Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 15.4.2005 Seite 463 bis 474
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 18.3.2005 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 18.3.2005
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11
v. 18.3.2005
Der
RdErl. v. 18.6.2002 (MBl. NRW. S. 786; SMBl. NRW. 7861), geändert durch RdErl.
v. 29.4.2003 (MBl. NRW. S. 524) und 7.4.2004 (MBl. NRW. S. 488) wird wie folgt
geändert:
1
In Nummer 2.2.2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gebührensatzung der“ die Wörter
„Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe“ ersetzt durch die Wörter
„Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen“.
2
Die Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:
„2.3.3
Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5
gefördert werden. Im Bereich der Legehennehaltung sind außerdem Investitionen
zur Umstellung bestehender Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung förderfähig.
Investitionen,
die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen, können nur gefördert
werden, wenn
- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach
der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts handelt oder
- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung
auf Freiland- oder Auslaufhaltungssysteme) oder zur Umstellung bestehender
Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung getätigt werden oder
- für die Freiland- und Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast zusätzlich
zu den Bestimmungen der Anlage 5 die Kriterien nach den Vermarktungsnormen für
besondere Haltungsverfahren gemäß der VO (EWG) Nr. 1538/91 eingehalten werden.“
3
In Nummer 2.3.9.1 werden am Ende nach dem Komma die Wörter „z.B. Biofilter,“
angefügt.
4
Die Nummern 2.3.9.2, 2.3.9.2.1, 2.3.9.2.2, 2.3.9.2.3, 2.3.9.2.4, 2.3.9.2.5 und
2.3.9.2.6 werden aufgehoben.
5
Die Nummer 2.3.9.3 wird 2.3.9.2 .
6
Die Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:
„2.4.3
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft; ausgenommen Maschinen und Geräte
für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion und für
nachwachsende Rohstoffe.
Hierbei
handelt es sich um folgende Maschinen:“
7
Die Nummern 2.4.3.1 und 2.4.3.2 werden wie folgt ersetzt:
„2.4.3.1
Maschinen, einschließlich der Spezialmaschinen und -geräte für die ökologische
Produktion, die für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion
beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls auch im
überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird.
2.4.3.1.1
Pflanzenschutz
- Bestimmte technische Einrichtungen gemäß Verzeichnis „Verlustmindernde
Geräte“ vom 14.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung an von der biologischen
Bundesanstalt für Landwirtschaft eingetragenen Pflanzenschutzgeräten (Spritz-
und Sprühgeräte) zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von
Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählen: Unterstützung des Tropfentransports mit
aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung
(Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen,
Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von
Pflanzenschutzmitteln reduzieren,
- Reinigungseinrichtungen für leere Pflanzenschutzmittelgebinde sowie die
Außenreinigung von Pflanzenschutzgeräten,
- Spezialausrüstungen zur Bekämpfung von Schadorganismen (z.B. innovative
Verfahren zur mechanischen und thermischen Unkrautregulierung oder andere
innovative Geräte, die eine Einsparung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen).
2.4.3.1.2
Düngung
Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten
-einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung.
2.4.3.1.3
Bodenschonende Bearbeitungs- und Bestelltechnik
- Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte
- Mulchsaatgeräte
2.4.3.1.4
Globale Positionierungssysteme (GPS)
Empfangsgeräte
und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie
Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen,
Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der
teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.
2.4.3.2
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food-Bereich,
soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.
2.4.3.3
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf den Einsatz
von Pflanzenöl. (Die Anwendung dieser Regelung ist befristet bis zum
31.12.2005).“
8
Die Nummer 4.3 erhält folgende Fassung
„4.3
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des
Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der
letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei
Ehegatten (Einkünfte des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten)
nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur
Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid
heranzuziehen.
Bei
juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH &
Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder
und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese
hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr
als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g.
Kapitaleigner 90.000 € je Jahr bei
Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das
förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom
Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters,
Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.“
9
Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
„5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Festbetragsfinanzierung“
10
In Nummer 5.3 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Für den Bereich Fotovoltaik wird ein Drittel der in Nummern 5.5.2, 5.6.1 und
5.6.2 aufgeführten Zuschusssätze gewährt.“
11
Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuss ist wie folgt zu errechnen:
Gesamtinvestitionsbetrag
(ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuss zu den
Erschließungskosten)
abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben
b) bare Eigenleistung
ergibt die förderfähigen Investitionen,
abzüglich
c) Zuschuss (Nr. 5.6.1 und 5.6.4)
ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen jedoch höchstens dem
aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bankdarlehen), gegebenenfalls erhöht um den
Zinszuschuss (Nr. 5.6.2).
Der
Anteil der baren Eigenleistung an den förderfähigen Investitionen muss außer
bei Maßnahmen nach Anlage 5 und nach Nr. 2.1.3 mindestens 10 v.H. betragen. Die
Junglandwirteförderung (Nr. 5.6.4) und der Zuschuss zur Erfüllung besonderer
Anforderungen an die Landwirtschaft (Nr. 5.6.1) kann auf die bare Eigenleistung
angerechnet werden.“
12
In Nummer 5.5 Satz 1 wird das Wort „Zinszuschuss“ ersetzt durch das Wort
„Zuschuss“.
13
In Nummer 5.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zuschuss (mit Ausnahme für den Bereich Fotovoltaik) beträgt bei positiven
Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):
-
bis 50.000 €/80.000€ 30 v.H.
- 50.000€ - 70.000€/80.000 – 100.000€
27 v.H.
- über 70.000€/100.000€ 24 v.H.
Der
Zuschuss beträgt für den Bereich Fotovoltaik als Festbetragsfinanzierung bei
positiven Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):
- bis 50.000 €/80.000€ 400€/kWp
- über 50.000€ - 70.000€/80.000€ - 100.000€
360€/kWp
- über 70.000€/100.000€ 320€/kWp“
14
Die Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:
„5.5.2
Zuschuss
Alternativ zu Nr. 5.5.1 kann bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1 ein Zuschuss
für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von bis zu 100.000 € gewährt
werden.
Der
Zuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr. 4.3)
- bis 50.000 €/80.000€ 18 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€ 15 v.H.
- über 70.000 €/100.000€ 12 v.H.“
15
In Nummer 5.6.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr.
4.3)
- bis 50.000 €/80.000€ 27 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€ 24 v.H.
- über 70.000 €/100.000€ 21 v.H.“
16
Die Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:
16.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „1.020.000“ durch die Zahl „1.250.000“
ersetzt.
16.2
Im letzten Absatz wird nach dem Wort „Junglandwirteförderung“ in der Klammer
die Angabe „Nr. 5.7“ durch die Angabe „Nr. 5.6.4“ ersetzt.
17
In Anlage 2 „Zuwendungsbescheid“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung:
Die
Zuwendung wird in der Form der Anteilfinanzierung/Festbetragsfinanzierung
gewährt als
2.1
Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen ................. EUR
2.2
Zuschuss
.................. EUR
2.3
Zinszuschuss .................. EUR
2.4
Zuschuss (zu den Kosten der Erschließung) ................. EUR
2.5
Junglandwirteförderung .................. EUR
Gesamtzuwendung
.................. EUR
Von der Gesamtzuwendung entfallen auf Mittel des
Bundes und Landes ................. EUR
Von der Gesamtzuwendung entfallen auf Mittel des
EAGFL
.................. EUR“
Nummer
2a bleibt.
18
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 472