Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 9 vom 8.3.2006 Seite 169 bis 184
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge; Bekanntmachung zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 113 – 80-28/2 – v. 30.1.2006 |
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Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge; Bekanntmachung zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 113 – 80-28/2 – v. 30.1.2006
20021
Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;
Bekanntmachung
zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften
der Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
- 113 – 80-28/2 –
v. 30.1.2006
1
Allgemeines
Die Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie 2004/18/EG,
ABl. L 134/114 vom 30. April 2004) ist
am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie ab 1. Februar 2006
nachzukommen.
Mit dieser
Bekanntmachung wird auf die Beachtung jener Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG
hingewiesen, die bis zu deren Umsetzung in nationales Recht bereits ab 1.
Februar 2006 zwingend unmittelbar anzuwenden sind. Die übrigen Vorschriften
dieser Richtlinie bleiben einer förmlichen Umsetzung in nationale Rechtsnormen
vorbehalten.
Aus diesem Grund
gelten auch die bisher maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 – BGBl. I S. 169) fort. Eine Anpassung an
die höheren Schwellenwerte der Richtlinie 2004/18/EG bedarf einer förmlichen
Änderung der Vergabeverordnung.
2
Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG
Für die Vergabe
öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nach § 2 der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) erreichen oder überschreiten,
sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), in Verbindung
mit den dort genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) von den Vergabestellen
des Landes anzuwenden.
Dabei sind, unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur
unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und im Hinblick auf die Pflicht zur
gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des deutschen Rechts, die nachstehenden
Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG mit folgenden Maßgaben zu beachten:
2.1
Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen
2.1.1
Wird bei der Verwendung von technischen Spezifikationen (vgl. §§ 9, 9a VOB/A -
Vorschriften der VOB/A ohne weitere Bezeichnung sind solche des Abschnittes 2
der VOB/A -, §§ 8, 8a VOL/A - Vorschriften der VOL/A ohne weitere Bezeichnung
sind solche des Abschnittes 2 der VOL/A -, § 8 VOF) auf Normen Bezug genommen,
so ist gemäß Artikel 23 Absatz 3 a) der Richtlinie 2004/18/EG jede Bezugnahme
mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Im Übrigen findet Artikel 23
Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2004/18/EG unmittelbare Anwendung.
2.1.2
Die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG haben folgenden Wortlaut:
2.1.2.1
Artikel 23 Absatz 3
"Unbeschadet
zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie
folgt zu formulieren:"
2.1.2.2
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a)
"entweder unter
Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der
Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den
europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und
Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale
technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die
Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.
Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;"
2.1.2.3
Artikel 23
Absatz 4
"Macht
der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3
Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot
nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen
entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter
in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln
nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der
technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen
entsprechen.
Als
geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein
Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten."
2.1.2.4
Artikel 23 Absatz 5
"Macht der öffentliche
Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen
Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu
formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder
Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm
umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer
gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem
technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet
wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm
geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem
Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen,
dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder
Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Als
geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein
Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten."
2.2
Berücksichtigung von Varianten (Nebenangebote bzw.
Änderungsvorschläge)
2.2.1
Für die Berücksichtigung von Varianten bei der Wertung von Angeboten (§§ 25,
25a VOB/A, § 25 VOL/A, § 16 VOF) gelten die Regelungen des Artikel 24 Absatz 2
- 4 der Richtlinie 2004/18/EG.
2.2.2
Die Vorschrift der Richtlinie 2004/18/EG hat folgenden Wortlaut:
2.2.2.1
Artikel 24 Absatz 2
"Die öffentlichen Auftraggeber geben in der
Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe,
so sind keine Varianten zugelassen."
2.2.2.2
Artikel 24 Absatz 3
"Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie
in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen
müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind."
2.2.2.3
Artikel 24 Absatz 4
"Die
öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen
nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen."
2.3
Bekanntmachungen:
Es wird auf die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 228a) der Verordnung (EG) Nr.
1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von
Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im
Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie
2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates verwiesen.
Das
Finanzministerium stellt die neuen Standardformulare ab dem 1.2.2006 im Formularcenter
des Internetportals www.vergabe.nrw.de
zum Download zur Verfügung.
2.4
Unterrichtung der Bewerber und Bieter
2.4.1
Für die Unterrichtung der Bewerber und Bieter über die Zuschlagserteilung oder
den Verzicht auf die Vergabe (vgl. § 26a VOB/A, § 26a VOL/A und § 17 Absatz 5
VOF) gilt die Regelung des Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG.
