Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520
Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 - |
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zugehörige Anlagen : |
Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
2005
Errichtung des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)
Bek. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
wird mit Wirkung vom 01.01.2004 das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)
errichtet.
Mit der Errichtung des LAV NRW werden folgende Dienststellen zusammengefasst:
NW Personenstandsarchiv Rheinland in Brühl,
NW Staatsarchiv Detmold und Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe,
NW Hauptstaatsarchiv Düsseldorf,
NW Staatsarchiv Münster.
Unter dem Zusatz „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“
führen sie künftig folgende Bezeichnungen:
Personenstandsarchiv Brühl,
Staats- und Personenstandsarchiv Detmold,
Hauptstaatsarchiv Düsseldorf,
Staatsarchiv Münster.
2
Das LAV NRW ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Es hat seinen
Sitz in Düsseldorf
3
Das LAV NRW ist als zentrale Einrichtung gemäß § 1 des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen
(Archivgesetz Nordrhein-Westfalen –ArchivG NW vom 16. Mai 1989; SGV. NRW. 221)
für alle Bereiche des staatlichen Archivwesens in Nordrhein-Westfalen
zuständig. Es übernimmt, erschließt und erhält Unterlagen innerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches und stellt sie für die Benutzung bereit. Neben der
Wahrnehmung zentraler Aufgaben kommt dem LAV NRW eine archivfachliche
Bündelungsfunktion zu.
4
Das LAV NRW untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Kultur zuständigen
Ministeriums. Die vom LAV NRW in eigener Aufgabenverantwortung zu erreichenden
Ziele werden zwischen dem für Kultur zuständigen Ministerium und der
Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber
bewilligten Haushaltsmittel gemeinsam festgelegt.
5
Das LAV NRW gliedert sich in sieben Abteilungen mit Sitz in Brühl, Detmold,
Düsseldorf und Münster entsprechend dem Organisationsplan (Anlage). Änderungen
des Organisationsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die
Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das LAV NRW in einer Geschäftsordnung
und einem Geschäftsverteilungsplan.
6
6.1
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesarchiv NRW in eigener
Verantwortung, wie es die Aufgabenstellung erfordert.
6.2
Eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter wird im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde zur Vertreterin oder zum Vertreter der Präsidentin oder des
Präsidenten bestellt.
6.3
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land NRW in privatrechtlichen
Angelegenheiten des LAV NRW gerichtlich und außergerichtlich, soweit sich die
Aufsichtsbehörde in Einzelfällen nicht die Zuständigkeit vorbehält.
6.4
Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des LAV NRW.
- MBl. NRW. 2003 S.
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