Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 29.6.2007 Seite 379 bis 404
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01 v. 21.5.2007 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01 v. 21.5.2007
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II–7 – 2570.01
v. 21.5.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl.
L Nr. 277 vom 21.10.2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (Abl. L Nr. 368 vom 23.12.2006) Zuwendungen zur
Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und
landwirtschaftsnahen Bereich. Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 ist
außerdem das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ (GAKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
1988 (BGBl. I S. 1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai
2002 (BGBl. I S. 1527).
1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher
Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten
und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der
Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im
ländlichen Raum.
Investitionen in die Tier- und Pflanzenproduktion (Urproduktion) gelten nicht
als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsaufgaben in
landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau
eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen und der Entwicklung neuer
Einnahmequellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich dienen
(Organisationsausgaben).
2.2
Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines
Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle /
Diversifizierung (Strategiekonzept).
Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 können keine Startbeihilfen für sich selbst in
Anspruch nehmen.
2.3
Sachausgaben und Investitionen
2.3.1
Sachausgaben und Investitionen für Einrichtung, Ausstattung und
Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
2.3.2
Investitionen im Rahmen des GAKG
Gefördert werden können:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich
Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie
für Beratung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und
Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 % der genannten
förderfähigen Ausgaben.
2.4
Ausgaben für unabdingbar notwendige Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen
der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3, die in Zusammenhang mit der neuen
Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich
durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).
Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen
Seminaren bzw. Lehrgängen. Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem
Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar
eingesetzt werden.
2.5
Eingeschränkte Förderung
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
Investitionen im Bereich ”Urlaub auf dem Bauernhof”
können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von
Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen
Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es
sich nicht um Brennereigeräte handelt.
2.6
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen nach Nr. 2.3.2, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen
betreffen und Investitionen in Betrieben der Aquakultur
und Binnenfischerei.
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Maßnahmen für die Erzeugung von Energie,
- Erwerb von gebrauchten Gegenständen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1,
2.2 und 2.3.1 sind
3.1.1
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen und deren Ehegatten im Sinne des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der
gewählten Rechtsform
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen.
3.1.2
Mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher
Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige
Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem
landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit
mindestens 1 Jahr bestehen. Der organisatorische und wirtschaftliche
Zusammenhang der Existenzgründung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb muss
nachgewiesen werden.
3.1.3.
Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem
unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
3.1.4
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte
nach Nr. 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten
Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein
Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der
Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen,
die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.1.5
Landwirte nach Nr. 3.1.1, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen
Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse)
darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
3.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind
3.2.1
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung (einschl. Imkerei und Wanderschäferei) pflanzliche oder
tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
3.2.2
Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2.3
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie
mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher
Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz
gründen oder entwickeln.
3.2.4
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des
Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in
Schwierigkeiten befinden.
3.3
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.4 sind Zuwendungsempfänger nach
den Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Unternehmen nach den Nrn. 3.1.1 und
3.1.2, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang befasst sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer
schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens
beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.
4.2
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
4.3
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde
(7.2.1.)
4.4
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
4.5
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert
werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden.
4.6
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 außerdem
4.6.1
Zuwendungsempfänger haben in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis
über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen
zu erbringen.
4.6.2
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide
90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte
des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten
Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur
den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH
& Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer
Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über
einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven
Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 90.000 EUR je
Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR bei Ehegatten überschreitet, wird das
förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom
Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds
oder Aktionärs entspricht.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze
- für Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3.1: jeweils
1.000 EUR Zuschuss
- für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2: 10.000 EUR Mindestinvestitionsvolumen
- für Maßnahmen nach Nr. 2.4: 200 EUR Zuschuss.
Höchstfördergrenze:
Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger dürfen
innerhalb von 3 Jahren 200.000 EUR nicht überschreiten.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder
Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen,
erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Abl. L Nr. 379 vom 28.12.2006) oder der in der Verordnung
(EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
vorgesehenen Regeln. Im Übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses
Förderungsgrundsatzes davon unberührt.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
Fördersatz: bis zu 50 % der förderfähigen Organisationsausgaben, höchstens
25.000 EUR, bei Kooperationen nach 3.1.3 und 3.1.4 höchstens 50.000 EUR
5.4.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
- im 1. Jahr bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 24.000 EUR
- im 2. Jahr bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 EUR
- im 3. Jahr bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 16.000 EUR
5.4.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
- für Einrichtung und Ausstattung bis zu 25% der förderfähigen Ausgaben,
maximal 25.000 EUR
- für sonstige Sachausgaben bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, maximal
25.000 EUR
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
- bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 100.000 EUR
5.4.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
Fördersatz: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben für Bildungsmaßnahmen und
Zusatzqualifikationen, höchstens 1000 EUR je Maßnahme
5.5
Dauer des Bewilligungszeitraumes: Maximal 3 Jahre.
Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die
förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Bewilligungszeitraums darf nicht
verlängert werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2
Für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen werden anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen Verwaltungskontrollen
durchgeführt. Der Zuwendungsempfänger hat diese Verwaltungskontrollen und
sonstige Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann,
ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.2 und danach für die Dauer von
weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1
VVG zu § 44 LHO beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.3
Die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem
Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die
Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises
ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen
und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur
Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO
zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.2.1 innerhalb von 6
Monaten nach dem Ablauf des Förderzeitraums nach Nr. 5.5 vorzulegen. Nicht
fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer
Gewalt zum Widerruf der Bewilligung.
7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser
Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
8
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2007 S. 398