2.4.2
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:
2.4.2.1
"Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern
schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über
…,
die Zuschlagserteilung
…
mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf
…
oder die Vergabe eines Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat,
zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten …“
2.4.3
Für die Unterrichtung der
nicht berücksichtigten Bieter oder Bewerber (vgl. § 27a VOB/A, § 27a VOL/A
und § 17 Absatz 4 VOF) gilt die Regelung des Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie
2004/18/EG.
2.4.4
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:
2.4.4.1
Artikel 41 Absatz 2
"Auf
Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der öffentliche Auftraggeber
unverzüglich
- jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die
Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,
- jeden nicht berücksichtigten Bieter über die
Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des
Artikels 23 Absätze 4 und 5 (Technische Spezifikationen) eine Unterrichtung
über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt
oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den
Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen,
- jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie
über den Namen des Zuschlagsempfängers …"
Der
Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen
Anfrage auf keinen Fall überschreiten.
2.4.4.2
Die nach § 13 Vergabeverordnung (VgV) geregelten Informationspflichten über die
beabsichtigte Zuschlagserteilung sind auch weiterhin zu beachten.
2.5
Vorschriften über Mitteilungen
Für Mitteilungen und die Übermittlung von
Informationen sowie Anforderungen an die Kommunikationsmittel ist die Regelung
des Artikel 42 der Richtlinie 2004/18/EG zu beachten.
2.5.1
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
2.5.1.1
Artikel 42 Absatz 1
"Jede Mitteilung
sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach
Wahl des öffentlichen Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege
gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten
Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination
dieser Kommunikationsmittel erfolgen."
2.5.1.2
Artikel 42 Absatz 2
"Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar
sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird."
2.5.1.3
Artikel 42 Absatz 3
"Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von
Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der
Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der öffentliche
Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst
nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten."
2.5.1.4
Artikel 42 Absatz 4
"Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und
ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und
müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen
der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein."
2.5.1.5
Artikel 42 Absatz 5
"Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen
Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen
Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:
a)
Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische
Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind,
einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien
zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen
Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den
Anforderungen des Anhangs X genügen….“
….
2.5.2
Bei Anwendung dieser Vorschriften ist Folgendes zu beachten:
2.5.2.1
Wahlmöglichkeit der Auftraggeber für die Kommunikationsmittel
Durch die in Artikel 42 Absatz 1 geregelte
Wahlmöglichkeit wird zwar der Grundsatz der schriftlichen, papiergestützten
öffentlichen Auftragsvergabe nach den Vorgänger-Richtlinien aufgegeben. Dadurch
wird eine ausschließliche elektronische Auftragsvergabe möglich, in der auch
nur elektronische Angebote angenommen werden dürfen. Allerdings kann von diesem
Ermessen nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die deutschen Vergaberegeln dies
nicht vorsehen.
2.5.2.2
Anforderungen an die Integrität der Daten und Vertraulichkeit der Anträge auf
Teilnahme bei Übermittlung und Speicherung
Die Auftraggeber haben bei Übermittlung und
Speicherung die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der
Teilnahmeanträge auf geeignete Weise zu gewährleisten; per Post oder direkt
übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag
einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre
Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch
übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische
und/oder technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch
Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der
für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.
2.5.2.3
Definitionen
2.5.2.3.1
Bei den elektronischen Kommunikationsmitteln gemäß Absatz 2 handelt es sich um
Netze, die digitale Signale erfassen und weiterleiten können. Derzeit zählen zu
diesen allgemein zugänglichen elektronischen Kommunikationsmitteln Internet und
Email.
2.5.2.3.2
Bei den für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mitteln und ihren
technischen Merkmalen gemäß Absatz 4 handelt es sich um Programme (Software),
die von Auftraggebern und Unternehmen genutzt werden.
2.5.2.3.3
Bei den Vorrichtungen gemäß Absatz 5 handelt es sich um die Geräte (Hardware)
für die Übermittlung und den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten.
2.5.2.3.4
Der Begriff „schriftlich“ im Sinne der Richtlinie umfasst jede aus Wörtern oder
Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden
kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte
Informationen enthalten sein. Dies entspricht der Textform gemäß § 126 b BGB.
2.5.2.3.5
Der Begriff „elektronisch“ im Sinne der Richtlinie umfasst ein Verfahren, bei
dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression)
und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über
Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen
Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden können.
2.6
Inhalt der Vergabevermerke
2.6.1
Vergabevermerke (vgl. §§ 30, 33a VOB/A, §§ 30, 30a VOL/A und §§ 18, 19 VOF)
sind mit der Maßgabe anzufertigen, dass der Vergabevermerk jedenfalls die in
Artikel 43 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Angaben enthält.
