Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 11.9.2006 Seite 429 bis 440
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006
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Satzung
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
vom 23. Juni 2006
Der Stiftungsrat der Stiftung
zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland hat aufgrund § 5 Abs.
1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von
Studiengängen in Deutschland“ (Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15.
Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Unbeschadet der rechtlichen
Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und der verfassungsmäßigen
Gesetzgebungsbefugnis seiner Organe zur Errichtung, Änderung und Aufhebung der
Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland des Landes
Nordrhein-Westfalen, errichtet durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223), sowie der durch das
vorgenannte Gesetz begründeten Rechte der zuständigen Organe des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung dieser Satzung sowie ihrer Änderung und
Aufhebung besteht Einvernehmen, dass die Stiftung mit Rücksicht auf ihre
Funktion, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse aller Bundesländer
wahrzunehmen, auf der Voraussetzung beruht, dass das Land Nordrhein-Westfalen
von seiner Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis nur nach Maßgabe eines
entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz Gebrauch macht.
§ 1
Grundlagen
(1) Diese Satzung hat ihre
Grundlage in dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“
(Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223).
(2) Der Name, der Sitz, die
Aufgaben der Stiftung, die Rechte und Pflichten ihrer Organe, die
Mitgliedschaft in ihren Organen und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Organe sind in dem in Abs. 1 genannten Gesetz und seinen etwaigen künftigen
Änderungen oder Ergänzungen geregelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vertretung
(1) Unbeschadet der die
Vertretung der Stiftung als solche betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des
Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes werden der Stiftungsrat, der
Akkreditierungsrat und der Vorstand jeweils als Stiftungsorgan durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des jeweiligen Organs vertreten.
(2) Stiftung, Stiftungsrat,
Akkreditierungsrat und Vorstand werden im Fall der Verhinderung des durch
Gesetz oder durch diese Satzung als Vertreter/Vertreterin Berufenen/Berufene
durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden/die jeweilige
stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) Der/die gesetzlich als
Vertreter/Vertreterin Berufene kann den Stellvertreter/die Stellvertreterin
oder ein anderes Mitglied des von ihm/ihr geleiteten Gremiums schriftlich für
einen bestimmten Geschäftskreis mit der Vertretung betrauen. Die Betrauung mit
einem einzelnen Geschäft kann auch mündlich stattfinden; insoweit können auch
Dritte bevollmächtigt werden.
(4) § 3 dieser Satzung bleibt
unberührt.
§ 3
Geschäftsführer/Geschäftsführerin und Geschäftsstelle
(1) Die Stiftung hat einen
Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Er/sie führt die Geschäfte der
laufenden Verwaltung für die Stiftung und für das jeweils zuständige Organ der
Stiftung. Er/sie bereitet Beratungen und Entscheidungen der Stiftung und der
Stiftungsorgane vor und führt diese im bis zur Ausführung jederzeit
widerruflichen Auftrage des jeweils zuständigen Organs der Stiftung aus. Er/sie
kann von dem/der Vorsitzenden des Akkreditierungsrates mit der rechtlichen
Vertretung der Stiftung betraut werden.
(2) Die Stiftung richtet eine
Geschäftsstelle ein. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem
Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Allgemeine Dienstregelungen und die
Grundzüge der Organisation bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden des
Akkreditierungsrates. Dieser/diese kann vorrangige Einzelweisungen erteilen;
dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Stiftungsrates
für den Aufgabenbereich des Stiftungsrates.
§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Organe der Stiftung
und ihrer Mitglieder, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und die
Mitglieder der Geschäftsstelle arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie
unterrichten sich gegenseitig in sachlich und zeitlich angemessener Weise über
Beschlüsse und Entscheidungen von Bedeutung für die Zusammenarbeit und für die
Stiftung im Drittverhältnis; dies gilt auch für die beabsichtigte Unterbreitung
derartiger Beschluss- oder Entscheidungsvorlagen. Sie tauschen ihre
Sitzungsprotokolle aus.
(2) Der/die Vorsitzende von
Stiftungsrat und Akkreditierungsrat oder sein/e/ihr/e Vertreter/in nehmen an
Sitzungen des jeweils anderen Stiftungsorgans mit beratender Stimme teil.
