Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 22.7.2005 Seite 777 bis 808
Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3 – |
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Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3 –
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Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
und Gläubigeraufruf
Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005
– 44-57.07.12-3 –
Gemäß § 15 Abs.
3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Ministeriums des Innern des Landes
Brandenburg vom 26.5.2005 bekannt:
Das Verbot der
Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ durch
das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vom 6. April 2005 wurde am
13. April 2005 im Bundesanzeiger (S. 5945) bekannt gemacht.
Gegen das Verbot
wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der
verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals
bekannt gegeben:
Gemäß § 3 des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5.
August 1964, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBL. I S.
3390), erlasse ich folgende
Verfügung
1. Die
Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ richtet
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der
Völkerverständigung. Tätigkeit und Zweck der Gruppierung laufen außerdem
Strafgesetzen zuwider.
2. Die
Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ ist
verboten. Sie wird aufgelöst.
3. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich
ihrer Untergliederung „Sturm 27“ zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen
der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige
Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die
Einziehung des Vermögens.
Die Gläubiger
des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre
Forderungen bis zum 8. Juli 2005 schriftlich unter Angabe des Betrages und des
Grundes beim Ministerium des Innern des Landes Brandenburg anzumelden,
- ein im Falle
des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für
eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 8. Juli 2005 nicht angemeldet
werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
- MBl. NRW. 2005
S. 784