2.6.2
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:
2.6.2.1
Artikel 43
"Die öffentlichen
Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag,
...
einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:
a) den Namen und die
Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des
Auftrags, …;
b) die Namen der
berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;
c) die Namen der nicht
berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;
d) die Gründe für die
Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;
e) den Namen des
erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie -
falls bekannt - den Anteil am Auftrag
…,
den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;
f) bei
Verhandlungsverfahren die in den Artikeln 30 und 31 genannten Umstände, die die
Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;
g) bei dem Wettbewerblichen Dialog die in Artikel 29 genannten
Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;
h) gegebenenfalls die
Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags,
…
verzichtet hat.
Die öffentlichen Auftraggeber treffen
geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln
durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren. "
2.7
Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für
Umweltmanagement
2.7.1
Zum Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für
Umweltmanagement (vgl. § 8 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/A, § 7a Nr. 4 VOL/A, §§ 12, 13
VOF) sind auch die Vorschriften der Artikel 49 und 50 der Richtlinie 2004/18/EG
anzuwenden.
2.7.2
Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
2.7.2.1
Artikel 49
"Verlangen die öffentlichen
Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte
Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den
einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen
zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen.
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind
anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige
Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an."
2.7.2.2
Artikel 50
"Verlangen die
öffentlichen Auftraggeber in den in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f genannten
Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für
das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement
Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem
Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen
Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in
anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber
erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an,
die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.“
2.8
Gewichtung
von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung
2.8.1
Für die Gewichtung von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung (vgl. §§ 10a,
25 Nr.3 Absatz 3 VOB/A, §§ 9a, 25 Nr. 3 VOL/A, § 16 VOF) sind die Regelungen
des Artikel 40 Absatz 5 e) und 53 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 53 Absatz
1 a) der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden.
2.8.2
Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
2.8.2.1
Artikel 40 Absatz
5 Buchstabe e)
"Die
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung bzw. - im Falle des
wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog enthält mindestens Folgendes:
Die Gewichtung der
Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der
Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den
Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind."
2.8.2.2
Artikel 53 Absatz 1
"Der öffentliche
Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten
Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:
a) entweder - wenn der
Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich
günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand
zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst
und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist
… "
2.8.2.3
Artikel 53 Absatz 2
"Unbeschadet des
Unterabsatzes 3 gibt der öffentliche Auftraggeber im Fall von Absatz 1
Buchstabe a in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder - beim
Wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen
Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Diese Gewichtung kann
mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein
muss.
Kann nach Ansicht des öffentlichen
Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben
werden, so gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den
Verdingungsunterlagen oder - beim Wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung
die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.“
2.9
Ungewöhnlich
niedrige Angebote wegen staatlicher Beihilfe
2.9.1
Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten wegen des Erhalten einer staatlichen
Beihilfe ist - in Ergänzung zu den § 25 Nr. 3 Absatz 2 VOB/A, § 25 Nr. 2 Absatz
2 VOL/A und § 16 VOF - die Regelung des Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie
2004/18/EG anzuwenden.
2.9.2
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
2.9.2.1
Artikel 55 Absatz 3
"Stellt der
öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil
der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein
aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser
binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden
Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt
wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen
ab, so teilt er dies der Kommission mit."
3
Bereits erfolgte Umsetzungen durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung
von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher
Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
Einige
Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG sind bereits durch das Gesetz zur
Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur
Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private
Partnerschaften vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) in das deutsche Recht
umgesetzt worden. Hierbei sind insbesondere zu erwähnen:
3.1
Verpflichtung zur Annahme einer bestimmten Rechtsform
Die
Regelung des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG ist für Bauleistungen
durch § 6 Absatz 2 Nr. 1 der Vergabeverordnung umgesetzt worden. Der
öffentliche Auftraggeber kann erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe verlangen,
dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss.
Für
Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die entsprechende Regelung nach § 7a
Nr. 2 Absatz 6 VOL/A.
3.2
Wettbewerblicher Dialog
Die
Regelung des Artikels 29 der Richtlinie 2004/18/EG ist durch § 101 Absatz 1 und
5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und durch § 6a der
Vergabeverordnung umgesetzt worden.
Diese
Regelungen sind daher bereits von Gesetzes wegen zu beachten und auch in Fällen
außerhalb von Öffentlich Privaten Partnerschaften anzuwenden.
4
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten
4.1
Die Bestimmungen der
Richtlinie 2004/18/EG sind nach Maßgabe dieser Bekanntmachung ab dem 1. Februar
2006 von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des
Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) anzuwenden.
4.2
Die Verpflichtung zur unmittelbaren
Anwendung der genannten Vorschriften entfällt mit dem In-Kraft-Treten
gesonderter formeller Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG.
- MBl. NRW. 2006
S. 170