(3) Der Akkreditierungsrat
unterrichtet den Stiftungsrat, die Kultusministerkonferenz, die
Hochschulrektorenkonferenz und die Öffentlichkeit unverzüglich von seinen
Akkreditierungsentscheidungen gegenüber Agenturen sowie von
Akkreditierungsentscheidungen von Akkreditierungsagenturen gegenüber
Hochschulen.
(4) Der Akkreditierungsrat
berichtet in sachlich und zeitlich angemessener Weise, mindestens einmal
jährlich, dem Stiftungsrat, der Kultusministerkonferenz, der
Hochschulrektorenkonferenz sowie der Öffentlichkeit durch Vorlage eines
Arbeitsberichts.
(5) Die Mitglieder der
Stiftungsorgane, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, die
Geschäftsstellenmitarbeiter und sonstige Personen, die Aufgaben der Stiftung
erfüllen, sind unbeschadet in der vorgenannten Rechtspflichten zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5
Geschäftsordnung
(1) Stiftungsrat,
Akkreditierungsrat und Vorstand können sich für ihren Geschäftsbereich eine
Geschäftsordnung geben.
(2) Beschlüsse des
Akkreditierungsrates bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Mit beratender Stimme
können an den Sitzungen des Akkreditierungsrates Mitglieder der Geschäftsstelle
des Akkreditierungsrates sowie weitere von der oder dem Vorsitzenden
eingeladene beratende Personen teilnehmen.
§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates
(1) Der Akkreditierungsrat
erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben der Akkreditierung und Re-Akkreditierung
von Akkreditierungsagenturen und der Entziehung von Akkreditierungen auf der
Grundlage eines allgemeinen, einheitlich geltenden Regelwerkes.
(2) Der Akkreditierungsrat
schließt mit den Akkreditierungsagenturen auf der Grundlage des
Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes und der Stiftungssatzung Verträge über die
Rechte und Pflichten des Akkreditierungsrates und der jeweiligen
Akkreditierungsagentur. Der Abschluss des Vertrages zwischen Akkreditierungsrat
und Akkreditierungsagentur ist Bedingung für die Akkreditierung.
(3) Der Akkreditierungsrat
und seine Mitglieder sind unbeschadet der Rechtsaufsicht des Stiftungsrates an
Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Amtszeit der
Studierenden beträgt 2 Jahre.
§ 7
Entzug der Akkreditierung/Reakkreditierung
(1) Der Akkreditierungsrat
kann den Agenturen die Akkreditierung entziehen bzw. eine Reakkreditierung
ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Agentur nicht die
Gewähr für ein den staatlichen Vorgaben und den Vorgaben des
Akkreditierungsrates entsprechendes Akkreditierungsverfahren erbringt.
Dies ist insbesondere der
Fall, wenn seitens der Agentur
1. eine Berücksichtigung der
Strukturvorgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,
2. eine Einhaltung der
Mindestanforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,
3. die Verpflichtung der
Agentur auf das Prinzip der Lauterkeit im Umgang mit dem Siegel der Stiftung,
4. die Qualitätsanforderungen
für die interne Organisation der Agentur,
5. die Berichtspflichten der
Agentur gegenüber der Stiftung nicht bzw. nur unzureichend gegeben sind.
(2) Über einen Widerspruch
gegen die Entscheidung entscheidet der Akkreditierungsrat nach Beratung des
Widerspruchs mit dem Stiftungsrat abschließend.
§ 8
Stiftungsrat
Mitglieder des Stiftungsrates
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat oder persönliche
Mitglieder einer Akkreditierungsagentur sein.
§ 9
Wirtschaftsplan und Jahresabschluß
(1) Vor Beginn eines jeden
Kalenderjahres (Geschäftsjahres) stellt der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan
auf, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates festgestellt
wird.
(2) Innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu
erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht
sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat
vorzulegen.
§ 10
Evaluierung
Die Arbeit des
Akkreditierungsrates wird in regelmäßigen Abständen von etwa fünf Jahren durch eine
vom Stiftungsrat eingesetzte Gutachtergruppe evaluiert. An der Evaluierung sind
ausländische Experten zu beteiligen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 26. Juni
2006 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 2006
Staatsminister Udo C o r t s
Vorsitzender des Stiftungsrates
Aufgrund von § 5 Abs. 1
Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz genehmige ich die vom Stiftungsrat
beschlossene Satzung
Düsseldorf, den 14. August
2006
Der Minister für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
gez. Prof. Dr. Andreas P i n k
w a r t
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MBl. NRW. 2006 S. 431