Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 19 vom 19.8.2011 Seite 255 bis 282
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen (NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4 v. 29.6.2011 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen (NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4 v. 29.6.2011
21630
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhöhung der Zahl der Berufspraktika
in Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen
(NRW-Sonderprogramm für Berufspraktika in Kindertageseinrichtungen)
RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.4
v. 29.6.2011
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Erhöhung der Zahl der
Ausbildungsplätze für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in
Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlich eingestellter Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Sinne des § 42 der Anlage D und der Anlage D ü sowie des § 31 der Anlage E zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK NRW), die ihr Berufspraktikum in den in diesen Vorschriften vorgesehenen Zeiträumen absolvieren.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Gemeindeverbände als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Die Mittel können unter Berücksichtigung der Trägerpluralität im Jugendamtsbezirk an Träger von Kindertageseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) weitergeleitet werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beschäftigung
Voraussetzung ist die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Sinne des § 42 der Anlage D und der Anlage D ü sowie des § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW.
4.2
Zusätzlichkeit
Eine Zusätzlichkeit liegt vor, wenn bei einem Träger von Kindertageseinrichtungen im selben Jugendamtsbezirk zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres 2011/2012 oder 2012/2013 mehr Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten beschäftigt werden als zu Beginn des Kindergartenjahres 2010/2011. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten müssen über die Einsatzmöglichkeiten nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 26. Mai 2008 (Grundbestand) hinaus beschäftigt werden. Bereits zur Ermittlung der Zusätzlichkeit für das Kindergartenjahr 2011/2012 herangezogene Beschäftigungsverhältnisse werden für das Kindergartenjahr 2012/2013 nicht erneut gezählt.
4.3
Beschäftigungsumfang und -dauer
Gefördert werden die Beschäftigungsverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten mit voller Stundenzahl sowie Teilzeitbeschäftigungen.
4.4
Tarifbindung
Gefördert werden nur Beschäftigungsverhältnisse, die auf Grundlage von Tarifverträgen oder daran angelehnten Vereinbarungen vergütet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Landesförderung ist als Festbetragsfinanzierung ausgestaltet.
5.3
Form der Zuwendung
Die Landesförderung erfolgt in Form von Zuweisungen.
5.4
Festbeträge
Der Festbetrag beläuft sich auf 8.500 Euro pro Beschäftigungsverhältnis.
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Bemessungsgrundlage sind die Personalausgaben, die für ein Berufspraktikum
gezahlt werden. Dabei wird pauschaliert jährlich von einem Betrag in Höhe von
20.000 € für eine Berufspraktikantin oder einen Berufspraktikanten in
Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Die Träger können ihren Eigenanteil mit
Ausnahme eines Restanteils von 10 % der Bemessungsgrundlage durch
zweckentsprechend verwandte Mittel nach dem KiBiz
ersetzen.
5.5.2
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Berichtspflichten
Das Jugendamt hat dem Landesjugendamt zum 15. September und zum 15. März des jeweiligen Kindergartenjahres über die Zahl der tatsächlich zusätzlich beschäftigten Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten im Jugendamtsbezirk zu berichten.
6.2
Weiterleitung der Mittel
Die Weiterleitung soll unter Berücksichtigung der Trägerpluralität im Jugendamtsbezirk und nach Maßgabe der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO erfolgen.
6.3
Aufnahme der Beschäftigung
Die Aufnahme der Beschäftigung zum 1. August 2011 ist förderunschädlich, wenn für das Kindergartenjahr 2011/2012 bis zum 29. Juli 2011 ein prüffähiger Antrag vorliegt.
7
Zuwendungsverfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung ist das Landesjugendamt, in dessen Bereich der Jugendhilfeträger seinen Sitz hat.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Antragstellung
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei den zuständigen Landesjugendämtern zu stellen.
7.2.2
Antragsfrist
Für das Kindergartenjahr 2011/2012 sollen die Anträge bis spätestens zum 29. Juli 2011 gestellt sein, für das Kindergartenjahr 2012/2013 bis zum 31. Mai 2012.
7.3
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung in zwei gleichen Raten zum 31. Oktober und zum 30. April des jeweiligen Kindergartenjahres aus.
7.5
Verwendungsnachweis
Die Jugendämter legen den Landesjugendämtern einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 vor.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.
Auf die
Veröffentlichung der in der Richtlinie genannten Antrags- und Bescheinigungsmuster
wird an dieser Stelle verzichtet. Diese können über den Internetauftritt des
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen abgerufen werden (http://www.mfkjks.nrw.de).
- MBl. NRW. 2011 S. 257