Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 26 vom 16.10.2006 Seite 451 bis 498
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 24.8.2006 - III B 4–32–03/782 - |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 24.8.2006 - III B 4–32–03/782 -
Ministerium
für Bauen und Verkehr
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr
v. 24.8.2006
- III B 4–32–03/782 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 24.
August 2006 - III B 4–32–03/782 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau
der Bundesautobahn 2 (A 2) für den Streckenabschnitt von Bau-km 400,100 bis
Bau-km 411,945 sowie für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1)
von Bau-314,800 bis Bau-km 316,620 einschließlich des Umbaus des Kamener
Kreuzes einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und
Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Hamm, Kamen und Bergkamen sowie auf
dem Gebiet der Gemeinde Bönen - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss
ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und
Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung,
die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird,
Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt
der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels
Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für
diese Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz
vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem
Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 2.11.2006
bis 15…11.2006 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Technisches Rathaus der Stadt Hamm,
Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, Erdgeschoss, Zimmer A 0.058
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30
Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
Rathaus der Stadt Kamen, Fachbereich Planung und Umwelt,
Rathausplatz 1, 59174 Kamen, 3. Etage, Foyer
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30
Uhr,
freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Rathaus der Stadt Bergkamen, Amt für Planung, Tiefbau und
Umwelt,
Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen, 5. Etage, Zimmer 519
während der Dienststunden
montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
mittwochs von 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Rathaus der Gemeinde Bönen, Fachbereich II / Planen und
Bauen,
Am Bahnhof 7, 59199 Bönen, Zimmer 107
während der Dienststunden
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.30
Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Hagen
Rheinstraße 8
58097 Hagen
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
24. August 2006
Im Auftrag
Edward R o t h e r
- MBl. NRW. 2006 S. 456