Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 4 vom 26.1.2005 Seite 61 bis 98
Bekanntmachung der Punktwerte für die Ermittlung der Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterliegenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 3. Januar 2005 |
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Bekanntmachung der Punktwerte für die Ermittlung der Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterliegenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 3. Januar 2005
Landesversicherungsamt
Bekanntmachung
der Punktwerte für die Ermittlung der Höchstgrenzen für die
besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens
unterliegenden Träger der Unfallversicherung
und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vom 3. Januar 2005
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nicht beamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 in der Fassung des Artikels I a des Achten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz – 8. ÄndLBesG) vom 14. Dezember 2004 (GV . NRW. S. 779) wird bekannt gemacht:
Die für das Jahr 2004 ermittelten Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betragen
für die Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen 165 Punkte,
für den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband 58 Punkte,
für den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 55 Punkte,
für die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 24 Punkte,
für die Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen 2 Punkte,
und
für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen 132 Punkte.
Essen, den 3. Januar 2005
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
K l e i n
- MBl. NRW. 2005 S. 94