Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 74 vom 29.12.1998 Seite 1367 bis 1374
Verbot des Vereins "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD), Bochum |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verbot des Vereins "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD), Bochum
2180
Verbot des Vereins
"Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD),
Bochum
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. . November 1998
- IV A 3 – 2205
Gem. § 3 Ab s. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. August 1993 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht.
Verfügung:
- Die Tätigkeit des "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- Der "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) ist verboten. Er wird aufgelöst.
- Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) zu bilden oder die bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das Vermögen des "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) wird beschlagnahmt und eingezogen.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Die Verbotsverfügung ist seit dem 17. Oktober 1998 rechtskräftig. Das Verbot wird hiermit nochmals gem. § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes bekanntgemacht.
MBl. NRW. 1998 S. 1369