Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 30 vom 21.9.2010 Seite 711 bis 748
Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern und der Polizei; Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.48 - vom 11.8. 2010 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern und der Polizei; Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.48 - vom 11.8. 2010
2051
Zusammenarbeit zwischen
Gerichtsvollziehern und der Polizei;
Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als
gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner
Gem. RdErl.
d.
Justizministeriums - 2344
- Z. 221 -
u. d. Ministeriums für Inneres
und Kommunales - 43
- 57.01.48 -
vom 11.8. 2010
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
1
Gerichtsvollzieher sehen sich vermehrt einer Bereitschaft von Schuldnern
gegenüber, sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu widersetzen. Insbesondere bei
Räumungen und bei Aufträgen zur Vollstreckung wegen einer Duldung bzw. eines
Unterlassens können Gerichtsvollzieher auf Schuldner treffen, die ihnen bis dahin
unbekannt sind und von denen deshalb auch nicht bekannt ist, ob sie ggf.
gewaltbereit sind.
Zur Vermeidung von Gefährdungssituationen und im Interesse einer sachgerechten und reibungslosen Vollstreckung vereinbaren das Justizministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales daher folgende Vorgehensweise:
2
Gerichtsvollzieher können die örtlich zuständige Polizeibehörde von einer
bevorstehenden Räumung oder Vollstreckung einer Duldung bzw. eines Unterlassens
mit einer möglichen Anordnung einer Ordnungs- oder Zwangshaft
bei einem ihm nicht persönlich bekannten Schuldner informieren.
Diese Nachricht (Muster: Anlage 1) soll rechtzeitig (drei bis vier Wochen) vor dem Termin erfolgen und kann mit der Bitte um Prüfung verbunden werden, ob der Polizei mögliche Hinweise auf Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. In der Nachricht sind Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort (soweit bekannt) des Schuldners aufzuführen, damit dieser von der Polizei zweifelsfrei identifiziert werden kann. Bei Wohnungsräumungen ist der Anfrage an die Polizeibehörde die übliche Räumungsankündigung an den Schuldner (Muster: Anlage 2) beizufügen.
3
3.1
3.2
Der Polizei bleibt es unbenommen, in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass fehlende Informationen über einen Schuldner nicht zwangsläufig etwas über sein aktuelles Verhalten bzw. die aktuellen Verhältnisse aussagen. Dies trifft insbesondere auf den möglichen Besitz von nicht registrierten Waffen zu.
4
- MBl. NRW. 2010 S. 742