gemäß § 15 Abs. 1 DVO-Vereinsgesetz aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 06. Dezember 1998 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres, A 24, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 DVO-Vereinsgesetz ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, das Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."
MBl. NW. 1998 S. 1092